Ausführungsbestimmungen vom 14. Mai 1954 des Haager Abkommens für den Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-05-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Kapitel I Kontrolle

Art. 1 Internationales Personenverzeichnis

Nach dem Inkrafttreten des Abkommens[^1] stellt der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur ein internationales Verzeichnis aller Personen auf, die von den Hohen Vertragsparteien als für das Amt eines Generalkommissärs für Kulturgut geeignet erklärt worden sind. Auf Veranlassung des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur wird dieses Verzeichnis periodisch auf Grund der von den Hohen Vertragsparteien gestellten Anträge revidiert.

Art. 2 Organisation der Kontrolle

Sobald eine Hohe Vertragspartei in einen bewaffneten Konflikt verwickelt wird, auf den Artikel 18 des Abkommens[^2] Anwendung findet,

Art. 3 Ernennung von Delegierten der Schutzmächte

Die Schutzmacht ernennt ihre Delegierten aus dem Kreis der Angehörigen ihres diplomatischen oder konsularischen Dienstes oder, mit Zustimmung der Partei, bei der sie tätig sein sollen, aus einem anderen Personenkreis.

Art. 4 Ernennung des Generalkommissärs

1. Der Generalkommissär für Kulturgut wird von der Partei, bei der er tätig sein soll, und den Schutzmächten der Gegenparteien aus dem internationalen Personenverzeichnis im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählt.

2. Gelingt es den Parteien nicht, sich innerhalb von drei Wochen nach Beginn ihrer Erörterungen über diese Frage zu einigen, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes, den Generalkommissär zu ernennen; dieser nimmt jedoch seine Tätigkeit erst dann auf, wenn die Partei, bei der er tätig sein soll, seine Ernennung gebilligt hat.

Art. 5 Aufgaben der Delegierten

Die Delegierten der Schutzmächte stellen Verletzungen des Abkommens[^3] fest, untersuchen mit Genehmigung der Partei, bei der sie tätig sind, die Umstände, unter denen Verletzungen erfolgt sind, unternehmen an Ort und Stelle Schritte, um ihnen Einhalt zu gebieten, und benachrichtigen nötigenfalls den Generalkommissär. Sie halten ihn über ihre Tätigkeit auf dem laufenden.

Art. 6 Aufgaben des Generalkommissärs

1. Der Generalkommissär für Kulturgut behandelt zusammen mit dem Vertreter der Partei, bei der er tätig ist, und mit den beteiligten Delegierten alle Angelegenheiten, die ihm in Zusammenhang mit der Anwendung des Abkommens[^4] unterbreitet werden.

2. Er ist befugt, in den in diesen Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Fällen Entscheidungen zu treffen und Ernennungen vorzunehmen.

3. Mit Zustimmung der Partei, bei der er tätig ist, ist er berechtigt, eine Untersuchung anzuordnen oder selbst durchzuführen.

4. Er unternimmt bei den Konfliktsparteien oder ihren Schutzmächten die Schritte, die er zur Anwendung des Abkommens als zweckmässig erachtet.

5. Er verfasst die erforderlichen Berichte über die Anwendung des Abkommens und übermittelt sie den beteiligten Parteien und ihren Schutzmächten. Er übersendet Abschriften an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der nur von den darin enthaltenen technischen Angaben Gebrauch machen darf.

6. Ist keine Schutzmacht vorhanden, so übernimmt der Generalkommissär die durch die Artikel 21 und 22 des Abkommens der Schutzmacht übertragenen Aufgaben.

Art. 7 Inspektoren und Sachverständige

1. Wenn der Generalkommissär für Kulturgut auf Ersuchen der beteiligten Delegierten oder nach Beratung mit ihnen dies für erforderlich hält, schlägt er der Partei, bei der er tätig ist, zur Durchführung eines Sonderauftrages einen Inspektor für das Kulturgut zur Genehmigung vor. Der Inspektor ist nur dem Generalkommissär verantwortlich.

2. Der Generalkommissär, die Delegierten und die Inspektoren können Sachverständige heranziehen, die ebenfalls der im vorstehenden Absatz erwähnten Partei zur Genehmigung vorzuschlagen sind.

Art. 8 Erfüllung der Kontrollaufgaben

Der Generalkommissär für Kulturgut, die Delegierten der Schutzmächte, die Inspektoren und Sachverständigen dürfen keinesfalls die Grenzen ihres Auftrages überschreiten. Sie haben insbesondere den Sicherheitsbedürfnissen der Hohen Vertragspartei, bei der sie tätig sind, Rechnung zu tragen und unter allen Umständen auf die Erfordernisse der militärischen Lage, wie sie ihnen von der betreffenden Hohen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht wird, Rücksicht zu nehmen.

Art. 9 Fehlen der Schutzmacht

Stehen einer der Konfliktsparteien die Dienste einer Schutzmacht nicht oder nicht mehr zur Verfügung, so kann ein neutraler Staat ersucht werden, die Funktionen einer Schutzmacht für die Ernennung eines Generalkommissärs für Kulturgut nach dem im vorstehenden Artikel 4 festgelegten Verfahren zu übernehmen. Der so ernannte Generalkommissär betraut nötigenfalls Inspektoren mit den in diesen Ausführungsbestimmungen festgelegten Aufgaben der Delegierten der Schutzmächte.

Art. 10 Kosten

Besoldungen und Ausgaben des Generalkommissärs für Kulturgut, der Inspektoren und Sachverständigen sind von der Partei zu tragen, bei der sie tätig sind. Besoldung und Ausgaben der Delegierten der Schutzmächte werden durch eine Vereinbarung zwischen diesen Mächten und den Staaten, deren Interessen sie wahrnehmen, geregelt.

Kapitel II Sonderschutz

Art. 11 Improvisierte Bergungsorte

1. Sieht sich eine Hohe Vertragspartei während eines bewaffneten Konflikts durch unvorhergesehene Umstände veranlasst, einen improvisierten Bergungsort einzurichten, und möchte sie ihn unter Sonderschutz stellen, so hat sie den bei ihr tätigen Generalkommissär für Kulturgut unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.

2. Ist der Generalkommissär der Auffassung, dass die Umstände und die Bedeutung des in diesem improvisierten Bergungsort untergebrachten Kulturguts eine solche Massnahme rechtfertigen, so kann er die Hohe Vertragspartei ermächtigen, den Bergungsort mit dem in Artikel 16 des Abkommens[^5] vorgesehenen Kennzeichen zu versehen. Er hat seinen Entscheid unverzüglich den beteiligten Delegierten der Schutzmächte mitzuteilen, von denen jeder innerhalb von dreissig Tagen die sofortige Zurückziehung des Kennzeichens anordnen kann.

3. Sobald diese Delegierten ihre Zustimmung bekanntgegeben haben, oder wenn innerhalb der Frist von dreissig Tagen keiner der beteiligten Delegierten Einspruch erhoben hat, und wenn nach Auffassung des Generalkommissärs der improvisierte Bergungsort den in Artikel 8 des Abkommens aufgeführten Bedingungen entspricht, ersucht der Generalkommissär den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, den Bergungsort in das Internationale Register für Kulturgut unter Sonderschutz einzutragen.

Art. 12 Internationales Register für Kulturgut unter Sonderschutz

1. Es ist ein «Internationales Register für Kulturgut unter Sonderschutz» einzurichten.

2. Das Register wird vom Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur geführt. Er übersendet Abschriften an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen und an die Hohen Vertragsparteien.

3. Das Register ist in Abteilungen zu gliedern, und zwar ist für jede der Hohen Vertragsparteien eine Abteilung vorzusehen. Jede Abteilung ist in drei Unterabteilungen zu gliedern mit den Überschriften: Bergungsorte, Denkmalzentren, sonstiges unbewegliches Kulturgut. Der Generaldirektor bestimmt die Einzelheiten innerhalb jeder Abteilung.

Art. 13 Anträge auf Eintragung

1. Jede Hohe Vertragspartei kann beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur beantragen, bestimmte auf ihrem Hoheitsgebiet gelegene Bergungsorte, Denkmalzentren oder sonstige unbewegliche Kulturgüter in das Internationale Register aufzunehmen. Der Antrag muss Angaben über die Lage des betreffenden Kulturguts enthalten und bescheinigen, dass es die Bedingungen des Artikels 8 des Abkommens[^6] erfüllt.

2. Im Falle der Besetzung eines Gebietes kann die Besetzungsmacht solche Anträge stellen.

3. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hat unverzüglich jeder der Hohen Vertragsparteien Abschriften der Anträge auf Eintragung zu übersenden.

Art. 14 Einsprachen

1. Jede Hohe Vertragspartei kann mit einem an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichteten Schreiben gegen die Eintragung eines Kulturgutes Einsprache erheben. Dieses Schreiben muss innerhalb von vier Monaten nach dem Tage, an dem der Generaldirektor eine Abschrift des Antrags auf Eintragung abgesandt hat, bei ihm eingegangen sein.

2. Die Einsprache muss begründet sein. Als gültige Gründe sind einzig zulässig,

3. Der Generaldirektor hat den Hohen Vertragsparteien unverzüglich eine Abschrift der Einsprache zu übermitteln. Er holt nötigenfalls die Stellungnahme des «Internationalen Ausschusses für Denkmäler, künstlerische und geschichtliche Stätten und archäologische Ausgrabungen» sowie, wenn er es für angebracht hält, sonstiger geeigneter Organisationen oder Persönlichkeiten ein.

4. Der Generaldirektor oder die die Eintragung beantragende Hohe Vertragspartei kann bei der Hohen Vertragspartei, die die Einsprache erhoben hat, alle als notwendig erachteten Schritte unternehmen, um die Rücknahme der Einsprache zu erwirken.

5. Wird eine Hohe Vertragspartei, die in Friedenszeiten einen Antrag auf Eintragung gestellt hat, in einen bewaffneten Konflikt verwickelt, bevor die Eintragung erfolgt ist, so hat der Generaldirektor das betreffende Kulturgut sofort vorläufig in das Register einzutragen, unter Vorbehalt der Bestätigung, Zurückziehung oder Streichung noch zu erhebender oder bereits erhobener Einsprachen.

6. Hat der Generaldirektor nicht binnen sechs Monaten nach Eingang der Einsprache von der Hohen Vertragspartei, die sie erhoben hat, Mitteilung erhalten, dass die Einsprache zurückgezogen sei, so kann die Hohe Vertragspartei, die die Eintragung verlangt hat, das im folgenden Absatz vorgesehene Schiedsverfahren einleiten.

7. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren ist innerhalb eines Jahres nach Eingang der Einsprache beim Generaldirektor zu stellen. Jede der beiden am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter. Ist mehr als eine Einsprache gegen einen Antrag auf Eintragung erhoben worden, so ernennen die Hohen Vertragsparteien, die die Einsprache erhoben haben, in gegenseitigem Einvernehmen einen einzigen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter wählen einen Oberschiedsrichter aus dem in Artikel 1 dieser Ausführungsbestimmungen erwähnten Internationalen Verzeichnis. Können sich die Schiedsrichter nicht über die Wahl einigen, so ersuchen sie den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs, einen Oberschiedsrichter zu bestimmen, der nicht notwendigerweise aus dem Internationalen Verzeichnis ausgewählt zu werden braucht. Das auf diese Weise gebildete Schiedsgericht bestimmt selbst sein Verfahren. Gegen seine Entscheidung kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.

8. Jede der Hohen Vertragsparteien kann bei Entstehung eines Streitfalles, in dem sie Partei ist, erklären, dass sie die Anwendung des in Absatz 7 dieses Artikels vorgesehenen Schiedsverfahrens nicht wünscht. In diesem Falle hat der Generaldirektor die Einsprache gegen einen Antrag auf Eintragung den Hohen Vertragsparteien vorzulegen. Die Einsprache kann nur dann bestätigt werden, wenn die Hohen Vertragsparteien dies mit einer Zweidrittelsmehrheit der sich an der Abstimmung beteiligenden Hohen Vertragsparteien beschliessen. Die Abstimmung erfolgt auf dem Korrespondenzwege, sofern nicht der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur es für unerlässlich erachtet, auf Grund der ihm gemäss Artikel 27 des Abkommens zustehenden Befugnisse eine Tagung einzuberufen. Entscheidet der Generaldirektor, dass die Abstimmung auf dem Korrespondenzweg durchgeführt werden soll, so fordert er die Hohen Vertragsparteien auf, ihm ihre Stimme innerhalb von sechs Monaten, vom Tage der Aufforderung an gerechnet, in einem versiegelten Schreiben abzugeben.

Art. 15 Eintragung

1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veranlasst, dass jedes Kulturgut, für das ein Antrag auf Eintragung gestellt worden ist, unter einer Ordnungsnummer in das Register eingetragen wird, sofern nicht innerhalb der in Artikel 14 Absatz 1 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Frist eine Einsprache erhoben worden ist.

2. Ist eine Einsprache erhoben worden, und trifft nicht die Bestimmung des Artikels 14 Absatz 5 zu, so darf der Generaldirektor das Kulturgut nur dann in das Register eintragen, wenn die Einsprache zurückgezogen oder in einem Verfahren gemäss Absatz 7 oder 8 des Artikels 14 nicht bestätigt worden ist.

3. In dem in Artikel 11 Absatz 3 vorgesehenen Fall nimmt der Generaldirektor die Eintragung auf Ersuchen des Generalkommissärs für Kulturgut vor.

4. Der Generaldirektor übersendet eine beglaubigte Abschrift jeder Eintragung in das Register unverzüglich an den Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen, an die Hohen Vertragsparteien und, auf Ersuchen der die Eintragung beantragenden Partei, an alle anderen in den Artikeln 30 und 32 des Abkommens[^8] erwähnten Staaten. Die Eintragung wird dreissig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

Art. 16 Streichung

1. Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur veranlasst die Streichung der Eintragung eines Kulturgutes,

2. Der Generaldirektor übersendet dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen sowie allen Staaten, die eine Abschrift der Eintragung ins Register erhalten haben, unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Streichungsverfügung. Die Streichung wird dreissig Tage nach Absendung dieser Abschriften wirksam.

Kapitel III Transporte von Kulturgut

Art. 17 Verfahren zur Erlangung der Unverletzlichkeit

1. Der Antrag gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens[^10] ist an den Generalkommissär für Kulturgut zu richten. Der Antrag muss begründet sein und die ungefähre Zahl und die Bedeutung der zu verlagernden Kulturgüter, ihren derzeitigen Standort, den in Aussicht genommenen neuen Standort, die vorgesehenen Transportmittel, den vorgesehenen Reiseweg und den für die Verlagerung in Aussicht genommenen Zeitpunkt sowie alle sonstigen nützlichen Angaben anführen.

2. Ist der Generalkommissär nach Vornahme der von ihm als zweckmässig erachteten Konsultationen der Auffassung, dass diese Verlagerung gerechtfertigt sei, so hat er sich mit den beteiligten Delegierten der Schutzmächte wegen der für die Durchführung in Aussicht genommenen Massnahmen ins Benehmen zu setzen. Danach hat er den in Frage kommenden Konfliktsparteien die Verlagerung bekanntzugeben, wobei die Mitteilung alle zweckdienlichen Angaben enthalten muss.

3. Der Generalkommissär ernennt einen oder mehrere Inspektoren, die sich zu vergewissern haben, dass nur die im Antrag angeführten Kulturgüter verlagert werden und dass der Transport auf die genehmigte Art und Weise erfolgt und das Kennzeichen führt. Der Inspektor oder die Inspektoren begleiten den Transport bis an den Bestimmungsort.

Art. 18 Transporte ins Ausland

Erfolgt die unter Sonderschutz stehende Verlagerung in das Hoheitsgebiet eines anderen Landes, so finden nicht nur Artikel 12 des Abkommens[^11] und Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen Anwendung, sondern auch die nachstehenden weiteren Bestimmungen:

Art. 19 Besetztes Gebiet

Verlagert eine Hohe Vertragspartei, die das Hoheitsgebiet einer anderen Hohen Vertragspartei besetzt hält, Kulturgüter in einen an anderer Stelle innerhalb dieses Hoheitsgebietes gelegenen Bergungsort, ohne das in Artikel 17 dieser Ausführungsbestimmungen vorgesehene Verfahren befolgen zu können, so gilt eine solche Verlagerung nicht als unrechtsmässige Aneignung im Sinne von Artikel 4 des Abkommens[^12] sofern der Generalkommissär für Kulturgut nach Befragung des ordentlichen Schutzpersonals schriftlich bestätigt, dass diese Verlagerung durch die Umstände geboten war.

Kapitel IV Das Kennzeichen

Art. 20 Anbringen des Kennzeichens

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.