Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)

Typ Andere
Veröffentlichung 1962-11-13
Letzte Aktualisierung 2019-02-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

(VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Februar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, bis , 2 und 3, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 9 Absätze 1 bis ter bis 30 Absatz 1, 31 Absätze 2 und 2 , 41 Absatz 2 , 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57

2 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes

3 4 vom 7. Oktober 1983 , verordnet: Einleitung

5 Art. 1 Begriffe (Art. 1 SVG)

1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.

2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.

3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen

6 und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979

7 über die Strassensignalisation, SSV) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.

4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.

5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer

8 Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).

6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche

9 Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).

7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien

10 11 gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV ).

8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.

9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.

10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und

12 Rollstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr

1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln

13 Art. 2 Zustand des Führers

14 (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)

1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arzneioder Betäubungsmit-

15 teln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.

2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:

  • a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
  • b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
  • c. Kokain;
  • d. Amphetamin (Amphetamin);
  • e. Methamphetamin;
  • f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder

16 g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). 2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexper-

17 ten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. 2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwie-

18 sen.

3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.

4 19 …

5 20 …

21 Art. 2 a Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2 und 2 SVG) bis ter

1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:

  • a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
  • b. im berufsmässigen Personentransport;

22 mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gec. samtgewicht von über 3,5 t;

  • d. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
  • e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
  • f. Fahrzeugführern auf Lernund Übungsfahrten;
  • g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
  • h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M. 1bis Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:
  • a. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;
  • b. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
  • c. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;
  • d. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom

23 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge 19. Juni 1995

24 (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.

2 Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:

  • a. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist;
  • b. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
  • c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration

25 nach Buchstabe b führt.

Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs

(Art. 31 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund

26 Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.

2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.

3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die

27 Lenkvorrichtung nicht loslassen.

4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:

  • a. das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
  • b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt

28 werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.

29 Tragen von Sicherheitsgurten Art. 3 a (Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungs-

30 gemäss gesichert sind.

2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:

  • a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.
  • b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
  • e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
  • f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;

31 g. Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.

3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.

4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) ver-

32 wendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 VTS zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesell-

33 schaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.

34 Tragen von Schutzhelmen Art. 3 b (Art. 57 Abs. 5 SVG)

1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.

2 Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:

  • a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • b. Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
  • c. Personen in geschlossenen Kabinen;
  • d. Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
  • e. Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
  • f. Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;

35 g. Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS ).

3 Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS geprüft ist. Auf

36 Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 1077 oder SN

37 EN 1078 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN

38 EN 1078 geprüft ist.

Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit

(Art. 32 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.

2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.

3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.

4 39 …

5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.

41 Art. 4 a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel (Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen:

  • a.50 km/h in Ortschaften;
  • b.80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
  • c.100 km/h auf Autostrassen;

42 d. 120 km/h auf Autobahnen.

2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.

3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn»

43 (4.02). 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem

44 Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)

4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) gilt ab dem

45 Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).

5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.

46 Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten (Art. 32 Abs. 2 SVG)

1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:

  • a.80 km/h für 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
  • b.60 km/h für gewerbliche Traktoren;
  • c.40 km/h beim 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, 2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
  • d.30 km/h

47 1. beim Mitführen von landund forstwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2. beim Mitführen von immatrikulierten landund forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,

48 3. für Fahrzeuge mit Metalloder Vollgummireifen.

2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:

49 Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlia. chen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;

50 b. schwere Wohnmotorwagen. 2bis 51 …

3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.

4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht

52 für die Führer von Motorfahrrädern.

Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern

53 von fahrzeugähnlichen Geräten (Art. 33 SVG)

1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den

54 Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti-

55 genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.

2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der

56 Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.

3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Gerä-

57 ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.

4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.

5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig

58 überholen; nötigenfalls müssen sie halten.

2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge

Art. 7 Rechtsfahren

(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)

1 59 …

2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.

3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.

4 60 …

Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr

(Art. 44 SVG) 61

1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in

62 parallelen Kolonnen sowie innerorts.

2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.

3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahr-

63 Das Rechtsüberholen durch Auszeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.

64 schwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.

4 Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:

  • a. auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;
  • b. auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder gemäss der Markierung

65 (Art. 74 a Abs. 7 Bst. e SSV ) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus

66 fahren dürfen.

5 67 …

Art. 9 Kreuzen

(Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.

2 Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor andern Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesell-

68 schaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen

69 Strassen und Bergstrassen gilt Artikel 38 Absatz 1 erster Satz.

Art. 10 Überholen im Allgemeinen

(Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 SVG)

1 Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken* und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.

2 Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den

70 überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht …

3 Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.

Art. 11 Überholen in besondern Fällen

(Art. 35 Abs. 4 SVG)

1 Auf nicht richtungsgetrennten Strassen mit drei Fahrstreifen darf der Fahrzeugführer den äussersten Streifen links, auf solchen mit vier Fahrstreifen die linke Fahr-

71 bahnhälfte nicht zum Überholen benützen.

2 Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn:

72 a. beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist;

  • b. er sich auf einer richtungsgetrennten Strasse mit mindestens drei Fahrstreifen

73 in der gleichen Richtung befindet.

3 Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei

74 guter Übersicht.

4 Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt

75 wird.

Art. 12 Hintereinanderfahren

(Art. 34 Abs. 4 und 37 Abs. 1 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.

2 Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.

3 Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.

Art. 13 Einspuren und Abbiegen

(Art. 34 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 3 SVG)

1 Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.

2 Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen. Auf dreispurigen Strassen mit oder ohne Markierung darf er mit der gebotenen Vorsicht die mittlere Spur benützen.

3 Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet

76 sind.

4 Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.

5 Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.

6 Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsper-

77 son beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

Art. 14 Ausübung des Vortritts

(Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.

2 Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.

3 Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.

4 Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.

5 In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.

78 Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts (Art. 36 Abs. 2–4 SVG)

1 Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.

2 Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.

3 Wer aus Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Hauptoder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er

79 eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.

Art. 16 Vortrittsberechtigte Fahrzeuge

(Art. 27 Abs. 2 SVG)

1 Den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls die sich durch Blaulicht und Wechselklanghorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt

80 lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.

2 Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahr-

81 zeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.

3 Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienst-

82 fahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.

4 Bei nächtlichen dringlichen Dienstfahrten darf das Blaulicht ohne Wechselklanghorn verwendet werden, solange der Fahrzeugführer nicht wesentlich von den Ver-

83 kehrsregeln abweicht und sein besonderes Vortrittsrecht nicht beansprucht.

Art. 17 Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden

(Art. 36 Abs. 4 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.

2 Rückwärts darf nur im Schritttempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.

3 Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfah-

84 ren oder Wenden nicht möglich ist.

4 Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.

5 Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn

85 von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können.

Art. 18 Halten

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig:

  • a. wenn rechts ein Strassenbahngeleise verläuft;
  • b. wenn rechts ein Halteoder Parkverbot signalisiert oder markiert ist;
  • c. in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr;

86 d. in Einbahnstrassen.

2 * Das freiwillige Halten ist untersagt :

  • a. an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
  • b. in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;

87 c. auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;

88 d. auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;

89 auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Haltevere. botslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;

  • f. auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
  • g. vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.

3 Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Einund Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr

90 dürfen nicht behindert werden.

4 Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.

Art. 19 Parkieren im allgemeinen

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Einund Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

2 Das Parkieren ist untersagt:

  • a. wo das Halten verboten ist;*
  • b. auf Hauptstrassen ausserorts;
  • c. auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
  • d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;

91 näher als 20 m bei Bahnübergängen; e.

  • f. auf Brücken;
  • g. vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.

3 In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.

4 Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden.

Art. 20 Parkieren in besondern Fällen

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen

92 Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen.

2 93 …

3 94 …

95 Art. 20 a Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen (Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine «Parkkarte für

96 behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2 SSV ) verfügen:

97 an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchsa. tens drei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen gemäss Artikel 19 Absätze 2–4 sind in jedem Fall zu beachten;

98 b. auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkieren;

  • c. in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.

2 Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:

  • a. wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
  • b. wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
  • c. wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.

3 Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.

4 Die Parkkarte für behinderte Personen ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des

99 Fahrzeugs anzubringen.

5 Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die kantonale Behörde erteilt.

Art. 21 Einund Aussteigen, Güterumschlag

(Art. 37 Abs. 2 SVG)

1 Strassenbenützer dürfen durch das Einund Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.

2 Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.

3 Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z.B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.

Art. 22 Sichern des Fahrzeugs

(Art. 37 Abs. 3 SVG)

1 Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.

2 Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.

3 In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen. 100 Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern Art. 23 (Art. 4 Abs. 1 SVG)

1 101 Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS ) muss im Fahrzeug 102 leicht erreichbar sein.

2 Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird, ferner zur Kennzeichnung des auf einem Pannenstreifen abgestellten Fahrzeugs. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden, auf dem Pannenstreifen an dessen rechtem Rand. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pan- 103 nensignal nicht aufgestellt werden.

3 Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefah- 104 ren wie folgt verwendet werden:

  • a. am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Einund Aussteigenlassen der Schüler (Art. 6 Abs. 5);
  • b. am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle, einem Fahrzeugstau oder auf Autobahnen und Autostrassen beim 105 Abschleppen.

4 5 106 und …

6 Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.

Art. 24 Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken

(Art. 28, 32 Abs. 1 SVG)

1 107 …

2 Beim Überqueren von Bahnübergängen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen 108 den Übergang nur im Schritttempo überqueren.

3 Die Strassenbenützer dürfen Schranken, auch solche bei Flugplätzen und dergleichen, nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken und Bedarfsschranken gleichgestellt, wobei 109 Bedarfsschranken mit der vorgesehenen Bedienung geöffnet werden dürfen.

4 110 …

Art. 25 Verhalten gegenüber der Strassenbahn

(Art. 38 SVG)

1 Die Strassenbahn, die nicht am Strassenrand fährt, darf links nur überholt werden, wo keine Strasse einmündet und wenn jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.

2 Fährt die Strassenbahn links, so muss der in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeugführer genügend Raum lassen, damit der Gegenverkehr links ausweichen kann.

3 Müssen bei Haltestellen ohne Schutzinsel die Fahrgäste einer Bahn oder Strassenbahn auf die Verkehrsseite aussteigen, so haben die auf der gleichen Strassenhälfte verkehrenden Fahrzeuge zu halten, bis die Fahrgäste die Fahrbahn freigegeben haben.

4 Wenn keine Strassenbahn herannaht, dürfen Linksabbieger zum Einspuren deren Fahrraum benützen.

5 Fahrzeuge dürfen nicht auf dem Strassenbahngeleise und nicht näher als 1,50 m 111 neben der nächsten Schiene halten. 112 Art. 26

Art. 27 Lernfahrten

(Art. 15 SVG)

1 Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem «L» tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.

2 Auf Lernund Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen 113 können.

3 Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis 114 verfügen.

4 Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.

5 Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.

3. Abschnitt: Sicherungsvorkehren

Art. 28 Zeichengebung

(Art. 39 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.

2 Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung ein- 115 stellen.

3 Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.

4 Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landund forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine 116 Winkkelle (Anhang 4 VTS ) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besondern Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar 117 sind. Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefähr- 118 det werden. 119 Art. 29 Warnsignale (Art. 40 SVG)

1 Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 109 120 121 Abs. 6 und 110 Abs. 3 Bst. b VTS ).

2 Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.

3 Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig. 122 Art. 30 Verwendung der Lichter während der Fahrt (Art. 41 SVG)

1 Vom Beginn der Abenddämmerung bis zur Tageshelle, bei schlechten Sichtverhältnissen und in Tunneln sind während der Fahrt die Abblendlichter zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne Abblendlicht sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Im Übrigen sind bei Motorfahrzeugen die Tagfahrlichter oder die Abblendlichter zu verwenden. Ausgenommen sind andere Fahrzeugarten als Motorwagen und Motorräder sowie die vor dem 1. Januar 1970 erstmals zum Verkehr zugelassenen Motorwagen und Motorräder.

3 Bei Bedarf können die Fernlichter verwendet werden; in Ortschaften ist jedoch nach Möglichkeit darauf zu verzichten. Die Fernlichter sind auszuschalten:

  • a. rechtzeitig vor dem Kreuzen mit anderen Strassenbenützern oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
  • b. beim Hintereinanderfahren oder beim Rückwärtsfahren.

4 Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sicht wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens erheblich eingeschränkt ist.

5 Bei längerem Halten kann auf die Standlichter umgeschaltet werden. 123 Art. 31 Verwendung der Lichter an abgestellten Fahrzeugen (Art. 41 SVG)

1 An ausserorts abgestellten mehrspurigen Fahrzeugen sind die Standlichter oder die Parklichter auf der Seite des Verkehrs zu verwenden. Bei Fahrzeugen ohne derartige Lichter sind die für die entsprechende Fahrzeugart vorgeschriebenen Lichter zu verwenden.

2 Bei mehrspurigen nicht motorisierten Fahrzeugen ist ein von vorn und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht auf der Seite des Verkehrs ausreichend.

3 Innerorts und an Fahrzeugen mit einer Breite bis 1,00 m sind Rückstrahler ausreichend. 124 Art. 32 Beleuchtung von Anhängern und geschleppten Fahrzeugen sowie Verwendung von Arbeitslichtern und Suchlampen (Art. 41 SVG)

1 Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten, ausser wenn am Zugfahrzeug nur Tagfahrlichter verwendet werden. Bei mehreren Anhängern eines Zugs müssen rückwärtige Lichter nur am letzten Anhänger brennen.

2 Arbeitslichter und Suchlampen dürfen verwendet werden, soweit sie für die entsprechende Tätigkeit unerlässlich sind.

Art. 33 Vermeiden von Lärm

(Art. 42 Abs. 1 SVG) Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohnund Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:

  • a. andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
  • b. hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;
  • c. zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
  • d. fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
  • e. zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
  • f. unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
  • g. Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dgl.;
  • h. Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.

Art. 34 Vermeiden anderer Belästigungen

(Art. 42 Abs. 1 SVG)

1 Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.

2 Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.

3 Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden. 4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse

Art. 35 Benützung der Autobahnen und Autostrassen

(Art. 43 Abs. 3 SVG)

1 Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und 125 Ausnahmetransporte.

2 Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis

3 126 50 cm Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen.

3 Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden.

4 Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Auto- 127 strassen nicht zugelassen.

Art. 36 Sonderregeln für Autobahnen und Autostrassen

(Art. 43 Abs. 3 SVG)

1 Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt.

2 Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden.

3 Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen 128 halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten.

4 Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.

5 Der Fahrzeugführer darf nur in folgenden Fällen rechts an andern Fahrzeugen vorbeifahren:

  • a. beim Fahren in parallelen Kolonnen;
  • b. auf Einspurstrecken, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind;
  • c. auf dem Beschleunigungsstreifen von Einfahrten bis zum Ende der Doppellinien-Markierung (6.04); 129 d. auf dem Verzögerungsstreifen von Ausfahrten.

6 Auf Autobahnen mit mindestens drei Fahrstreifen in der gleichen Richtung darf der äusserste Streifen links nur von Motorfahrzeugen benützt werden, die eine Ge- 130 schwindigkeit von mehr als 100 km/h erreichen dürfen.

Art. 37 Einbahnstrassen

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.

2 An Verkehrsinseln und Hindernissen sowie an der fahrenden Strassenbahn darf rechts oder links vorbeigefahren werden.

3 Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern u. dgl.

Art. 38 Steile Strassen und Bergstrassen

(Art. 45 SVG)

1 Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt 131 Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.

2 132 …

3 Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr 133 beachten.

Art. 39 Tunnel

(Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 135 In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.

2 136 Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein.

3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.

Art. 40 Radwege und Radstreifen

(Art. 43 Abs. 2 und 46 Abs. 1 SVG)

1 Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.

2 137 Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.

3 Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht 138 behindern.

4 Ausserhalb von Verzweigungen, z.B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den 139 Radfahrern den Vortritt lassen.

5 Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfah- 140 rern den Vortritt zu gewähren.

Art. 41 Fusswege, Trottoirs

(Art. 43 Abs. 1 und 2 SVG)

1 Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein 141 142 mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleibt. 1bis Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Einund Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1,50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Einund Aussteigenlassen ist 143 144 ohne Verzug zu beenden.

2 Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer 145 Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.

3 Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, 146 wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.

4 147 … 148 Art. 41 a Wohnquartiere und dergleichen Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren. 149 Art. 41 b Kreisverkehrsplätze (Art. 57 Abs. 1 SVG) 150

1 Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.

2 Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.

3 Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abwei- 151 chen.

5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten

Art. 42 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Allgemeines

152 (Art. 19 Abs. 1, 46 Abs. 4, 47 Abs. 2 SVG)

1 Motorradfahrer und Radfahrer müssen den für sie bestimmten Platz einnehmen. 153 Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale treten können.

2 Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.

3 Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor 154 haltende Wagen stellen.

4 Die Führer von Motorfahrrädern sowie die Führer von Elektro-Rikschas mit einer 155 Breite bis 1,00 m haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten. 156 Art. 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren (Art. 46 Abs. 2 und 47 Abs. 1 SVG)

1 Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:

  • a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahr-rädern;
  • b. bei dichtem Fahrradoder Motorfahrradverkehr;
  • c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen; 157 158 d. in Begegnungszonen.

2 Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren. 159 Art. 43 a Rollstühle und Elektro-Stehroller 160 (Art. 43 Abs. 2 SVG)

1 Nicht motorisierte Rollstühle dürfen von jedermann, motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller nur von gehbehinderten Personen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den 161 Umständen anzupassen.

2 Rollstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Rollstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.

Art. 44 Tierfuhrwerke und Handwagen

(Art. 21 und 57 Abs. 1 SVG)

1 Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.

2 Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.

3 Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die kantonale Behörde, für Bundesfahrzeuge der Bund, kann Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebsund 162 Verkehrssicherheit zulassen.

4 163 …

Art. 45 Strassenbahnen

(Art. 48 SVG)

1 Die Führer von Strassenbahnen haben besonders vorsichtig zu fahren bei Tramschleifen und beim Wechseln der Fahrbahnseite, beim Kreuzen auf schmalen Strassen und beim Fahren gegen die Richtung des übrigen Verkehrs. Vor dem Überholen müssen sie sich vergewissern, dass genügend Raum vorhanden ist.

2 Die Strassenbahn hat den Fahrzeugen der Feuerwehr, Sanität, Polizei und des Zolls, die sich durch die besonderen Warnsignale ankündigen, den Vortritt zu lassen. Fährt sie auf der Nebenstrasse, so hat sie den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt 164 zu gewähren.

3 Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, sind die übrigen Strassenbenützer durch optische oder akustische Signale zu warnen, namentlich vor dem Anfahren. 2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr

1. Abschnitt: Fussgänger

Art. 46 Strassenbenützung

(Art. 49 Abs. 1 SVG)

1 Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.

2 Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung. 2bis Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z. B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch ge- 165 fährdet werden.

3 Fussgänger dürfen bei Haltestellen von Strassenbahnen ohne Insel das Trottoir erst verlassen, wenn die Strassenbahn stillsteht.

Art. 47 Überschreiten der Fahrbahn

(Art. 49 Abs. 2 SVG)

1 Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strasse ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Überoder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als

50 m entfernt sind.

2 Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt, ausser gegenüber der Strassenbahn. Sie dürfen jedoch vom Vortrittsrecht nicht Gebrauch machen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr recht- 166 zeitig anhalten könnte.

3 Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unter- 167 teilt sind, gilt jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen.

4 168 …

5 Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.

6 169 …

Art. 48 Besondere Fälle

(Art. 49 SVG)

1 Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Rollstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen. 1bis Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich 170 ist.

2 171 …

3 Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bauoder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluores- 172 zierende und rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 tragen, 173 durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.

4 174 … 175 Art. 49

1 a . Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten 176 177 Art. 50 Strassenbenützung

1 Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:

  • a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
  • b. Radwegen;
  • c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
  • d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fussund Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.

2 Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.

3 178 … 179 Art. 50 a Verwendung als Verkehrsmittel

1 Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.

2 Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.

3 Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.

4 Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.

2. Abschnitt: Reiter, Tiere

Art. 51 Reiter

(Art. 50 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.

2 Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.

Art. 52 Einzelne Tiere, Herden

(Art. 50 Abs. 2–4 SVG)

1 Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.

2 Ein einzelnes Tier darf in Berggegenden am linken Strassenrand geführt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.

3 Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.

4 Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.

Art. 53 Gemeinsame Bestimmungen

(Art. 50 SVG)

1 Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.

2 Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss 180 wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden. 3. Teil: Verhalten bei Unfällen

Art. 54 Sicherung der Unfallstelle

(Art. 51 Abs. 1 und 4 SVG)

1 Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.

2 Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z.B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.

3 181 …

Art. 55 Unfälle mit Personenschaden

(Art. 51 Abs. 1 und 2 SVG)

1 Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.

2 Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.

3 Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.

Art. 56 Feststellung des Tatbestandes

(Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG)

1 Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden. 1bis Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Artikel 51 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn 182 ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

2 Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.

3 Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizeiund Zollfahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung 183 des Sachverhaltes gewährleistet sind.

4 Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich beim nächsten Polizeiposten zu melden. 4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

I. Betriebssicherheit

Art. 57 Allgemeines

(Art. 29 SVG)

1 Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vor- 184 handen ist.

2 Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die 185 186 Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.

3 Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

4 Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm 187 entsteht.

Art. 58 Schutzvorkehren

(Art. 29 SVG)

1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit 188 Schutzvorrichtungen versehen werden.

2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen deutlich zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens

90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist ebenfalls deutlich zu 189 kennzeichnen.

3 Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.

4 Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die 190 191 Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.

5 Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 192 100 m weit zu überblicken. 193 Art. 59 Schutz der Fahrbahn (Art. 29 SVG) Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und eine rasche Reinigung zu sorgen. I a. Abgasemissionen, Abgaswartung des Fahrzeugs 194 195 Art. 59 a Pflicht zur Abgaswartung

1 Für in der Schweiz zugelassene Motorwagen gilt eine Pflicht zur Abgaswartung (Art. 35 VTS). Davon ausgenommen sind:

  • a. Motorwagen mit einem anerkannten On-Board-Diagnosesystem (OBD- System);
  • b. Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h sowie schwere Motorwagen mit Fremdzündungsmotor;
  • c. landund forstwirtschaftliche Arbeitskarren;
  • d. vor dem 1. Januar 1976 erstmals zugelassene Motorwagen;
  • e. Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte geniessen.

2 Ein OBD-System ist anerkannt bei folgenden Motorwagen:

  • a. leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 3 erfüllen;
  • b. leichten Motorwagen mit Selbstzündungsmotor, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen;
  • c. schweren Motorwagen, die mindestens die Abgasvorschriften Euro 4 erfüllen und nach dem 30. September 2006 erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. 196 Wartungsfristen Art. 59 b Der Halter muss Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, innerhalb der folgenden Fristen warten lassen:
  • a. leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr: 1. ohne Katalysator: alle 12 Monate, 2. mit Katalysator: alle 24 Monate;
  • b. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h: alle 24 Monate;
  • c. Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger: alle 48 Monate. 197 Art. 59 c Pflichten des Führers und des Halters

1 Für Fahrzeuge, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Führer das Abgas- Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.

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