Übereinkommen vom 22. April 1960 über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-04-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

In der Erwägung, dass das in Chikago am 7. Dezember 1944[^1] unterzeichnete Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt gewisse Bestimmungen über Lufttüchtigkeitsausweise enthält,

In der Erwägung, dass dessenungeachtet kein Übereinkommen über die Ausstellung und Gültigerklärung von Lufttüchtigkeitsausweisen für Luftfahrzeuge vorliegt, die von einem Staat in einen andern eingeführt werden,

In der Erwägung, dass es wünschenswert ist, derartige Abmachungen für diese Luftfahrzeuge zu treffen,

Haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Dieses Übereinkommen findet nur auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates gebaut worden sind und von einem Vertragsstaat in einen andern eingeführt werden, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge:

Art. 2

1. Erhält ein Vertragsstaat einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitsausweises für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird und in der Folge in sein Register eingetragen werden soll, so muss er vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens entweder:

2. Entscheidet sich jedoch dieser Staat für die Ausstellung eines neuen Ausweises, so kann er bis zu dessen Ausstellung den vorliegenden Ausweis für einen Zeitraum gültig erklären, der sechs Monate oder die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Ausweises nicht überschreitet, je nachdem, welcher Zeitraum der kürzere ist.

Art. 3

Jedem Antrag auf Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitsausweises nach Artikel 2 sind die in dem Anhang zu diesem Übereinkommen angeführten Unterlagen beizufügen.

Art. 4

Ein Vertragsstaat, an den ein Antrag nach Artikel 2 dieses Übereinkommens gerichtet worden ist, kann die Gültigerklärung des Ausweises von der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen, die jeweils für die Ausstellung seiner eigenen Lufttüchtigkeitsausweise gelten und die allen Vertragsstaaten bekanntgegeben worden sind. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt der vorhergehenden Konsultation:

Art. 5

1. Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, die Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitsausweises für ein Luftfahrzeug, das in sein Hoheitsgebiet eingeführt worden ist oder eingeführt wird, aufzuschieben, wenn:

2. In den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Fällen kann jeder Vertragsstaat die Ausstellung oder Gültigerklärung eines Lufttüchtigkeitsausweises auch verweigern, nachdem er den Staat, der den vorliegenden Lufttüchtigkeitsausweis ausgestellt hat und, falls dieser es verlangt, auch den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Luftfahrzeug gebaut wurde, konsultiert hat.

Art. 6

Ein Vertragsstaat, der einen Lufttüchtigkeitsausweis nach den Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens gültig erklärt, muss bei Ablauf der Gültigkeitsdauer entweder die Gültigkeit des vorliegenden Ausweises nach den für die Verlängerung seiner eigenen Ausweise geltenden Bestimmungen verlängern oder einen neuen Ausweis ausstellen. Nichtsdestoweniger kann sich dieser Staat vorher an den Staat, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Luftfahrzeug gebaut wurde, oder an jeden Vertragsstaat, in dem das Luftfahrzeug früher eingetragen war, wenden.

Art. 7

Jeder Vertragsstaat unterrichtet die andern Vertragsstaaten soweit wie möglich vollständig und fortlaufend über seine Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit, einschliesslich ergänzender Betriebsvorschriften sowie über alle von Zeit zu Zeit vorgenommenen Änderungen. Er gibt auch auf Ersuchen eines Vertragsstaates, der die Bestimmungen des Artikels 2 dieses Übereinkommens anzuwenden beabsichtigt, soweit wie möglich Einzelheiten seiner Gesetze und sonstigen die Lufttüchtigkeit betreffenden Vorschriften bekannt, auf Grund welcher er einen Lufttüchtigkeitsausweis ausgestellt oder gültig erklärt hat.

Art. 8

Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet ein Luftfahrzeug gebaut und aus dem es in einen anderen Vertragsstaat ausgeführt wird, der in der Folge dieses Luftfahrzeug nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit einem gültigen Lufttüchtigkeitsausweis versieht,

übermittelt soweit wie möglich jedem Vertragsstaat auf Ersuchen Auskünfte und Stellungsnahmen betreffend:

Art. 9

Das bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens zu befolgende Verfahren kann Gegenstand unmittelbarer Mitteilungen zwischen den in jedem Vertragsstaat mit der Ausstellung oder Gültigerklärung von Lufttüchtigkeitsausweisen befassten zuständigen Behörden sein. Die Entscheidung eines Vertragsstaates über die Auslegung oder Anwendung seiner eigenen Gesetze und sonstigen Vorschriften über Lufttüchtigkeit ist für die Zwecke dieses Übereinkommens endgültig und für jeden andern Vertragsstaat bindend.

Art. 10

1. Dieses Übereinkommen steht den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz zur Unterzeichnung offen.

2. Es bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten oder ihrer Genehmigung in Übereinstimmung mit ihren verfassungsmässigen Verfahren.

3. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt.

Art. 11

1. Sobald zwei der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, tritt es zwischen ihnen am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der zweiten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde nach diesem Zeitpunkt hinterlegt, tritt es am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Urkunde in Kraft.

2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird es durch den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation bei den Vereinten Nationen eingetragen.

Art. 12

1. Dieses Übereinkommen bleibt sechs Monate nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung offen. Danach ist es für jeden Nichtunterzeichnerstaat, der Mitglied der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ist, zum Beitritt offen. Zwei Jahre nach seinem ursprünglichen Inkrafttreten steht es auch Mitgliedstaaten der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die nicht Mitglieder der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sind, zum Beitritt offen.

2. Der Beitritt eines Staates erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und wird am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung wirksam.

Art. 13

1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz und an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation kündigen.

2. Die Kündigung wird am dreissigsten Tag nach Eingang der Kündigungsanzeige bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation wirksam und bezieht sich nur auf den kündigenden Staat, jedoch mit der Einschränkung, dass:

Art. 14

1. Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation macht dem Präsidenten und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz sowie allen andern, diesem Übereinkommen beigetretenen Staaten, Mitteilung:

2. Der Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation notifiziert auch dem Präsidenten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens nach Artikel 11 Absatz 1.

Art. 15

1. Ein Antrag auf Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung etwaiger Änderungen des Übereinkommens kann frühestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens von mindestens fünfundzwanzig vom Hundert (25 %) der Vertragsstaaten an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichtet werden. Die Internationale Zivilluftfahrtorganisation beruft eine solche Tagung im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz ein, nachdem sie die Vertragsstaaten mindestens drei Monate im voraus davon benachrichtigt hat.

2. Jede vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens muss bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sein müssen, damit die Tagung abgehalten werden kann.

3. Die Änderung tritt für die Staaten, die sie ratifiziert haben, nach Ratifikation durch die von der vorgenannten Tagung bestimmte Anzahl von Vertragsstaaten oder zu einem späteren, gegebenenfalls von der Tagung bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

Art. 16

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete des Mutterlandes der Vertragsstaaten Anwendung. Jeder Vertragsstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation gerichtete Erklärung das oder die Hoheitsgebiete bestimmen, die als sein Mutterland im Sinne dieses Übereinkommens zu betrachten sind.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

Geschehen zu Paris, am zweiundzwanzigsten April neunzehnhundertsechzig, in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Dieses Übereinkommen wird bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt, und der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen ihren Mitgliedstaaten beglaubigte Abschriften.

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.0

[^2]: SR 0.748.0

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