Zollabkommen vom 8. Juni 1961 über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Typ Andere
Veröffentlichung 1961-06-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen (Stand am 8. März 2005)

Die Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (ECE) und der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESC0) zusammengetreten sind, in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, vom Wunsche geleitet, Erleichterungen für Waren zu gewähren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen wirtschaftlichen, technischen, religiösen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder karitativen Charakters ausgestellt werden sollen, in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die Zollbehandlung derartiger Waren dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten und den internationalen Austausch von Ideen und Wissen fördern wird, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) «Veranstaltung»: 1. Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks; 2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen; 3. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Religion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen; 4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen; 5. Treffen oder Gedächtnisfeier offiziellen Charakters; ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden; (b) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle andern Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen; (c) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

3 (d) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; (e) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt. Kapitel II Vorübergehende Einfuhr

Art. 2
1.

Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen: (a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen; (b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie (i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden; (ii) Konstruktionsund Ausstattungsmaterial, einschliesslich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller; (iii) Werbeund Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate; (c) Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen. 2. Die Erleichterungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn (a) sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; (b) Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist; (c) die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.

Art. 3

Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht (a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden, (b) aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass die autonomen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.

Art. 4
1.

Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Dauer und Art der Veranstaltung verlangen, dass die Waren innerhalb einer kürzeren Frist wiederausgeführt werden; diese muss sich aber über mindestens einen Monat nach Schluss der Veranstaltung erstrecken. 2. Abweichend von Absatz 1 gestatten die Zollbehörden, dass Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Land der vorübergehenden Einfuhr verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Landes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einfuhr wiederausgeführt werden. 3. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Rahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen längere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern. 4. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Art. 5
1.

Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, schwer beschädigte, geringwertige oder leicht verderbliche Waren wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden (a) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder (b) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder (c) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen. 2. Anstelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind. Kapitel III Befreiung von den Eingangsabgaben

Art. 6
1.

Ist für die folgenden Waren kein Vorbehalt nach Artikel 23 notifiziert worden, so werden für sie Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt: (a) Kleine Muster, einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn (i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden, (ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben, (iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind, (iv) die nicht in Packungen gemäss Ziffer (iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden, (v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind; (b) Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfahrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind; (c) Waren geringen Wertes, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke, Tapeten; (d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Photographien, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn (i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden, (ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind. 2. Absatz 1 gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brennund Treibstoffe.

Art. 7

Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formulare und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben und von jeglichen Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Kapitel IV Vereinfachung der Formalitäten

Art. 8

Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass und veröffentlicht möglichst bald alle derartigen Vorschriften.

Art. 9
1.

Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Bedingungen, an die die Erleichterungen dieses Abkommens geknüpft sind, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen. 2. Diese Vertragspartei wird jedoch nach Möglichkeit anstelle einer nach Absatz 1 erforderlichen einzelnen Sicherheitsleistung eine generelle Sicherheitsleistung des Veranstalters oder einer anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Person anerkennen.

Art. 10
1.

Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollrevision und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen. 2. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Grösse der Veranstaltung für zweckmässig hält. 3. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen davon sind die Fälle, in denen sich der Importeur verpflichtet, seine Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen. Kapitel V Verschiedene Bestimmungen

Art. 11

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

Art. 12

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Art. 13

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zolloder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Art. 14

Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung (a) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Veranstaltungen regeln und keine Zollvorschriften sind; (b) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Fabrikoder Handelsmarken sowie Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Art. 15

Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben. Kapitel VI Schlussbestimmungen

Art. 16
1.

Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen. 2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, am Sitz des Rates statt. 3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. 4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertragsparteien anwesend ist.

Art. 17
1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt. 2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 16 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen. 3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Art. 18
1.

Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt. 2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 3 1. März 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 3. Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. 4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt. 5. Die Ratifikationsoder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Art. 19
1.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 20
1.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 19 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.

Art. 21

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.