Abkommen vom 25. April 1961 über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 1961-04-25
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

In Anwendung von Artikel 5 des Handelsvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 27. Januar 1923[^1] trat eine italienisch-schweizerische Kommission von Sachverständigen zusammen, in der Absicht, ein neues Abkommen über die Ausfuhr italienischer Weine nach der Schweiz abzuschliessen, wobei sie namentlich über spezielle[^2] Ursprungs- und Herkunftszeugnisse, die Untersuchung sowie die Klassierung dieser Weine in der Schweiz folgende Vereinbarung traf:

Art. 1[^3] Ursprungszeugnisse

Jede Sendung italienischen Weines mit der Ursprungsbezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG), die in der Schweiz in den Verkehr gelangen soll, muss von einem Ursprungszeugnis in doppelter Ausfertigung begleitete sein.

Für gelegentliche Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist ein spezielles Ursprungszeugnis nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.

Das Ursprungszeugnis muss dafür Gewähr bieten, dass die italienischen Weine mit der Bezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG) den für diese Weine erlassenen italienischen Bestimmungen entsprechen, aus einer amtlich umgrenzten Produktionsgegend oder aus einem entsprechend umschriebenen Produktionsort stammen und aus offiziell bewilligten Traubensorten erzeugt worden sind.

Das Ursprungszeugnis ist gemäss Beilage 1 auszufertigen.

Art. 2[^4] Zeugnisse für anerkannte geographische Bezeichnung

Italienische Tischweine, deren geographische Bezeichnung in Italien gemäss unbefristeter Ministerialverordnung anerkannt ist und die in der Schweiz in den Verkehr gelangen sollen, müssen von einem Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung begleitet sein. Dieses Zeugnis, das in doppelter Ausfertigung vorliegen soll, hat zu bescheinigen, dass die betreffenden Weine den einschlägigen italienischen Vorschriften entsprechen und aus einer amtlich umgrenzten Produktionsgegend oder aus einem entsprechend umschriebenen Produktionsort stammen und aus offiziell bewilligten Traubensorten erzeugt worden sind.

Bei gelegentlichen Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist das Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.

Das Zeugnis für anerkannte geographische Bezeichnung ist gemäss Beilage 2 auszufertigen.

Art. 3[^5] Spezielle Zeugnisse

Italienische Weine gemäss Beilage 3, die ohne Ursprungsbezeichnung bzw. ohne anerkannte geographische Bezeichnung in der Schweiz in den Verkehr gelangen, müssen von einem speziellen Zeugnis in doppelter Ausfertigung begleitet sein, welches die regionale Herkunft der Ware bescheinigt.

Für gelegentliche Einzelsendungen italienischen Weines in einer Menge bis zu 400 Litern ist ein spezielles Zeugnis nicht erforderlich. Diese Ausnahmebestimmung findet für spezielle Weine (Süssweine, Schaumweine, Dessertweine, Mistellen, Wermut, aromatisierte Weine usw.) keine Anwendung.

Das spezielle Zeugnis ist gemäss Beilage 4 des vorliegenden Abkommens auszufertigen.

Art. 4[^6] Verzeichnis der Weine und der zuständigen Prüfstellen; Analysenzeugnisse
A. Verzeichnis der Weine und der zuständigen Prüfstellen

Bei Inkrafttreten des sechsten Zusatzprotokolls zum vorliegenden Abkommen – und jedes Jahr bis zum 30. September bei allfälligen Änderungen – teilen die zuständigen italienischen Behörden den schweizerischen Behörden die Liste der Weine mit, denen aufgrund von Ministerialverordnungen die Bezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC), «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG) oder eine laut Artikel 2 anerkannte geographische Bezeichnung zusteht. In dieser Mitteilung ist auf die jeweiligen Ministerialverordnungen zu verweisen sowie auf die italienischen Prüfstellen, die in der Produktionsgegend der betroffenen Weine übe eine territoriale Befugnis verfügen und daher zur Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse zuständig sind. Änderungen treten am ersten Tag des der Mitteilung folgenden Jahres in Kraft.

Die gemäss vorstehendem Absatz mitgeteilten Listen der Weine und Prüfstellen werden im schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht.

B. Analysenzeugnisse

Ausgenommen bei gelegentlichen Einzelsendungen in einer Menge bis zu 400 Litern, muss jede Sendung italienischen Weines, die in der Schweiz in den Verkehr gelangen soll, von einem Analysenzeugnis in doppelter Ausfertigung begleitet sein. Das Analysenzeugnis ist gemäss Beilage 5 des vorliegenden Abkommens auszufertigen.

Für Weine mit der Bezeichnung «Denominazione di origine controllata» (DOC) oder «Denominazione di origine controllata e garantita» (DOCG) oder eine laut Artikel 2 anerkannten geographischen Bezeichnung sind zur Ausstellung von Analysenzeugnissen die Prüfstellen zuständig, die in der Liste gemäss Buchstabe A aufgeführt sind. Sie sind auch für die übrigen Weine zuständig, soweit ihre territorialen Befugnisse sich auf die Produktionsgegend der betroffenen Weine erstrecken.

Die organoleptische und physikalisch-chemische Prüfung der Weine hat die Gewähr zu bieten, dass das untersuchte Produkt keine nachteiligen Veränderungen erfahren hat, dass es keine anderen Zusätze enthält als solche, die nach der italienischen und schweizerischen Gesetzgebung zugelassen sind, dass es keine von der Norm abweichende Beschaffenheit aufweist und von einwandfreier Qualität ist. Diese Prüfung hat im weitern (ausser bei bestimmten speziellen Weinen) zu bestätigen, dass der untersuchte Wein aus frischem Traubenmost durch alkoholische Gärung erzeugt worden ist.

Die für die Ausstellung von Analysenzeugnissen zuständigen Stellen erheben auf rechtzeitiges Gesuch des Exporteurs hin die zur Untersuchung notwendigen Proben und haben eine davon als Vergleichsmuster während mindestens sechs Monaten aufzubewahren. Die Probenerhebung erfolgt gemäss geltenden italienischen Vorschriften.

Art. 5

Es wird eine gemischte italienisch-schweizerische Kommission von Sachverständigen gebildet, welche jederzeit auf Verlangen der einen oder anderen vertragsschliessenden Partei einberufen werden kann. Sie prüft alle sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergebenden Fragen und ist befugt, allfällig notwendig werdende Änderungen oder Ergänzungen vorzuschlagen.

Art. 6

Das vorliegende Abkommen ersetzt dasjenige vom 3. Dezember 1923[^7] und tritt in Kraft, sobald es von den Regierungen der beiden Staaten genehmigt ist. Wird das Abkommen gekündigt, so bleibt es noch weitere sechs Monate in Kraft.

In Zürich am 25. April 1961 im Doppel ausgefertigt.

| Der Präsident der italienischen Delegation: / Vincenzo Loreto | Der Präsident der schweizerischen Delegation: / Condrau | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.946.294.541

[^2]: In diesem Abkommen werden die darin vorgesehenen Ursprungs- und Herkunftszeugnisse als «speziell» bezeichnet, im Gegensatz zu den sonst im internationalen Handelsverkehr üblichen Ursprungszeugnissen, die von den Handelskammern ausgestellt werden.

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 (SR 0.946.294.541.40).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 (SR 0.946.294.541.40).

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 (SR 0.946.294.541.40).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des sechsten Zusatzprot. vom 28. Juni 1990, in Kraft seit 14. Aug. 1990 (SR 0.946.294.541.40).

[^7]: Nicht veröffentlicht

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