Protokoll vom 23. Juni 1953 zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und des Grosshandels damit
Präambel
Entschlossen, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht und des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln fortzusetzen, und im Bewusstsein, dass diese Bemühungen nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Staaten zum Ziele führen können,
eingedenk dessen, dass durch eine Reihe internationaler Abkommen Anstrengungen gemacht worden sind, ein wirksames System der Betäubungsmittelkontrolle zu entwickeln, und zum Wunsche beseelt, diese Kontrolle sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu verstärken,
angesichts der Tatsache, dass es jedoch unerlässlich ist, die Erzeugung der Rohstoffe, aus denen die natürlichen Betäubungsmittel gewonnen werden, auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken und sie zu regeln, und von der Feststellung ausgehend, dass die Kontrolle des Mohnanbaus und die Opiumerzeugung die dringendsten Probleme bilden, haben
die Vertragspartner beschlossen, zu diesem Zwecke ein Protokoll abzufassen und haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt:
Kapitel I Definitionen
Art. 1 Definitionen
Ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder aus dem Zusammenhang hervorgeht, werden die nachfolgenden Definitionen auf alle Bestimmungen dieses Protokolls angewendet. Demnach versteht man unter:
- «Abkommen von 1925» die in Genf am 19. Februar 1925[^1] unterzeichnete internationale Opiumkonvention, ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946[^2];
- «Abkommen von 1931» das Abkommen zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel, unterzeichnet in Genf am 13. Juli 1931[^3], ergänzt durch das Protokoll vom 11. Dezember 1946[^4];
- «Komitee» das gemäss Artikel 19 des Abkommens von 1925 eingesetzte ständige Zentralkomitee;
- «Überwachungsausschuss» den gemäss Artikel 5 des Abkommens von 1931 eingesetzten Überwachungsausschuss;
- «Kommission» die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen;
- «Rat» den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;
- «Generalsekretär» den Generalsekretär der Vereinten Nationen;
- «Mohn» die Pflanze Papaver somniferum L. und jede andere Pflanze der Papaver-Art, welche die Gewinnung von Opium erlauben würde;
- «Mohnstroh» alle Teile von Mohn (ausgenommen Samen), aus denen nach der Ernte Betäubungsmittel gewonnen werden können;
- «Opium» den geronnenen Milchsaft des Mohns, gleichgültig welcher Form, eingeschlossen Rohopium, medizinisches Opium und zubereitetes Opium, jedoch ausgenommen galenische Präparate;
- «Erzeugung» der Mohnanbau zum Zwecke der Opiumgewinnung;
- «Lagerbestände» die Gesamtmenge an Opium, die im Gebiete eines Staates rechtmässig vorhanden ist, mit Ausnahme: 1. Der Opiummenge, die sich im Besitze von Apothekern, die den Kleinverkauf ausüben, und befugten Institutionen oder Personen zur genehmigten Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben befinden, und 2. Der Opiummengen, die sich zur Verwendung für militärische Zwecke im Besitz oder unter der Kontrolle der Regierung dieses Staates befinden;
- «Gebiet» jeden Teil eines Staates, der in Bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligungen gemäss Abkommen von 1925 als bestimmte Einheit behandelt wird;
- «Ausfuhr oder Einfuhr» in ihrer bezüglichen Bedeutung die tatsächliche Überführung von Opium von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
Kapitel II Regelung der Erzeugung und der Anwendung von Opium
sowie des Handels damit
Art. 2 Verwendung von Opium
Die Vertragspartner haben die Verwendung von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.
Art. 3 Kontrolle in den Erzeugerstaaten
Zum Zwecke der Kontrolle der Opiumerzeugung, des Handels und der Verwendung wird vereinbart:
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- Jeder Erzeugerstaat hat, sofern dies nicht bereits geschehen ist, eine oder mehrere besondere staatliche Stellen (in diesem Artikel in der Folge als Stelle bezeichnet) zu errichten und zu unterhalten, welche die ihr oder ihnen gemäss diesem Artikel zukommenden Aufgaben durchzuführen haben. Die in den Ziffern 2–6 dieses Artikels angeführten Aufgaben sollen, sofern dies nach der Verfassung des betreffenden Staates zulässig ist, von einer einzigen Stelle durchgeführt werden.
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- Die Erzeugung ist auf den von der Stelle oder gegebenenfalls den hierfür zuständigen Behörden festgesetzten Bezirk zu beschränken.
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- Mit der Erzeugung dürfen sich nur die Pflanzer befassen, die im Besitze einer von der Stelle oder gegebenenfalls den zuständigen Behörden ausgestellten Lizenz sind.
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- Jede Lizenz hat die bewilligte Mohnanbaufläche zu bezeichnen.
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- Jeder Pflanzer ist zu verpflichten, seine gesamte Opiumernte an die Stelle abzuliefern. Diese hat die Ernte zu kaufen und sie sobald als möglich in Verwahrung zu nehmen.
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- Die Stelle oder gegebenenfalls die zuständigen staatlichen Behörden haben das ausschliessliche Recht zur Ein- und Ausfuhr, zum Grosshandel und zur Lagerhaltung von Opium. Ausgenommen hievon sind Lagerbestände bei Fabrikanten, die eine Erlaubnis zur Herstellung von Alkaloiden aus Opium besitzen.
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- Aus keiner Bestimmung dieses Artikels darf die Erlaubnis abgeleitet werden, die durch einen Vertragspartner gemäss den bereits bestehenden Abkommen über die Kontrolle des Mohnanbaus eingegangenen Verpflichtungen und erlassenen Gesetze abzuändern.
Art. 4 Kontrolle des nicht zur Opiumgewinnung bestimmten Mohnanbaus
Die Vertragspartner, die den Anbau und die Verwendung von Mohn für andere Zwecke als für die Herstellung von Opium erlauben, verpflichten sich, gleichgültig ob sie die Erzeugung von Opium gestatten oder nicht:
- a. Gesetze oder sonstige Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen
- i. dass aus Mohn, der für andere Zwecke als zur Gewinnung von Opium angebaut wird, nicht Opium hergestellt wird;
- ii. dass die Herstellung von Betäubungsmitteln aus Mohnstroh angemessen kontrolliert wird;
- b. dem Generalsekretär die zu diesem Zweck erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften zur Kenntnis zu bringen; und
- c. dem Komitee alljährlich zu dem von ihm bestimmten Termin die Statistiken über das im vorhergehenden Jahr, gleichgültig zu welchen Zwecken, ein- und ausgeführte Mohnstroh bekannt zu geben.
Art. 5 Beschränkung der Lagerbestände
Um die Opium-Erzeugung der Welt auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken, sind folgende Massnahmen zu ergreifen:
1. Die Vertragspartner haben die Erzeugung sowie die Ein- und Ausfuhr von Opium derart zu regeln, dass die Lagerbestände keiner Vertragspartei am 31. Dezember eines jeden Jahres folgende Mengen übersteigen:
- a. in den in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstabe a angeführten Erzeugerstaaten: die gesamte vom betreffenden Staat für medizinische und wissenschaftliche Zwecke ausgeführte und die vom betreffenden Staat für die Herstellung von Alkaloiden im Innern im Verlauf von zwei beliebigen Jahren benötigte Opiummenge und dazu die Hälfte der Opiummenge, die in einem andern Jahr zur Herstellung von Alkaloiden und zur Ausfuhr benötigt wurde, wobei die genannten Jahre vom betreffenden Vertragspartner zu bezeichnen sind und nicht vor dem 1. Januar 1946 liegen dürfen. Die betreffenden Vertragspartner sind berechtigt, zur Berechnung der ausgeführten und verbrauchten Mengen verschiedene Zeiträume zu wählen;
- b. bei den nicht unter Buchstabe a dieser Ziffer fallenden Vertragspartnern, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abkommen von 1925 und 1931 – sofern diese auf sie Anwendung finden – die Herstellung von Opiumalkaloiden gestatten: den normalen Bedarf für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Höhe dieses Bedarfes wird vom Komitee festgesetzt;
- c. bei jedem andern Vertragspartner: die gesamte während der vorangegangenen fünf Jahre verbrauchte Opiummenge.
-
- a. Wenn einer der in Ziffer 1 Buchstabe a genannten Staaten die Erzeugung von Opium zur Ausfuhr einzustellen beschliesst und aus der Gruppe der in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstabe a genannten Erzeugungsstaaten ausgeschlossen zu werden wünscht, so hat er dies dem Komitee im Zeitpunkt, wo die nächste Jahresmeldung nach Ziffer 3 Buchstabe b dieses Artikels zu erstatten wäre, anzuzeigen. Vom Zeitpunkt einer solchen Erklärung an gehört der betreffende Vertragspartner nicht mehr zu den in Artikel 6 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Staaten und darf auch in Zukunft nicht mehr in diese Gruppe aufgenommen werden. Nach Empfang einer solchen Erklärung teilt das Komitee den betreffenden Staat entweder in die in Buchstabe b oder in die in Buchstabe c der Ziffer 1 dieses Artikels angeführte Gruppe ein und verständigt hievon alle anderen Teilnehmer des vorliegenden Protokolls. Im Sinne dieses Protokolls tritt jede Änderung der Kategorie mit dem Tage der Kenntnisnahme durch das Komitee in Kraft.
- b. Das in Buchstabe a dieser Ziffer festgelegte Verfahren wird auch auf die Anzeige eines Vertragspartners angewendet, der aus der in Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels angeführten Gruppe in die in Buchstabe c der Ziffer 1 dieses Artikels angeführte Gruppe oder umgekehrt versetzt werden will; dies jedoch mit dem Vorbehalt, dass jeder Vertragspartner auf seinen Antrag in die Gruppe zurückversetzt werden kann, in der er sich früher befunden hat.
-
- a. Die in Ziffer 1 Buchstaben a und c dieses Artikels angeführten Opiummengen werden auf Grund der Statistiken berechnet, die vom Komitee in seinen jährlichen Berichten aufgestellt werden, mit Einschluss der noch nicht veröffentlichten und auf 31. Dezember abgeschlossenen Statistiken des Vorjahres.
Jeder Vertragspartner, auf den sich die Buchstaben a und b der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels beziehen, hat dem Komitee je nachdem alljährlich zu melden:
- i. die Zeiträume, die er gemäss Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels gewählt hat, oder
- ii. die Opiummenge, die er vom Komitee gemäss Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels als Normalbedarf festgesetzt erhalten möchte.
- b.
- c. Die im vorhergehenden Buchstaben vorgesehene Meldung muss beim Komitee spätestens am 1. August des Jahres einlangen, das dem Zeitraum, auf welchen sie sich bezieht, vorangeht.
- d. Unterlässt es ein Vertragspartner, der gehalten ist, eine Meldung nach Buchstabe b dieser Ziffer abzugeben, diese rechtzeitig zu übermitteln, so hat das Komitee unter Vorbehalt der Bestimmungen des folgenden Buchstabens die Angaben anzunehmen, die in der letzten entsprechenden Meldung des betreffenden Vertragsteilnehmers enthalten waren. Wenn das Komitee aber von einem Vertragspartner überhaupt keine entsprechende Meldung erhalten hat, soll es, je nachdem und ohne diesen erneut zu befragen, aber unter gebührender Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen, der Ziele dieses Protokolls und der Interessen des betreffenden Vertragsteilnehmers, entweder
- i. selbst die in Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehenen Zeiträume wählen oder
- ii. den Normalbedarf nach Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels bestimmen.
- e. Erhält das Komitee eine Anzeige nach dem in Buchstabe c dieser Ziffer festgesetzten Termin, so steht es ihm frei, so vorzugehen, als ob ihm die Meldung rechtzeitig zugegangen wäre.
Das Komitee meldet jährlich:
- i. jedem der in Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels angeführten Vertragspartner die gemäss diesem Buchstaben oder nach den Buchstaben d und e der Ziffer 3 dieses Artikels gewählten Stichjahre;
- ii. jedem der in Buchstabe b der Ziffer 1 dieses Artikels angeführten Vertragspartner die Opiummenge, die es gemäss dem erwähnten Buchstaben als Normalbedarf dieses Vertragsteilnehmers ansieht.
- f.
- g. Das Komitee verschickt die in Buchstabe f dieser Ziffer vorgesehenen Meldungen bis spätestens am 15. Dezember des Jahres, das dem Zeitraum vorangeht, auf welchen sie sich beziehen.
-
- a. Für Staaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls Vertragsteilnehmer sind, werden die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels am 31. Dezember des dem Jahre, in welchem das Protokoll in Kraft getreten ist, folgenden Jahres wirksam.
- b. Für die übrigen Staaten werden die Bestimmungen der Ziffer 1 dieses Artikels ab 31. Dezember des dem Jahre, in welchem der betreffende Staat dem Protokoll beigetreten ist, folgenden Jahres wirksam.
-
- a. Findet das Komitee, dass aussergewöhnliche Umstände vorliegen, so kann es unter von ihm bezeichneten Bedingungen und für einen von ihm zu bestimmenden Zeitraum einen Vertragspartner von der Einhaltung der in der Ziffer 1 dieses Artikels auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der höchstzulässigen Lagerbestände an Opium befreien.
- b. Verfügt einer der in Buchstabe a der Ziffer 2 des Artikels 6 angeführten Erzeugerstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls über Lagerbestände an Opium, welche die nach Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels zulässige Höchstmenge überschreiten, so hat das Komitee diesem Umstande nach freiem Ermessen Rechnung zu tragen, um wirtschaftliche Schwierigkeiten für diesen Staat zu vermeiden, die als Ergebnis einer allzu raschen Verminderung der Lagerbestände an Opium auf die in Buchstabe a der Ziffer 1 dieses Artikels angeführte Höchstmenge eintreten könnten.
Art. 6 Internationaler Opiumhandel
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Ein- und Ausfuhr von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.
-
- a.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer 5 verpflichten sich die Vertragspartner, keine Ein- und Ausfuhr von Opium zu gestatten, das nicht in einem der folgenden Staaten, die zur Zeit der betreffenden Ein- oder Ausfuhr Teilnehmer am vorliegenden Protokoll sein müssen, erzeugt wurde:
- Bulgarien
- Griechenland
- Indien
- Iran
- Jugoslawien
- Türkei
- Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
- b. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Einfuhr von Opium aus keinem Staat zu gestatten, der nicht Teilnehmer dieses Protokolls ist.
3. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels, Ziffer 2 Buchstabe a darf jeder Vertragspartner das in einem seiner Gebiete erzeugte Opium zwischen seinen Gebieten für den ausschliesslichen Inlandverbrauch und ohne den Jahresbedarf zu überschreiten ein- und ausführen.
4. Bei der Ein- und Ausfuhr muss von den Teilnehmern des vorliegenden Protokolls das System der Einfuhrzertifikate und Ausfuhrgenehmigungen, welches im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 18 dieses Kapitels, angewendet werden. Jeder Vertragspartner kann jedoch hinsichtlich seiner Opiumein- und -ausfuhr einschränkender Bestimmungen treffen, als sie im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen sind.
Art. 7 Verfügung über beschlagnahmtes Opium
1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, ist das gesamte im unerlaubten Verkehr beschlagnahmte Opium zu vernichten.
2. Die Vertragspartner können die in beschlagnahmtem Opium enthaltenen Betäubungsmittel unter behördlicher Kontrolle ganz oder teilweise in Stoffe umwandeln, die nicht Betäubungsmittel sind, oder dieses Opium und die daraus hergestellten Alkaloide ganz oder teilweise zur medizinischen oder wissenschaftlichen Verwendung durch amtliche Stellen oder unter amtlicher Kontrolle zulassen.
3. Jeder der in Buchstabe a der Ziffer 2 des Artikels 6 angeführten Opiumerzeuger, der Teilnehmer dieses Protokolls ist, kann das innerhalb seines Gebietes beschlagnahmte Opium oder die daraus gewonnenen Alkaloide verbrauchen oder ausführen.
4. Beschlagnahmtes Opium, bei dem festgestellt wird, dass es aus der Verwahrung der Regierung oder aus einem anderen behördlich bewilligten Lager entwendet wurde, kann seinem rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden.
5. Vertragspartner, die auf ihrem Gebiet weder die Opium- noch die Opiumalkaloideerzeugung gestatten, können mit Genehmigung des Komitees eine bestimmte Menge des von ihren Behörden beschlagnahmten Opiums im Austausch gegen Opiumalkaloide oder Opiumalkaloide enthaltende Arzneimittel oder zur Gewinnung solcher Alkaloide für den eigenen medizinischen oder wissenschaftlichen Bedarf in das Gebiet eines Vertragsteilnehmers ausführen, der Alkaloide aus Opium herstellt. Die Menge des in einem Jahre derart ausgeführten Opiums darf aber den Jahresbedarf an Opium des betreffenden ausführenden Vertragspartners nicht übersteigen, weder in Form von medizinischem Opium noch in Form von Opium oder Opiumalkaloide enthaltenden Arzneimitteln; die darüber hinausgehende Menge ist zu vernichten.
Kapitel III Von den Regierungen zu erstattende Berichte
Art. 8 Schätzungen
1. Jeder Vertragspartner hat in gleicher Weise, wie dies für «Stoffe» im Abkommen von 1931 vorgesehen ist, dem Komitee für jedes seiner Gebiete für das folgende Jahr Schätzungen vorzulegen über:
- a. die Opiummenge, die für medizinische und wissenschaftliche Zwecke benötigt wird, einschliesslich der zur Herstellung von Präparaten, die nach Artikel 8 des Abkommens von 1925 der Kontrolle nicht unterstehen, erforderlichen Menge;
- b. die zur Herstellung von Alkaloiden benötigte Opiummenge;
- c. die Lagerbestände, die er nach den Bestimmungen des Artikels 5 halten will, sowie die Opiummenge, um die die vorhandenen Lagerbestände erhöht oder vermindert werden sollen, um sie auf den gewünschten Stand zu bringen;
- d. die Opiummenge, um welche die für militärische Zwecke bestimmten Lagerbestände vergrössert oder um die diese Bestände zum Zwecke der Abgabe an den legitimen Handel vermindert werden sollen.
2. Als Gesamtschätzungen für jedes Land oder Gebiet gilt die Summe der in den Buchstaben a und b der obenstehenden Ziffer angeführten Mengen zuzüglich der Menge, die notwendig ist, um die in Buchstaben c und d dieser Ziffer angeführten Lagerbestände auf den gewünschten Stand zu bringen, oder abzüglich jener Menge, um welche die Vorräte diesen Stand überschreiten. Die genannten Erhöhungen oder Verminderungen sind aber nur insoweit in die Berechnungen einzubeziehen, als der betreffende Vertragsteilnehmer die nötigen Schätzungen dem Komitee rechtzeitig übermittelt hat.
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