Vereinbarung vom 14. Dezember 1960 betreffend die Anwendung von Artikel 15 des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Artikel 15 des Übereinkommens über die Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) bestimmt, dass die (im folgenden als «Akte» bezeichneten) Beschlüsse, Empfehlungen und Resolutionen der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit nach Inkrafttreten des Übereinkommens nur wirksam sind, wenn der Rat der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (im folgenden als «Rat» bezeichnet) sie genehmigt.
Auf Grund einer Resolution der Ministertagung vom 22. bis 23. Juli 1960 wurde ein Vorbereitender Ausschuss eingesetzt und damit beauftragt, die Überprüfung der Akte der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit weiterzuführen, diejenigen Akte zu bestimmen, die dem Rat zur Genehmigung zu empfehlen seien, und – soweit notwendig – die Änderungen zu empfehlen, die erforderlich sind, um diese Akte den Aufgaben der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anzupassen.
Während der erwähnten Ministertagung wurde vereinbart, dass möglichst weitgehend Sicherheit hinsichtlich der Genehmigung der Akte der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit durch den Rat gemäss den Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses bestehen soll; es wurde ferner vereinbart, dass Kanada und die Vereinigten Staaten als Nichtmitglieder der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinsichtlich dieser Empfehlungen einen gewissen Ermessensspielraum haben sollen.
Die Vertreter der Unterzeichner im Rat stimmen für die Genehmigung von Akten der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einklang mit den Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses, soweit im folgenden nicht etwas anderes vorgesehen ist.
Jeder Unterzeichner, der nicht Mitglied der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit war, ist von der Verpflichtung aus Absatz 1 in bezug auf diejenigen Empfehlungen oder Teile von Empfehlungen des Vorbereitenden Ausschusses befreit, die er spätestens zehn Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Annahmeurkunde zu dem Übereinkommen in einer an den Vorbereitenden Ausschuss zu richtenden Mitteilung bezeichnet.
Macht ein Unterzeichner eine Mitteilung nach Absatz 2, so kann jeder andere Unterzeichner, nach dessen Auffassung diese Mitteilung die Lage hinsichtlich der betreffenden Empfehlung oder eines Teils davon erheblich ändert, binnen vierzehn Tagen nach dieser Mitteilung beantragen, dass der Vorbereitende Ausschuss diese Empfehlung oder diesen Teil davon überprüft.
(4)
a)
Macht ein Unterzeichner eine Mitteilung nach Absatz 2 und wird kein Antrag nach Absatz 3 gestellt, oder führt im Falle eines solchen Antrags die erneute Überprüfung durch den Vorbereitenden Ausschuss zu keiner Änderung der betreffenden Empfehlung oder des betreffenden Teils davon, so enthält sich im Rat der Vertreter des Unterzeichners, der die Mitteilung gemacht hat, der Stimme bei der Abstimmung über den Akt oder Teil des Aktes, auf den sich diese Empfehlung oder dieser Teil davon bezieht.
Führt die in Absatz 3 vorgesehene erneute Überprüfung durch den Vorbereitenden Ausschuss zu einer Änderung der Empfehlung oder des Teils der Empfehlung, so kann sich im Rat der Vertreter des Unterzeichners, der die Mitteilung gemacht hat, der Stimme bei der Abstimmung über den Akt oder Teil des Aktes enthalten, auf den sich die geänderte Empfehlung oder der geänderte Teil davon bezieht.
Die Stimmenthaltung eines Unterzeichners nach dem Buchstaben a oder b hinsichtlich eines Aktes oder Teils davon steht dessen Genehmigung nicht entgegen; er findet auf die anderen Unterzeichner Anwendung, nicht jedoch auf den Unterzeichner, der sich der Stimme enthalten hat.
Die Bestimmungen dieser Vereinbarung über Handlungen, die vor der Abstimmung im Rat vorzunehmen sind, treten mit Unterzeichnung der Vereinbarung in Kraft; die Bestimmungen über die Abstimmung im Rat treten für jeden Unterzeichner in Kraft, sobald das Übereinkommen für ihn in Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen zu Paris am 14. Dezember1960 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
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