Protokoll vom 15. November 1963 zum Handelsabkommen vom 2. Dezember 1961 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik betreffend den Zahlungsverkehr im Versicherungs- und Rückversicherungswesen
Im Anschluss an Besprechungen, die zwischen einer schweizerischen Delegation und einer tunesischen Delegation vom 22. bis 24. Mai 1962 in Tunis geführt wurde, vereinbaren
die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Tunesischen Republik,
ohne die Tragweite des Artikels 5 des am 2. Dezember 19611 zwischen den beiden Staaten unterzeichneten Handelsabkommens in irgendeiner Weise einzuschränken,
folgende Bestimmungen über den Zahlungsverkehr im Versicherungs- und Rückversicherungswesen:
Art. 1
Die laufenden Zahlungen auf dem Gebiete der Versicherung und Rückversicherung erfolgen in transferierbaren Devisen auf Grund einer allgemeinen oder besonderen Genehmigung und werden zum offiziellen Kurs ohne Aufgeld ausgeführt.
Art. 2
Unter laufenden Zahlungen versteht man:
in der Direktversicherung den halbjährlichen Transfer des Kassa-Überschusses, über den die schweizerischen Gesellschaften im Zeitpunkt des Genehmigungsgesuches nach Berücksichtigung der fälligen und noch nicht beglichenen Verpflichtungen verfügen;
den Transfer von Rückversicherungs- und Retrozessionsguthaben in tunesischer Währung, einschliesslich der Zinsen auf Wertschriften- und Bardepots sowie den Liquidationserlös solcher Depots, mögen diese Guthaben von Geschäften mit tunesischen oder in Drittländern domizilierten Gesellschaften herrühren.
Art. 3
Die schweizerischen Rückversicherer dürfen in Tunesien ein «ausländisches Konto in transferierbaren Dinars» für aus Rückversicherung oder Retrozessionen stammende Zahlungen in tunesischer Währung eröffnen lassen. Guthaben auf einem solchen Konto dürfen frei nach der Schweiz transferiert werden. Gutschriften und Belastungen auf diesem Konto werden gemäss den in Tunesien geltenden Devisenvorschriften ausgeführt.
Art. 4
Die tunesischen Vertretungen und Agenturen der schweizerischen Gesellschaften, die in Tunesien die Direktversicherung betreiben, erhalten die notwendigen Devisen für die im Zusammenhang mit dem tunesischen Versicherungsbestand im Ausland zu leistenden Schadenzahlungen.
Art. 5
Die tunesischen Devisenbehörden behalten sich das Recht vor, die Begründetheit und Gesetzmässigkeit der zu den vorgenannten Überweisungen Anlass gebenden Transaktionen zu prüfen.
Art. 6
Sollten sich bezüglich gewisser Einzelfälle Probleme stellen, so würden sie möglichst rasch durch Experten geprüft, die von beiden Regierungen bezeichnet und im Rahmen der in Artikel 6 des schweizerisch-tunesischen Handelsabkommens vom 2. Dezember 19612 vorgesehenen gemischten Kommission tätig sein würden.
Diese Experten werden sich bemühen, für die ihnen unterbreiteten konkreten Fälle eine befriedigende Lösung zu finden.
Das vorliegende Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Handelsabkommens vom 2. Dezember 1961.
Geschehen in Bern, in zwei Unterschriften, am 15. November 1963.
| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / Long | Für die Regierung der Tunesischen Republik: / Chelli | | --- | --- |
Fussnoten
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