Abkommen vom 29. April 1959 zwischen der Schweiz und Belgien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen

Typ Andere
Veröffentlichung 1959-04-29
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König der Belgier,

von dem Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen zu regeln, haben beschlossen, hierüber ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Mitteilung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind, folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Art. 1

1 Die in einem der beiden Staaten gefällten gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen werden im andern Staat, selbst wenn sie durch ein Strafgericht gefällt wurden, anerkannt, falls sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

2 Entscheidungen, die einen Arrest oder eine andere vorläufige oder sichernde Massnahme anordnen sowie Entscheidungen in Konkurs‑ oder Nachlassvertragssachen können auf Grund dieses Abkommens nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden.

3 Entscheidungen von in der Schweiz zur Anordnung und Beaufsichtigung der Vormundschaft berufenen Verwaltungsbehörden werden hinsichtlich dieses Abkommens den gerichtlichen Entscheidungen gleichgestellt.

Art. 2

1 Die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt wurde, ist im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Bst. b in den folgenden Fällen begründet:

2 Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 Bst. a, b, c, d und e dieses Artikels ist die Zuständigkeit der Gerichte des Staates, in welchem die Entscheidung gefällt wurde, im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Bst. b nicht begründet, wenn nach dem Rechte des Staates, in welchem die Entscheidung geltend gemacht wird, eine andere Gerichtsbarkeit ausschliesslich zuständig ist.

Art. 3

Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, deren Anerkennung im andern Staat verlangt wird, dürfen nur daraufhin geprüft werden, ob die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung dieser Entscheidungen darf in keinem Falle stattfinden.

Art. 4

Die von den Gerichten des einen der beiden Staaten gefällten Entscheidungen, welche die in Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen. können im andern Staate, nachdem sie für vollstreckbar erklärt wurden, zur Zwangsvollstreckung gelangen.

Art. 5

1 In der Schweiz bestimmen sich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Zwangsvollstreckung, wenn diese auf eine Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet ist, nach der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs und in den übrigen Fällen nach dem Prozessrechte des Kantons, wo die Vollstreckung stattfinden soll.

2 In Belgien ist das Exequaturbegehren beim Gericht erster Instanz des Ortes, wo die Vollstreckung stattfinden soll, zu stellen.

3 Das Exequaturverfahren soll möglichst einfach, rasch und billig sein.

Art. 6

1 Die Partei, welche das Exequatur nachsucht, hat beizubringen:

2 Auf Verlangen der Behörde, bei der das Exequatur nachgesucht wird, ist überdies eine Übersetzung der in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Urkunden beizubringen. Diese Übersetzung muss von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines der beiden Staaten oder von einem vereidigten Übersetzer eines der beiden Staaten als richtig bescheinigt sein.

3 Die gemäss diesem Artikel beizubringenden Urkunden bedürfen keiner Beglaubigung.

Art. 7

Die Prüfung des Exequaturbegehrens hat sich auf die in Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Voraussetzungen und auf die gemäss Artikel 6 beizubringenden Urkunden zu beschränken. Eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung darf in keinem Falle stattfinden.

Art. 8

1 In Belgien ist gegen das Urteil über das Exequaturbegehren der Einspruch nicht zulässig, wohl aber kann das Urteil, falls es im kontradiktorischen Verfahren erlassen wurde, innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Eröffnung und, falls es im Versäumnisverfahren erlassen wurde, innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Zustellung mit der Berufung angefochten werden.

2 In der Schweiz kann der Entscheid über das Exequaturbegehren innerhalb von dreissig Tagen nach seiner Eröffnung mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht angefochten werden.

Art. 9

1 Die in einem der beiden Staaten gefällten Schiedssprüche werden im andern Staat anerkannt und als vollstreckbar erklärt, wenn sie die in Artikel 1 Absatz 1 Bst. a, c und d vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen und wenn ihre beigebrachte Ausfertigung als echt erscheint.

2 Das Exequatur ist zu versagen, wenn der Schiedsspruch seine Vollstreckung an Bedingungen geknüpft hat, die im Zeitpunkt, in dem das Exequatur nachgesucht wird, nicht erfüllt sind.

3 Der Entscheid über das Exequaturbegehren ist mit den Rechtsmitteln anfechtbar, welche das Recht des Staates, wo er ergangen ist, vorsieht.

Art. 10

1 Auf Antrag einer Prozesspartei haben sich die Gerichte eines jeden der beiden Staaten der Entscheidung in einer Streitsache zu enthalten, wenn wegen des gleichen Anspruchs und zwischen denselben Parteien bereits ein Verfahren vor einem Gericht des andern Staates hängig ist, vorausgesetzt, dass dieses Gericht im Sinne dieses Abkommens zuständig ist und eine Entscheidung fällen könnte, die im andern Staat anerkannt werden müsste.

2 Die in der Gesetzgebung Belgiens und der Schweiz vorgesehenen vorläufigen oder sichernden Massnahmen können in dringlichen Fällen bei den Behörden eines jeden der beiden Staaten nachgesucht werden, gleichgültig, welches Gericht sich mit der Hauptsache befasst.

Art. 11

Dieses Abkommen ist auf die vor seinem Inkrafttreten gefällten gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüche nicht anwendbar.

Art. 12

1 Dieses Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Parteien anzuwenden.

2 Es schliesst die Anwendung anderer Abkommen oder Vereinbarungen, denen beide Staaten angehören oder angehören werden und welche die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen regeln oder regeln werden, nicht aus.

Art. 13

Die Hohen vertragschliessenden Parteien behalten sich vor, im gemeinsamen Einverständnis durch Notenaustausch die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf Belgisch‑Kongo und das Gebiet von Ruanda‑Urundi auszudehnen.

Art. 14

1 Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.

2 Die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Brüssel ausgetauscht werden.

3 Das Abkommen tritt zwei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

4 Es kann von jeder der Hohen vertragschliessenden Parteien gekündigt werden; es tritt ein Jahr nach der Kündigung ausser Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen vertragschliessenden Parteien dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen, in doppelter Ausfertigung, in Bern am neunundzwanzigsten April eintausendneunhundertneunundfünfzig.

| Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Königreich Belgien: | | --- | --- | | Max Petitpierre | F. Seynaeve |

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