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Verordnung vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

Geltender Text a fecha 1970-01-02

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951[^1] über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,[^2]

bestimmt:

I. Ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer Steuerentlastung
1. Im

allgemeinen

Art. 1

1 Die in einem zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (im folgenden Abkommen genannt) vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern (im folgenden Steuerentlastung genannt) darf nicht Personen zugute kommen, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch haben (im folgenden nicht abkommensberechtigte Personen genannt).

2 Als ungerechtfertigt gilt die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung:

2. Missbräuchliche Inanspruchnahme einer Steuerentlastung
Art. 2

1 Eine Steuerentlastung wird von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz missbräuchlich beansprucht, wenn die Inanspruchnahme dazu führen würde, dass die Steuerentlastung zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen zugute kommt.

2 Eine Steuerentlastung wird insbesondere dann missbräuchlich beansprucht, wenn sie Einkünfte betrifft,

II. Verfahren
1. Abklärung des Sachverhalts
Art. 3

Die Steuerbehörden der Kantone und des Bundes sind befugt, von Personen, die einen Antrag auf Steuerentlastung stellen oder denen die Steuerentlastung zugute kommt, die erforderlichen Auskünfte, Bescheinigungen und Belege zu verlangen.

2. Massnahmen
Art. 4

1 Stellt die zuständige Steuerbehörde selbst oder auf Grund der Meldung einer in- oder ausländischen Steuerbehörde fest, dass eine Steuerentlastung ungerechtfertigterweise beansprucht wird oder beansprucht worden ist, so hat sie

2 Die Steuerbehörden der Kantone und des Bundes melden sich gegenseitig die von ihnen festgestellten ungerechtfertigten Steuerentlastungen und die von ihnen beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen.

3 Der Verkehr mit ausländischen Steuerbehörden (Abs. 1 Buchst. c und e) und die Einforderung ausländischer Quellensteuern (Abs. 1 Buchst. d) sind ausschliesslich Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung.

4 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen in Bundesratsbeschlüssen oder in Vereinbarungen mit ausländischen Behörden über die Durchführung von Abkommen sowie die strafrechtliche Verfolgung gemäss Artikel 6.

3. Entscheide und Rechtsmittel
Art. 5[^4]

1 Beabsichtigt die zuständige Steuerbehörde, eine Bescheinigung zu verweigern, einen Antrag nicht weiterzuleiten, eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, eine ausländische Steuer einzufordern oder einer ausländischen Steuerbehörde von der Tatsache der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Steuerentlastung Kenntnis zu geben, so hat sie dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Erhebt der Betroffene Einwendungen, so erlässt die zuständige Steuerbehörde einen Entscheid. Dieser ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

2 Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3 Rechtskräftige Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Einforderung einer ausländischen Steuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^5] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

III. Strafbestimmungen
Art. 6

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen, eine ungerechtfertigte Steuerentlastung erwirkt, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 61 des Verrechnungssteuergesetzes.

2 Wer ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist,

unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 62 des Verrechnungssteuergesetzes.

3 Im Übrigen finden auf die Widerhandlungen die Vorschriften der Artikel 64 und 67 des Verrechnungssteuergesetzes sinngemäss Anwendung.

IV. Schlussbestimmungen
1. Durchführung
Art. 7

1 Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist befugt, die erforderlichen Verfahrensvorschriften aufzustellen.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft die für die gleichmässige und richtige Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen und Anordnungen.[^6]

2. …
Art. 8[^7]
3. Inkrafttreten
Art. 9

1 Diese Verordnung[^8] tritt am 31. Dezember 1962 in Kraft.

2 Sie findet auf Steuerentlastungen Anwendung, die für nach dem 31. Dezember 1961 fällig gewordene Einkünfte beansprucht werden.

3 Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung

Fussnoten

[^1]: SR 672.2

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343).

[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 49 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^5]: SR 281.1

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343).

[^7]: Aufgehoben durch Ziff. IV 17 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343). Die Anpassung wurde im ganzen Artikel vorgenommen.