Haager Abkommen vom 14. Mai 1954 für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-05-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 6. März 2018) Die Hohen Vertragsparteien – In der Erkenntnis, dass das Kulturgut während der letzten bewaffneten Konflikte schweren Schaden gelitten hat und infolge der Entwicklung der Kriegstechnik in zunehmendem Masse der Vernichtungsgefahr ausgesetzt ist; In der Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet, weil jedes Volk seinen Beitrag zur Kultur der Welt leistet; In der Erwägung, dass die Erhaltung des kulturellen Erbes für alle Völker der Welt von grosser Bedeutung ist, und dass es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen; Geleitet von den Grundsätzen für den Schutz des Kulturguts bei bewaffneten Kon-

2 3 flikten, die in den Haager Abkommen von 1899 und 1907 und im Washingtoner

4 Vertrag vom 15. April 1935 niedergelegt wurden; In der Erwägung, dass dieser Schutz nur dann wirksam sein kann, wenn sowohl nationale als auch internationale Massnahmen ergriffen werden, um ihn schon in Friedenszeiten zu organisieren; Entschlossen, alle zum Schutz des Kulturguts möglichen Massnahmen zu treffen – haben folgendes vereinbart: Kapitel I Allgemeine Schutzbestimmungen

Art. 1 Begriffsbestimmung des Kulturguts

Kulturgut im Sinne dieses Abkommens sind, ohne Rücksicht auf Herkunft oder Eigentumsverhältnisse: a) bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von grosser Bedeutung ist, wie z.B. Bau-, Kunstoder geschichtliche Denkmäler kirchlicher oder weltlicher Art, archäologische Stätten, Gruppen von Bauten, die als Ganzes von historischem oder künstlerischem Interesse sind, Kunstwerke, Manuskripte, Bücher und andere Gegenstände von künstlerischem, historischem oder archäologischem Interesse sowie wissenschaftliche Sammlungen und bedeutende Sammlungen von Büchern, von Archivalien oder von Reproduktionen des oben umschriebenen Kulturguts; b) Gebäude, die in der Hauptsache und tatsächlich der Erhaltung oder Ausstellung des unter a umschriebenen beweglichen Guts dienen, wie z.B. Museen, grosse Bibliotheken, Archive sowie Bergungsorte, in denen im Falle bewaffneter Konflikte das unter a umschriebene bewegliche Kulturgut in Sicherheit gebracht werden soll; c) Denkmalzentren, das heisst Orte, die in beträchtlichem Umfange Kulturgut im Sinne der Unterabsätze a und b aufweisen.

Art. 2 Schutz des Kulturguts

Der Schutz des Kulturguts im Sinne dieses Abkommens umfasst die Sicherung und die Respektierung solchen Guts.

Art. 3 Sicherung des Kulturguts

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten die Sicherung des auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet befindlichen Kulturguts gegen die voraussehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts vorzubereiten, indem sie alle Massnahmen treffen, die sie für geeignet erachten.

Art. 4 Respektierung des Kulturguts
1.

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, das auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet oder auf dem Hoheitsgebiet anderer Hoher Vertragsparteien befindliche Kulturgut zu respektieren, indem sie es unterlassen, dieses Gut, die zu dessen Schutz bestimmten Einrichtungen und die unmittelbare Umgebung für Zwecke zu benutzen, die es im Falle bewaffneter Konflikte der Vernichtung oder Beschädigung aussetzen könnten, und indem sie von allen gegen dieses Gut gerichteten feindseligen Handlungen Abstand nehmen. 2. Von den in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Verpflichtungen darf nur in denjenigen Fällen abgewichen werden, in denen die militärische Notwendigkeit dies zwingend erfordert. 3. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich ferner, jede Art von Diebstahl, Plünderung oder anderer widerrechtlicher Inbesitznahme von Kulturgut sowie jede sinnlose Zerstörung solchen Guts zu verbieten, zu verhindern und nötigenfalls solchen Handlungen ein Ende zu setzen. Sie verzichten darauf, bewegliches Kulturgut, das sich auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei befindet, zu requirieren. 4. Sie verpflichten sich, gegenüber Kulturgut keinerlei Massnahmen im Sinne von Repressalien zu ergreifen. 5. Keine Hohe Vertragspartei kann sich den ihr nach diesem Artikel obliegenden Verpflichtungen gegenüber einer anderen Hohen Vertragspartei mit der Begründung entziehen, dass letztere die in Artikel 3 genannten Sicherungsmassnahmen nicht getroffen habe.

Art. 5 Besetzung
1.

Jede Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei ganz oder zum Teil besetzt hält, hat, soweit wie möglich, die zuständigen nationalen Behörden des besetzten Landes bei der Sicherung und Erhaltung seines Kulturguts zu unterstützen. 2. Sollten sich Massnahmen zur Erhaltung von Kulturgut, das sich in besetztem Hoheitsgebiet befindet und das durch militärische Handlungen beschädigt worden ist, als dringend notwendig erweisen und sollten die zuständigen nationalen Behörden dazu nicht imstande sein, so hat die Besetzungsmacht, soweit wie möglich, in enger Zusammenarbeit mit diesen Behörden die notwendigsten Erhaltungsmassnahmen zu treffen. 3. Jede Hohe Vertragspartei, deren Regierung von den Angehörigen einer Widerstandsbewegung als ihre legitime Regierung angesehen wird, hat, wenn möglich, die Angehörigen der Widerstandsbewegung auf die Verpflichtung hinzuweisen, diejenigen Bestimmungen des Abkommens, die die Respektierung von Kulturgut zum Gegenstand haben, zu beachten.

Art. 6 Kennzeichnung des Kulturguts

Gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 kann Kulturgut mit einem Kennzeichen versehen werden, das seine Feststellung erleichtert.

Art. 7 Militärische Massnahmen
1.

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, schon in Friedenszeiten in ihre militärischen Dienstvorschriften oder Anweisungen Bestimmungen aufzunehmen, die geeignet sind, die Einhaltung dieses Abkommens zu gewährleisten und den Angehörigen ihrer Streitkräfte Achtung vor der Kultur und dem Kulturgut aller Völker beizubringen. 2. Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, bereits in Friedenszeiten bei ihren Streitkräften Dienststellen oder Fachpersonal vorzubereiten oder einzugliedern, mit der Aufgabe, über die Respektierung des Kulturguts zu wachen und mit den für dessen Sicherung verantwortlichen zivilen Behörden zusammenzuarbeiten. Kapitel II Sonderschutz

Art. 8 Gewährung des Sonderschutzes
1.

Unter Sonderschutz können gestellt werden: Eine begrenzte Anzahl von Bergungsorten zur Unterbringung beweglicher Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten, von Denkmalzentren und von andern sehr wichtigen unbeweglichen Kulturgütern, vorausgesetzt, a) dass diese sich in ausreichender Entfernung befinden von grossen Industriezentren oder von wichtigen militärischen Objekten, die als solche empfindliche Punkte darstellen, wie z.B. Flugplätze, Rundfunksender, für die Landesverteidigung arbeitende Betriebe, bedeutendere Häfen oder Bahnhöfe, Hauptverkehrsadern; b) dass sie nicht für militärische Zwecke verwendet werden. 2. Ein Bergungsort für bewegliches Kulturgut kann, ohne Rücksicht auf seine Lage, ebenfalls unter Sonderschutz gestellt werden, wenn er so gebaut ist, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach bei Bombardierungen nicht beschädigt werden kann. 3. Ein Denkmalzentrum gilt als zu militärischen Zwecken benutzt, wenn es, sei es auch nur im Durchgangsverkehr, für die Verschiebung von Militärpersonal oder Kriegsmaterial verwendet wird. Das gleiche gilt, wenn innerhalb eines Denkmalzentrums Handlungen durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit militärischen Operationen, mit der Unterbringung von Militärpersonal oder mit der Herstellung von Kriegsmaterial. 4. Nicht als Benutzung zu militärischen Zwecken gilt die Bewachung von in Absatz

1 dieses Artikels bezeichnetem Kulturgut durch eigens dafür bestimmtes, bewaffnetes Wachpersonal oder die Anwesenheit von Polizeikräften, die normalerweise für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verantwortlich sind, in der Nähe solchen Kulturguts. 5. Befindet sich ein Kulturgut im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in der Nähe eines wichtigen militärischen Objektes im Sinne desselben Absatzes, so kann es trotzdem unter Sonderschutz gestellt werden, wenn die diesen Schutz beantragende Hohe Vertragspartei sich verpflichtet, im Falle eines bewaffneten Konflikts das Objekt nicht zu benutzen und insbesondere, falls es sich um einen Hafen, Bahnhof oder Flugplatz handelt, jeden Verkehr davon abzuleiten. In diesem Falle muss die Umleitung schon in Friedenszeiten vorbereitet werden. 6. Die Gewährung des Sonderschutzes erfolgt durch Eintragung in das «Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz». Diese Eintragung darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens und unter den in den

5 Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen vorgenommen werden.

Art. 9 Unverletzlichkeit des Kulturguts unter Sonderschutz

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, die Unverletzlichkeit des unter Sonderschutz stehenden Kulturguts zu gewährleisten, indem sie vom Zeitpunkt der Eintragung in das Internationale Register an auf jede gegen solches Gut gerichtete feindselige Handlung und, ausser in den in Absatz 5 des Artikels 8 vorgesehenen Fällen, auf jede Benutzung dieses Guts oder seiner unmittelbaren Umgebung zu militärischen Zwecken verzichten.

Art. 10 Kennzeichnung und Kontrolle

Während eines bewaffneten Konflikts ist das unter Sonderschutz stehende Kulturgut mit dem in Artikel 16 beschriebenen Kennzeichen zu versehen und einer internatio-

6 nalen Überwachung gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen zugänglich zu machen.

Art. 11 Aufhebung der Unverletzlichkeit
1.

Begeht eine der Hohen Vertragsparteien bezüglich eines unter Sonderschutz stehenden Kulturguts eine Verletzung der in Artikel 9 festgelegten Verpflichtungen, so ist die Gegenpartei, solange die Verletzung fortbesteht, von ihrer Verpflichtung zur Gewährleistung der Unverletzlichkeit dieses Kulturguts befreit. Doch hat die Gegenpartei, wenn immer möglich, zunächst die Einstellung der Verletzung innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen. 2. Abgesehen von dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Falle darf die Unverletzlichkeit von unter Sonderschutz stehendem Kulturgut nur in Ausnahmefällen unausweichlicher militärischer Notwendigkeit aufgehoben werden, und nur solange diese Notwendigkeit fortbesteht. Das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit darf nur durch den Kommandanten einer militärischen Formation festgestellt werden, die der Grösse nach einer Division oder einer höheren Einheit entspricht. Wenn immer die Umstände es erlauben, ist der Entschluss, die Unverletzlichkeit aufzuheben, der Gegenpartei angemessene Zeit vorher bekannt zu geben. 3. Die Partei, die die Unverletzlichkeit aufhebt, hat dies, sobald wie möglich, dem

7 in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen vorgesehenen Generalkommissär für Kulturgut unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Kapitel III Transport von Kulturgut

Art. 12 Transporte unter Sonderschutz
1.

Transporte, die ausschliesslich der Verlagerung von Kulturgut innerhalb eines Hoheitsgebietes oder in ein anderes Hoheitsgebiet dienen, können auf Antrag der

8 zu interessierten Hohen Vertragspartei unter den in den Ausführungsbestimmungen diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen unter Sonderschutz stattfinden. 2. Transporte unter Sonderschutz erfolgen unter der in den erwähnten Ausführungsbestimmungen vorgesehenen internationalen Aufsicht und führen das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen. 3. Die Hohen Vertragsparteien unterlassen jede feindselige Handlung gegen Transporte, die unter Sonderschutz stehen.

Art. 13 Transporte in dringenden Fällen
1.

Ist eine der Hohen Vertragsparteien der Auffassung, dass die Sicherheit bestimmter Kulturgüter deren Verlagerung erfordert und dass die Angelegenheit so dringlich ist, dass, insbesondere zu Beginn eines bewaffneten Konflikts, das in Artikel 12 vorgesehene Verfahren nicht eingehalten werden kann, so kann der Transport das in Artikel 16 beschriebene Kennzeichen führen, sofern nicht bereits ein Antrag auf Unverletzlichkeit gemäss Artikel 12 gestellt und abgelehnt wurde. Soweit möglich sollen die Gegenparteien von der Verlagerung benachrichtigt werden. Ein Transport von Kulturgut nach dem Hoheitsgebiet eines anderen Landes darf jedoch das Kennzeichen keinesfalls führen, sofern ihm nicht die Unverletzlichkeit ausdrücklich zugesichert worden ist. 2. Die Hohen Vertragsparteien werden nach Möglichkeit die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um feindselige Handlungen gegen Transporte im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels, die das Kennzeichen führen, zu vermeiden.

Art. 14 Unverletzlichkeit in Bezug auf Beschlagnahme, Wegnahme und

Ausübung des Prisenrechts 1. Vor Beschlagnahme, Wegnahme und Ausübung des Prisenrechts sind geschützt: a) Kulturgut, das unter dem in Artikel 12 oder Artikel 13 vorgesehenen Schutz steht; b) Transportmittel, die ausschliesslich der Verlagerung solchen Kulturguts dienen. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels beschränken in keiner Weise das Recht zur Durchsuchung und Kontrolle. Kapitel IV Personal

Art. 15 Personal

Das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal ist, soweit sich dies mit den Erfordernissen der Sicherheit vereinbaren lässt, im Interesse dieses Gutes zu respektieren; fällt es in die Hände der Gegenpartei, so darf es seine Tätigkeit weiter ausüben, sofern das von ihm betreute Kulturgut ebenfalls in die Hände der Gegenpartei gefallen ist. Kapitel V Das Kennzeichen

Art. 16 Das Kennzeichen des Abkommens
1.

Das Kennzeichen des Abkommens besteht aus einem mit der Spitze nach unten zeigenden Schild in Ultramarinblau und Weiss (der Schild wird aus einem ultramarinblauen Quadrat, dessen eine Ecke die Spitze des Schildes darstellt, und aus einem oberhalb des Quadrats angeordneten ultramarinblauen Dreieck gebildet, wobei der verbleibende Raum auf beiden Seiten von je einem weissen Dreieck ausgefüllt wird). 2. Unter den in Artikel 17 festgelegten Bedingungen wird das Kennzeichen entweder einzeln angewandt oder dreifach wiederholt (in Dreiecksanordnung, ein Schild unten).

Art. 17 Verwendung des Kennzeichens
1.

Das dreifach wiederholte Kennzeichen darf nur angewendet werden: a) für unbewegliches Kulturgut unter Sonderschutz; b) für Transporte von Kulturgut unter den in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Bedingungen;

9 c) für improvisierte Bergungsorte unter den in den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen. 2. Das einfache Kennzeichen darf nur angewendet werden: a) für nicht unter Sonderschutz stehendes Kulturgut; b) für die gemäss den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen mit Aufgaben der Überwachung beauftragten Personen; c) für das mit dem Schutz von Kulturgut betraute Personal; d) für die in den Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Ausweise. 3. Während eines bewaffneten Konflikts ist die Verwendung des Kennzeichens für andere als die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Fälle verboten, ebenso die Verwendung eines dem Kennzeichen ähnlichen Zeichens für irgendwelche Zwecke. 4. Das Kennzeichen darf nur dann auf einem unbeweglichen Kulturgut angebracht werden, wenn zugleich eine von der zuständigen Behörde der Hohen Vertragspartei ordnungsgemäss datierte und unterzeichnete Genehmigung angebracht wird. Kapitel VI Anwendungsbereich des Abkommens

Art. 18 Anwendung des Abkommens
1.

Abgesehen von den Bestimmungen, die schon in Friedenszeiten wirksam werden, findet dieses Abkommen Anwendung im Falle eines erklärten Krieges oder eines anderen bewaffneten Konflikts, der zwischen zwei oder mehreren Hohen Vertragsparteien entsteht, selbst wenn der Kriegszustand von einer oder mehreren von ihnen nicht anerkannt wird. 2. Das Abkommen findet auch in allen Fällen teilweiser oder vollständiger Besetzung des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien Anwendung, selbst wenn diese Besetzung auf keinen bewaffneten Widerstand stösst. 3. Ist eine an dem Konflikt beteiligte Macht nicht Vertragspartei dieses Abkommens, so bleiben die Mächte, die Vertragsparteien sind, trotzdem in ihren gegenseitigen Beziehungen durch das Abkommen gebunden. Sie sind ferner durch das Abkommen auch gegenüber der erwähnten Macht gebunden, wenn diese die Annahme der Bestimmungen des Abkommens erklärt hat und solange sie sie anwendet.

Art. 19 Konflikte nichtinternationalen Charakters
1.

Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der nicht internationalen Charakter hat und innerhalb des Gebietes einer der Hohen Vertragsparteien ausbricht, ist jede in den Konflikt verwickelte Partei verpflichtet, mindestens diejenigen Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, die die Respektierung von Kulturgut betreffen. 2. Die an diesem Konflikt beteiligten Parteien sollen bestrebt sein, durch Sondervereinbarungen auch die anderen Bestimmungen dieses Abkommens ganz oder teilweise in Kraft zu setzen. 3. Die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur kann den an dem Konflikt beteiligten Parteien ihre Dienste anbieten. 4. Die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen lässt die Rechtsstellung der in den Konflikt verwickelten Parteien unberührt. Kapitel VII Durchführung des Abkommens

Art. 20 Ausführungsbestimmungen

Das Verfahren zur Anwendung dieses Abkommens ist in den Ausführungsbestim-

10 mungen festgelegt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden.

Art. 21 Schutzmächte

11 Dieses Abkommen und seine Ausführungsbestimmungen werden unter Mitwirkung der Schutzmächte angewandt, die mit der Wahrung der Interessen der an dem Konflikt beteiligten Parteien betraut sind.

Art. 22 Schlichtungsverfahren
1.

Die Schutzmächte leihen ihre guten Dienste in allen Fällen, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung der Bestim-

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