Verordnung vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1951[^1] über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,[^2]
bestimmt:
I. Ungerechtfertigte Inanspruchnahme einer Steuerentlastung
1. Im
allgemeinen
Art. 1
1 Die in einem zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (im folgenden Abkommen genannt) vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle erhobenen Steuern (im folgenden Steuerentlastung genannt) darf nicht Personen zugute kommen, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch haben (im folgenden nicht abkommensberechtigte Personen genannt).
2 Als ungerechtfertigt gilt die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung:
- a.[^3] …
- b. wenn sie missbräuchlich erfolgt.
2. Missbräuchliche Inanspruchnahme einer Steuerentlastung
Art. 2
1 Eine Steuerentlastung wird von einer natürlichen oder juristischen Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz missbräuchlich beansprucht, wenn die Inanspruchnahme dazu führen würde, dass die Steuerentlastung zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen zugute kommt.
2 Eine Steuerentlastung wird insbesondere dann missbräuchlich beansprucht, wenn sie Einkünfte betrifft,
- a. die zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt zur Erfüllung von Ansprüchen nicht abkommensberechtigter Personen verwendet werden; der Erfüllung von Ansprüchen ist in der Regel gleichgestellt die Verwendung der Einkünfte zur Abschreibung von Vermögenswerten, deren Gegenwert direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen zugekommen ist oder zukommt;
- b. die einer juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugute kommen, an der nicht abkommensberechtigte Personen zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt durch Beteiligung oder in anderer Weise interessiert sind und die keine angemessenen Gewinnausschüttungen vornimmt;
- c. die auf Grund eines Treuhandverhältnisses einem nicht abkommensberechtigten Treugeber zugute kommen;
- d. die einer Familienstiftung mit Sitz in der Schweiz oder einer Personengesellschaft mit Sitz aber ohne geschäftlichen Betrieb in der Schweiz zugute kommen, an denen nicht abkommensberechtigte Personen zu einem wesentlichen Teil interessiert sind.
II. Verfahren
1. Abklärung des Sachverhalts
Art. 3
Die Steuerbehörden der Kantone und des Bundes sind befugt, von Personen, die einen Antrag auf Steuerentlastung stellen oder denen die Steuerentlastung zugute kommt, die erforderlichen Auskünfte, Bescheinigungen und Belege zu verlangen.
2. Massnahmen
Art. 4
1 Stellt die zuständige Steuerbehörde selbst oder auf Grund der Meldung einer in- oder ausländischen Steuerbehörde fest, dass eine Steuerentlastung ungerechtfertigterweise beansprucht wird oder beansprucht worden ist, so hat sie
- a. die angeforderte Bescheinigung auf dem Antragsformular zu verweigern;
- b. die Weiterleitung des Antragsformulars zu verweigern oder zu untersagen;
- c. eine bereits abgegebene Bescheinigung zu widerrufen;
- d. die Quellensteuer des Vertragsstaates im Ausmass der ungerechtfertigterweise beanspruchten Steuerentlastung zu Handen der Steuerbehörde dieses Vertragsstaates einzufordern;
- e. der Steuerbehörde des Vertragsstaates von der Tatsache der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Steuerentlastung Kenntnis zu geben, sofern auf andere Weise weder der Mangel behoben noch eine künftige ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Steuerentlastung wirkungsvoll verhindert werden kann.
2 Die Steuerbehörden der Kantone und des Bundes melden sich gegenseitig die von ihnen festgestellten ungerechtfertigten Steuerentlastungen und die von ihnen beabsichtigten oder getroffenen Massnahmen.
3 Der Verkehr mit ausländischen Steuerbehörden (Abs. 1 Buchst. c und e) und die Einforderung ausländischer Quellensteuern (Abs. 1 Buchst. d) sind ausschliesslich Sache der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
4 Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen in Bundesratsbeschlüssen oder in Vereinbarungen mit ausländischen Behörden über die Durchführung von Abkommen sowie die strafrechtliche Verfolgung gemäss Artikel 6.
3. Entscheide und Rechtsmittel
Art. 5[^4]
1 Beabsichtigt die zuständige Steuerbehörde, eine Bescheinigung zu verweigern, einen Antrag nicht weiterzuleiten, eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, eine ausländische Steuer einzufordern oder einer ausländischen Steuerbehörde von der Tatsache der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Steuerentlastung Kenntnis zu geben, so hat sie dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Erhebt der Betroffene Einwendungen, so erlässt die zuständige Steuerbehörde einen Entscheid. Dieser ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
2 Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
3 Rechtskräftige Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Einforderung einer ausländischen Steuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889[^5] über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.
III. Strafbestimmungen
Art. 6
1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines anderen, eine ungerechtfertigte Steuerentlastung erwirkt, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 61 des Verrechnungssteuergesetzes.
2 Wer ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist,
- a. in einem Antrag auf Steuerentlastung unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt,
- b. als Antragsteller unrichtige Auskünfte erteilt,
- c. Ansprüche geltend macht, die ihm nicht zustehen,
- d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder anderen amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht,
- e. den Anordnungen über die Wiedereinzahlung ausländischer Quellensteuern nicht nachkommt,
unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 62 des Verrechnungssteuergesetzes.
3 Im Übrigen finden auf die Widerhandlungen die Vorschriften der Artikel 64 und 67 des Verrechnungssteuergesetzes sinngemäss Anwendung.
IV. Schlussbestimmungen
1. Durchführung
Art. 7
1 Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement ist befugt, die erforderlichen Verfahrensvorschriften aufzustellen.
2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft die für die gleichmässige und richtige Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Massnahmen und Anordnungen.[^6]
2. …
Art. 8[^7]
3. Inkrafttreten
Art. 9
1 Diese Verordnung[^8] tritt am 31. Dezember 1962 in Kraft.
2 Sie findet auf Steuerentlastungen Anwendung, die für nach dem 31. Dezember 1961 fällig gewordene Einkünfte beansprucht werden.
3 Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung
- a. Artikel 6 auf alle Tatbestände, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten sind;
- b. Artikel 8 auf alle Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eröffnet werden.
Fussnoten
[^1]: SR 672.2
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, mit Wirkung seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. II 49 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^5]: SR 281.1
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343).
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. IV 17 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 24. Mai 2017, in Kraft seit 1. Juli 2017 (AS 2017 3343). Die Anpassung wurde im ganzen Artikel vorgenommen.