Protokoll vom 23. Juni 1953 zur Beschränkung und Regelung des Mohnanbaus, der Erzeugung und Verwendung von Opium sowie des internationalen Handels und des Grosshandels damit

Typ Andere
Veröffentlichung 1953-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Präambel

Entschlossen, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Betäubungsmittelsucht und des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln fortzusetzen, und im Bewusstsein, dass diese Bemühungen nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Staaten zum Ziele führen können,

eingedenk dessen, dass durch eine Reihe internationaler Abkommen Anstrengungen gemacht worden sind, ein wirksames System der Betäubungsmittelkontrolle zu entwickeln, und zum Wunsche beseelt, diese Kontrolle sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu verstärken,

angesichts der Tatsache, dass es jedoch unerlässlich ist, die Erzeugung der Rohstoffe, aus denen die natürlichen Betäubungsmittel gewonnen werden, auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken und sie zu regeln, und von der Feststellung ausgehend, dass die Kontrolle des Mohnanbaus und die Opiumerzeugung die dringendsten Probleme bilden, haben

die Vertragspartner beschlossen, zu diesem Zwecke ein Protokoll abzufassen und haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt:

Kapitel I Definitionen

Art. 1 Definitionen

Ausser wenn ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder aus dem Zusammenhang hervorgeht, werden die nachfolgenden Definitionen auf alle Bestimmungen dieses Protokolls angewendet. Demnach versteht man unter:

Kapitel II Regelung der Erzeugung und der Anwendung von Opium

sowie des Handels damit

Art. 2 Verwendung von Opium

Die Vertragspartner haben die Verwendung von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.

Art. 3 Kontrolle in den Erzeugerstaaten

Zum Zwecke der Kontrolle der Opiumerzeugung, des Handels und der Verwendung wird vereinbart:

Art. 4 Kontrolle des nicht zur Opiumgewinnung bestimmten Mohnanbaus

Die Vertragspartner, die den Anbau und die Verwendung von Mohn für andere Zwecke als für die Herstellung von Opium erlauben, verpflichten sich, gleichgültig ob sie die Erzeugung von Opium gestatten oder nicht:

Art. 5 Beschränkung der Lagerbestände

Um die Opium-Erzeugung der Welt auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken, sind folgende Massnahmen zu ergreifen:

1. Die Vertragspartner haben die Erzeugung sowie die Ein- und Ausfuhr von Opium derart zu regeln, dass die Lagerbestände keiner Vertragspartei am 31. Dezember eines jeden Jahres folgende Mengen übersteigen:

Jeder Vertragspartner, auf den sich die Buchstaben a und b der Ziffer 1 des vorliegenden Artikels beziehen, hat dem Komitee je nachdem alljährlich zu melden:

Das Komitee meldet jährlich:

Art. 6 Internationaler Opiumhandel

1. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Ein- und Ausfuhr von Opium ausschliesslich auf den medizinischen und wissenschaftlichen Bedarf zu beschränken.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Ziffer 5 verpflichten sich die Vertragspartner, keine Ein- und Ausfuhr von Opium zu gestatten, das nicht in einem der folgenden Staaten, die zur Zeit der betreffenden Ein- oder Ausfuhr Teilnehmer am vorliegenden Protokoll sein müssen, erzeugt wurde:

3. Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels, Ziffer 2 Buchstabe a darf jeder Vertragspartner das in einem seiner Gebiete erzeugte Opium zwischen seinen Gebieten für den ausschliesslichen Inlandverbrauch und ohne den Jahresbedarf zu überschreiten ein- und ausführen.

4. Bei der Ein- und Ausfuhr muss von den Teilnehmern des vorliegenden Protokolls das System der Einfuhrzertifikate und Ausfuhrgenehmigungen, welches im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen ist, mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 18 dieses Kapitels, angewendet werden. Jeder Vertragspartner kann jedoch hinsichtlich seiner Opiumein- und -ausfuhr einschränkender Bestimmungen treffen, als sie im Kapitel V des Abkommens von 1925 vorgesehen sind.

Art. 7 Verfügung über beschlagnahmtes Opium

1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt wird, ist das gesamte im unerlaubten Verkehr beschlagnahmte Opium zu vernichten.

2. Die Vertragspartner können die in beschlagnahmtem Opium enthaltenen Betäubungsmittel unter behördlicher Kontrolle ganz oder teilweise in Stoffe umwandeln, die nicht Betäubungsmittel sind, oder dieses Opium und die daraus hergestellten Alkaloide ganz oder teilweise zur medizinischen oder wissenschaftlichen Verwendung durch amtliche Stellen oder unter amtlicher Kontrolle zulassen.

3. Jeder der in Buchstabe a der Ziffer 2 des Artikels 6 angeführten Opiumerzeuger, der Teilnehmer dieses Protokolls ist, kann das innerhalb seines Gebietes beschlagnahmte Opium oder die daraus gewonnenen Alkaloide verbrauchen oder ausführen.

4. Beschlagnahmtes Opium, bei dem festgestellt wird, dass es aus der Verwahrung der Regierung oder aus einem anderen behördlich bewilligten Lager entwendet wurde, kann seinem rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden.

5. Vertragspartner, die auf ihrem Gebiet weder die Opium- noch die Opiumalkaloideerzeugung gestatten, können mit Genehmigung des Komitees eine bestimmte Menge des von ihren Behörden beschlagnahmten Opiums im Austausch gegen Opiumalkaloide oder Opiumalkaloide enthaltende Arzneimittel oder zur Gewinnung solcher Alkaloide für den eigenen medizinischen oder wissenschaftlichen Bedarf in das Gebiet eines Vertragsteilnehmers ausführen, der Alkaloide aus Opium herstellt. Die Menge des in einem Jahre derart ausgeführten Opiums darf aber den Jahresbedarf an Opium des betreffenden ausführenden Vertragspartners nicht übersteigen, weder in Form von medizinischem Opium noch in Form von Opium oder Opiumalkaloide enthaltenden Arzneimitteln; die darüber hinausgehende Menge ist zu vernichten.

Kapitel III Von den Regierungen zu erstattende Berichte

Art. 8 Schätzungen

1. Jeder Vertragspartner hat in gleicher Weise, wie dies für «Stoffe» im Abkommen von 1931 vorgesehen ist, dem Komitee für jedes seiner Gebiete für das folgende Jahr Schätzungen vorzulegen über:

2. Als Gesamtschätzungen für jedes Land oder Gebiet gilt die Summe der in den Buchstaben a und b der obenstehenden Ziffer angeführten Mengen zuzüglich der Menge, die notwendig ist, um die in Buchstaben c und d dieser Ziffer angeführten Lagerbestände auf den gewünschten Stand zu bringen, oder abzüglich jener Menge, um welche die Vorräte diesen Stand überschreiten. Die genannten Erhöhungen oder Verminderungen sind aber nur insoweit in die Berechnungen einzubeziehen, als der betreffende Vertragsteilnehmer die nötigen Schätzungen dem Komitee rechtzeitig übermittelt hat.

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