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Verordnung vom 14. Dezember 1962 über Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

Geltender Text a fecha 2007-01-01

1 gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, in Ausführung der vom Bund abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, bestimmt:

Art. 1

Die in einem zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Ver- I. Ungerechtfer- 1 tigte Inanspruchmeidung der Doppelbesteuerung (im folgenden Abkommen genannt) nahme einer Steuerentlastung vom andern Vertragsstaat zugesicherte Herabsetzung von an der Quelle 1. Im allgemeierhobenen Steuern (im folgenden Steuerentlastung genannt) darf nicht nen Personen zugute kommen, die darauf nach dem Abkommen keinen Anspruch haben (im folgenden nicht abkommensberechtigte Personen genannt). Als ungerechtfertigt gilt die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung: 2

Art. 2

Eine Steuerentlastung wird von einer natürlichen oder juristischen 2. Missbräuch- 1 liche Inanspruch- Person oder Personengesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz in der nahme einer Steuerentlastung Schweiz missbräuchlich beansprucht, wenn die Inanspruchnahme dazu führen würde, dass die Steuerentlastung zu einem wesentlichen Teil direkt oder indirekt nicht abkommensberechtigten Personen zugute kommt. Eine Steuerentlastung wird insbesondere dann missbräuchlich bean- 2 sprucht, wenn sie Einkünfte betrifft,

Art. 3

Die Steuerbehörden der Kantone und des Bundes sind befugt, von Per- II. Verfahren 1. Abklärung des sonen, die einen Antrag auf Steuerentlastung stellen oder denen die Sachverhalts Steuerentlastung zugute kommt, die erforderlichen Auskünfte, Bescheinigungen und Belege zu verlangen.

Art. 4

Stellt die zuständige Steuerbehörde selbst oder auf Grund der Mel- 2. Massnahmen 1 dung einer inoder ausländischen Steuerbehörde fest, dass eine Steuerentlastung ungerechtfertigterweise beansprucht wird oder beansprucht worden ist, so hat sie

2 Art. 5

1 Beabsichtigt die zuständige Steuerbehörde, eine Bescheinigung zu 3. Entscheide und Rechtsmittel verweigern, einen Antrag nicht weiterzuleiten, eine erteilte Bescheinigung zu widerrufen, eine ausländische Steuer einzufordern oder einer ausländischen Steuerbehörde von der Tatsache der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Steuerentlastung Kenntnis zu geben, so hat sie dies dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Erhebt der Betroffene Einwendungen, so erlässt die zuständige Steuerbehörde einen Entscheid. Dieser ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

2 Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3 Rechtskräftige Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung über die Einforderung einer ausländischen Steuer (Art. 4 Abs. 1 Bst. d) stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des

3 Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs gleich.

Art. 6

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines III. Strafbestim- 1 mungen anderen, eine ungerechtfertigte Steuerentlastung erwirkt, unterliegt den Strafdrohungen des Artikels 61 des Verrechnungssteuergesetzes. Wer ohne dass der Tatbestand von Absatz 1 erfüllt ist, 2

Art. 7

Das Eidgenössische Finanzund Zolldepartement ist befugt, die er- IV. Schlussbe- 1 stimmungen forderlichen Verfahrensvorschriften aufzustellen. 1. Durchführung Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft als zuständige schweize- 2 rische Verwaltungsbehörde im Sinne der Abkommen die für die gleichmässige und richtige Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Massnahmen und Anordnungen.

Art. 8

4 Der Bundesratsbeschluss vom 2. November 1951 über die Ausführung 2. Änderung der Ausführungsbedes Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und stimmungen zum schweizeden Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelberisch-amerikanisteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen wird wie folgt schen Einkommenssteuerabgeändert: kommen ...

Art. 9

Dieser Beschluss tritt am 31. Dezember 1962 in Kraft. 3. Inkrafttreten 1 Er findet auf Steuerentlastungen Anwendung, die für nach dem 2 31. Dezember 1961 fällig gewordene Einkünfte beansprucht werden. Abweichend von Absatz 2 finden Anwendung 3

Fussnoten

[^1]: SR 672.2

[^2]: Fassung gemäss Ziff. II 49 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundes- ratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

[^3]: SR 281.1

[^4]: [AS 1951 1031, 1967 83, 1974 1962, 1975 2266. AS 1998 1807 Art. 22]