Übereinkommen vom 14. Dezember 1960 über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (mit Zusatzprotokoll Nr. 1 und 2)

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-12-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Stand am 2. September 2011) Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, Irlands, der Republik Island, der Italienischen Republik, Kanadas, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Spaniens, der Republik Türkei, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, im Hinblick darauf, dass eine starke und blühende Wirtschaft zur Verwirklichung der Ziele der Vereinigten Nationen, zur Wahrung der persönlichen Freiheit und zur Erhöhung des allgemeinen Wohlstandes unerlässlich ist, überzeugt, dass sie diese Ziele am wirksamsten anstreben können, indem sie die Tradition der Zusammenarbeit stärken, die sich zwischen ihnen herausgebildet hat, in der Erkenntnis, dass der wirtschaftliche Wiederaufbau und Fortschritt Europas, zu dem ihre Teilnahme an der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weitgehend beigetragen hat, neue Aussichten eröffnet, diese Tradition zu stärken und für neue Aufgaben und weiterreichende Ziele nutzbar zu machen, in der Überzeugung, dass eine umfassendere Zusammenarbeit entscheidend zur Förderung friedlicher und harmonischer Beziehungen zwischen den Völkern der Welt beitragen wird, in der Erkenntnis, dass ihre Volkswirtschaften in zunehmendem Masse voneinander abhängig sind, entschlossen, durch gegenseitige Konsultation und Zusammenarbeit ihre Leistungsfähigkeit und ihre Möglichkeiten noch wirksamer einzusetzen, um ein optimales Wachstum ihrer Volkswirtschaften sowie das wirtschaftliche und soziale Wohl ihrer Völker zu fördern, überzeugt, dass die wirtschaftlich weiter fortgeschrittenen Nationen zusammenarbeiten müssen, um die Entwicklungsländer nach besten Kräften zu unterstützen, in der Erkenntnis, dass eine fortschreitende Ausweitung des Welthandels eine der wichtigsten Faktoren für die wirtschaftliche Entwicklung in jedem Staat und für bessere internationale Wirtschaftsbeziehungen ist, entschlossen, diese Ziele in einer Weise zu verfolgen, die vereinbar ist mit den Verpflichtungen, welche sie als Teilnehmer an anderen internationalen Organisationen und Einrichtungen oder als Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen haben – sind über folgende Bestimmungen zur Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit in die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung übereingekommen:

Art. 1

Ziel der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Organisation» bezeichnet) ist es, eine Politik zu fördern, die darauf gerichtet ist,

Art. 2

Zur Verfolgung dieser Ziele kommen die Mitglieder überein, einzeln sowie gemeinsam

Art. 3

Um die in Artikel 1 niedergelegten Ziele zu erreichen und die in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, kommen die Mitglieder überein,

Art. 4

Mitglieder der Organisation sind die Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

Art. 5

Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Organisation

Art. 6

(1) Sofern die Organisation nicht für Sonderfälle einstimmig etwas anderes beschliesst, bedarf die Beschlussfassung und die Abgabe von Empfehlungen des gegenseitigen Einverständnisses sämtlicher Mitglieder. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Enthält sich ein Mitglied bei der Abstimmung über einen Beschluss oder eine Empfehlung der Stimme, so steht die Stimmenthaltung solchen Beschlüssen oder Empfehlungen nicht entgegen; sie finden auf die anderen Mitglieder Anwendung, nicht jedoch auf das Mitglied, das sich der Stimme enthalten hat. (3) Ein Beschluss ist für ein Mitglied solange nicht bindend, als es seine verfassungsrechtlichen Erfordernisse nicht erfüllt hat. Die anderen Mitglieder können vereinbaren, dass ein solcher Beschluss vorläufig auf sie Anwendung findet.

Art. 7

Ein aus allen Mitgliedern bestehender Rat ist das Organ, von dem alle Rechtshandlungen der Organisation ausgehen. Der Rat kann zu Tagungen der Minister oder der Ständigen Vertreter zusammentreten.

Art. 8

Der Rat bestellt alljährlich einen Vorsitzenden, der bei seinen Ministertagungen den Vorsitz führt sowie zwei Stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende kann für ein auf seine erste Amtszeit folgendes weiteres Jahr bestellt werden.

Art. 9

Der Rat kann einen Exekutivausschuss und die zur Verwirklichung der Ziele der Organisation erforderlichen Nebenorgane einsetzen.

Art. 10

(1) Der Rat ernennt für eine Amtszeit von fünf Jahren einen ihm verantwortlichen Generalsekretär. Diesem stehen ein oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre oder Beigeordnete Generalsekretäre zur Seite, die der Rat auf Empfehlung des Generalsekretärs ernennt. (2) Der Generalsekretär führt bei den Ratstagungen der Ständigen Vertreter den Vorsitz. Er unterstützt den Rat in jeder geeigneten Weise und kann ihm und jedem anderen Organ der Organisation Vorschläge unterbreiten.

Art. 11

(1) Der Generalsekretär stellt entsprechend den vom Rat genehmigten Organisationsplänen das Personal ein, welches die Organisation benötigt. Das Personalstatut bedarf der Zustimmung des Rates. (2) In Anbetracht des internationalen Charakters der Organisation dürfen der Generalsekretär, die Stellvertretenden oder Beigeordneten Generalsekretäre und das Personal bei keinem Mitglied und keiner Regierung oder Stelle ausserhalb der Organisation um Weisungen nachsuchen oder solche von ihnen entgegennehmen.

Art. 12

Die Organisation kann zu Bedingungen, deren Festlegung dem Rat obliegt,

Art. 13

Die Vertretung der durch die Verträge von Paris und Rom vom 18. April 1951 beziehungsweise 25. März 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften in der Organisation richtet sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 1 zu diesem Übereinkommen.

Art. 14

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation oder Annahme durch die Unterzeichner nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Erfordernisse. (2) Die Ratifikationsoder Annahmeurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt, die hiermit zur Verwahrerregierung bestimmt wird. (3) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft

Art. 15

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Umgestaltung der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit wirksam; ihre Ziele, Organe, Befugnisse und Bezeichnung werden sodann die in diesem Übereinkommen vorgesehenen sein. Die Rechtspersönlichkeit der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit setzt sich in der Organisation fort; die Beschlüsse, Empfehlungen und Resolutionen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit sind jedoch nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nur wirksam, wenn der Rat sie genehmigt.

Art. 16

Der Rat kann beschliessen, eine jede Regierung, welche die Pflichten eines Mitglieds zu übernehmen bereit ist, zum Beitritt zu diesem Übereinkommen einzuladen. Ein solcher Beschluss bedarf der Einstimmigkeit; jedoch kann der Rat im Einzelfall einstimmig beschliessen, Stimmenthaltung zu gestatten; in diesem Fall gilt der Beschluss ungeachtet des Artikels 6 für alle Mitglieder. Der Beitritt wird mit Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Verwahrerregierung wirksam.

Art. 17

Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Übereinkommens auf sich selbst unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten durch eine an die Verwahrerregierung zu richtende Kündigung beenden.

Art. 18

Sitz der Organisation ist Paris, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.

Art. 19

Die Rechtsfähigkeit der Organisation sowie die Privilegien, Befreiungen und Immunitätsrechte der Organisation, ihrer Bediensteten und der Vertreter der Mitglieder bei ihr bestimmen sich nach dem Zusatzprotokoll Nr. 2 zu diesem Übereinkommen.

Art. 20

(1) Der Generalsekretär legt dem Rat alljährlich im Einklang mit den vom Rat angenommenen Finanzvorschriften ein Jahresbudget, Rechnungsabschlüsse und, soweit der Rat solche anfordert, Nebenbudgets zur Genehmigung vor. (2) Die vom Rat genehmigten allgemeinen Ausgaben der Organisation werden nach einem vom Rat zu beschliessenden Schlüssel aufgeteilt. Sonstige Ausgaben werden nach Grundsätzen finanziert, die der Rat beschliesst.

Art. 21

Nach Eingang jeder Ratifikations-, Annahmeoder Beitrittsurkunde oder einer Kündigungsanzeige benachrichtigt die Verwahrerregierung alle Vertragsparteien und den Generalsekretär der Organisation. Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommens mit ihren Unterschriften versehen.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 1961 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. September 1961 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. September 1961 AS 1961 870, 1962 747; BBl 1961 I 945

[^1]: Die vorliegende deutsche Übersetzung ist von der Bundesrepublik Deutschland, von Österreich und der Schweiz gemeinsam festgelegt worden. Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1961 869 0.970.4 Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Übereink. 0.970.4 Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung. Übereink.

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