Zollabkommen vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen) (mit Anlage)

Typ Andere
Veröffentlichung 1961-12-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 20. März 2018)

Die Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

2 und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zollund Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind, in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern, in der Überzeugung, dass die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen und Zulassung

Art. 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet: (a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen; (b) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben unter den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind; (c) «Transit» die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen; (d) «Carnet A.T.A.» (Admission Temporaire - Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck; (e) «ausgebender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A.T.A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist; (f) «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist;

3 (g) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; (h) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Art. 2

Die in Artikel 1 Buchstabe (e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass das Entgelt für ein Carnet A.T.A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht. Kapitel II Geltungsbereich

Art. 3
1.

Jede Vertragspartei anerkennt anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A.T.A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem:

4 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorüber- (a) am 8. Juni 1961 gehende Einfuhr von Berufsausrüstung,

5 (b) am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist. 2. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden. 3. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A.T.A. auch für den Transit anerkennen. 4. Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A.T.A. eingeführt werden. Kapitel III Ausstellung und Verwendung von Carnets A.T.A.

Art. 4
1.

Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A.T.A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A.T.A. die Länder, für die es gilt, und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken. 2. Nach Aushändigung eines Carnet A.T.A. darf in die Warenliste auf der Rückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls der Zusatzblätter (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden. 3. Alle für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Formalitäten können elektronisch mittels von den Vertragsparteien genehmigter elektronischer

6 Datenverarbeitungstechniken vorgenommen werden.

Art. 5

Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A.T.A. nicht überschreiten. Kapitel IV Bürgschaft

Art. 6
1.

Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bedingungen für Waren zu zahlen sind, die unter Verwendung eines vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Carnet A.T.A. in dieses Land eingeführt werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge. 2. Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten. 3. Haben die Zollbehörden des Einfuhrlandes ein Carnet A.T.A. für bestimmte Waren vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren die Entrichtung der in Absatz 1 erwähnten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erledigung des Carnet nicht ordnungsgemäss oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder dass die für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bestimmungen verletzt worden sind. 4. Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz 1 genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet an bei diesem Verband geltend gemacht worden ist. Kapitel V Bereinigung der Carnets A.T.A.

Art. 7
1.

Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Beträge verlangen, nachweisen, dass die Waren gemäss diesem Abkommen wiederausgeführt worden sind oder das Carnet A.T.A. auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt worden ist. 2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Absatz 1 erbringen, um die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken. 3. In Ländern, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz

2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Absatz 1 innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

Art. 8
1.

Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen. 2. Ist die Wiederausfuhr der Waren nicht nach Absatz 1 bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen: (a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Carnet A.T.A. bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Carnet bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat; (b) jedes andere Beweismittel dafür, dass sich die Waren ausserhalb ihres Landes befinden. 3. Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, unter Verwendung eines Carnet A.T.A. in ihr Gebiet eingeführter Waren, so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Carnet bescheinigt haben, dass die Zollbehandlung dieser Waren ordnungsgemäss erledigt worden ist.

Art. 9

In den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben. Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen

Art. 10

Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A.T.A. sind gebührenfrei.

Art. 11

Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A.T.A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.

Art. 12
1.

Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt. 2. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Carnets A.T.A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm ausserdem die beabsichtigten Massnahmen mit.

Art. 13

Carnets A.T.A. oder Teile davon, die zur Ausgabe in dem Land bestimmt sind, in das sie eingeführt werden, und die den ausgebenden Verbänden von einem mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von den Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.

Art. 14

Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zolloder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Art. 15

Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A.T.A. die erforderlichen Massnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Art. 16

Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.

Art. 17

Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren. Kapitel VII Schlussbestimmungen

Art. 18
1.

Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen. 2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt. 3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. 4. Bei den Zusammenkünften gilt das Quorum mit einem Drittel der Vertreter der

7 Vertragsparteien als erreicht.

Art. 19
1.

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt. 2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen. 3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Art. 20
1.

Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisation können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt. 2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 31. Juli 1962 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen. 3. Im Fall des Absatzes 1 Buchstabe (b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren. 4. Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates einlädt. 5. Die Ratifikationsoder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

Art. 21
1.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 20 Absatz 1 bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben. 2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikationsoder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 22
1.

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 21 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. 2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren. 3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam. 4. Wenn eine Vertragspartei dieses Abkommen nach Absatz 1 kündigt oder eine Notifikation nach Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe (b) oder Artikel 25 Absatz 2 vornimmt, bleiben die Carnets A.T.A. gültig, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder Notifikation ausgegeben worden sind; ebenso bleibt die Bürgschaft des bürgenden Verbandes bestehen.

Art. 23
1.

Jeder Staat, der sich entschliesst, Carnets A.T.A. nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Rates die Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A.T.A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird. 2. Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Rates gerichtet werden, um (a) den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen, (b) den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22 Absatz

4 einzuschränken oder aufzuheben.

Art. 24

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