Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
(VRV) 1 vom 13. November 1962 (Stand am 1. Februar 2019) Der Schweizerische Bundesrat, bis , 2 und 3, gestützt auf die Artikel 2 Absätze 1 Buchstabe b und 2, 9 Absätze 1 bis ter bis 30 Absatz 1, 31 Absätze 2 und 2 , 41 Absatz 2 , 55 Absatz 7 Buchstabe a, 57
2 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sowie auf Artikel 12 Absätze 1 Buchstabe c und 2 des Umweltschutzgesetzes
3 4 vom 7. Oktober 1983 , verordnet: Einleitung
5 Art. 1 Begriffe (Art. 1 SVG)
1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen.
2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen.
3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen
6 und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 1979
7 über die Strassensignalisation, SSV) Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.
4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse.
5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer
8 Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).
6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche
9 Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).
7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien
10 11 gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV ).
8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Radoder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrikoder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung.
9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale.
10 Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und
12 Rollstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln
13 Art. 2 Zustand des Führers
14 (Art. 31 Abs. 2 und 55 Abs. 7 Bst. a SVG)
1 Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arzneioder Betäubungsmit-
15 teln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
2 Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
- a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
- b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
- c. Kokain;
- d. Amphetamin (Amphetamin);
- e. Methamphetamin;
- f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
16 g. MDMA (Methylendioxymethamphetamin). 2bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) erlässt nach Rücksprache mit Fachexper-
17 ten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Absatz 2. 2ter Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 2 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Absatz 2 als erwie-
18 sen.
3 Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
4 19 …
5 20 …
21 Art. 2 a Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss (Art. 31 Abs. 2 und 2 SVG) bis ter
1 Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
- a. auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
- b. im berufsmässigen Personentransport;
22 mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gec. samtgewicht von über 3,5 t;
- d. beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
- e. Fahrlehrern während der Berufsausübung;
- f. Fahrzeugführern auf Lernund Übungsfahrten;
- g. Begleitpersonen auf Lernfahrten;
- h. Inhabern des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M. 1bis Nicht vom Verbot nach Absatz 1 Buchstabe c erfasst sind:
- a. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Milizfeuerwehr;
- b. dringliche Dienstfahrten und damit zusammenhängende Fahrten durch Angehörige der Berufsfeuerwehr, der Polizei, des Zolls, des Zivilschutzes und der Sanität oder durch Personen im Auftrag dieser Organisationen, sofern sie dazu aufgeboten werden und weder Dienst haben noch auf Pikett sind;
- c. Fahrten mit Fahrzeugen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h beträgt;
- d. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung vom
23 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge 19. Juni 1995
24 (VTS) den Arbeitsmotorwagen gleichgestellt sind.
2 Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:
- a. eine Atemalkoholkonzentration von 0,05 mg/l oder mehr aufweist;
- b. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
- c. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration
25 nach Buchstabe b führt.
Art. 3 Bedienung des Fahrzeugs
(Art. 31 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikationsund
26 Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
2 Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten u. dgl. orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3 Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die
27 Lenkvorrichtung nicht loslassen.
4 Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
- a. das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
- b. das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt
28 werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.
29 Tragen von Sicherheitsgurten Art. 3 a (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter zwölf Jahren ordnungs-
30 gemäss gesichert sind.
2 Von der Gurtentragpflicht in Absatz 1 sind ausgenommen:
- a. Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann; für Fahrten im Ausland erteilt die kantonale Behörde diesen Personen ein ärztliches Befreiungsattest nach der Richtlinie 2003/20/EG.
- b. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feldund Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- d. Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
- e. Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen;
- f. Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;
31 g. Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.
3 Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.
4 Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung (z. B. Kindersitz) ver-
32 wendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 gemäss Anhang 2 VTS zugelassen ist; keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen oder in Gesell-
33 schaftswagen sowie für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.
34 Tragen von Schutzhelmen Art. 3 b (Art. 57 Abs. 5 SVG)
1 Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter zwölf Jahren einen Schutzhelm tragen.
2 Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
- a. Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- b. Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c. Personen in geschlossenen Kabinen;
- d. Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
- e. Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
- f. Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
35 g. Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS ).
3 Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Kleinund dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 2 VTS geprüft ist. Auf
36 Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 1077 oder SN
37 EN 1078 geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN
38 EN 1078 geprüft ist.
Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit
(Art. 32 Abs. 1 SVG)
1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
3 Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten*.
4 39 …
5 Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
41 Art. 4 a Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrsund Sichtverhältnissen:
- a.[^50] km/h in Ortschaften;
- b.[^80] km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen;
- c.[^100] km/h auf Autostrassen;
42 d. 120 km/h auf Autobahnen.
2 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a ) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50) generell» (2.30.1) und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.
3 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b ) gilt ab dem Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell» (2.53.1) oder «Ende der Höchstgeschwindigkeit» (2.53), beim Verlassen einer Autostrasse oder Autobahn ab dem Signal «Ende der Autostrasse» (4.04) oder dem Signal «Ende der Autobahn»
43 (4.02). 3bis Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (Abs. 1 Bst. c ) gilt ab dem
44 Signal «Autostrasse» (4.03) und endet beim Signal «Ende der Autostrasse» (4.04)
4 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h (Abs. 1 Bst. d ) gilt ab dem
45 Signal «Autobahn» (4.01) und endet beim Signal «Ende der Autobahn» (4.02).
5 Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Artikel 5 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der zuständigen Behörde.
46 Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten (Art. 32 Abs. 2 SVG)
1 Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- a.[^80] km/h für 1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen, 2. Anhängerzüge, 3. Sattelmotorfahrzeuge, 4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
- b.[^60] km/h für gewerbliche Traktoren;
- c.[^40] km/h beim 1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten, 2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die zuständige Behörde kann in besonderen Fällen, namentlich für den Einsatz auf Autobahnen und Autostrassen, höhere Geschwindigkeiten gestatten;
- d.[^30] km/h
47 1. beim Mitführen von landund forstwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind, 2. beim Mitführen von immatrikulierten landund forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt,
48 3. für Fahrzeuge mit Metalloder Vollgummireifen.
2 Auf Autobahnen und Autostrassen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h für:
49 Gesellschaftswagen, ausgenommen Gelenkbusse sowie Busse im öffentlia. chen, konzessionierten Linienverkehr mit bewilligten Stehplätzen;
50 b. schwere Wohnmotorwagen. 2bis 51 …
3 Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
4 Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht
52 für die Führer von Motorfahrrädern.
Art. 6 Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern
53 von fahrzeugähnlichen Geräten (Art. 33 SVG)
1 Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den
54 Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nöti-
55 genfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann.
2 Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der
56 Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
3 Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Gerä-
57 ten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
4 Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
5 Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben (Art. 23 Abs. 3 Bst. a), nur langsam und besonders vorsichtig
58 überholen; nötigenfalls müssen sie halten.
2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 7 Rechtsfahren
(Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG)
1 59 …
2 Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu währen, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.
3 An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.
4 60 …
Art. 8 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
(Art. 44 SVG) 61
1 Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in
62 parallelen Kolonnen sowie innerorts.
2 Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3 Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahr-
63 Das Rechtsüberholen durch Auszeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen.
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