Übereinkommen Nr. 115 vom 22. Juni 1960 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (mit Empfehlungen)

Typ Andere
Veröffentlichung 1960-06-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen Nr. 115 über den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen (Stand am 18. August 2010) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 1. Juni 1960 zu ihrer vierundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 22. Juni 1960, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Strahlenschutz, 1960, bezeichnet wird. Teil I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es im Wege der Gesetzgebung, durch zusammengefasste Richtlinien für die Praxis oder mittels anderer geeigneter Massnahmen durchzuführen. Bei der Durchführung des Übereinkommens hat die zuständige Stelle Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.

Art. 2
1.

Dieses Übereinkommen gilt für alle Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden. 2. Dieses Übereinkommen gilt weder für diejenigen radioaktiven Stoffe in umschlossener oder offener Form noch für diejenigen ionisierende Strahlen erzeugenden Geräte, welche auf Grund der geringfügigen Dosen ionisierender Strahlen, die von ihnen empfangen werden können, nach einer der in Artikel 1 vorgesehenen Methoden zur Durchführung des Übereinkommens von seiner Anwendung ausgenommen werden.

Art. 3
1.

Nach dem jeweiligen Stand der Erkenntnisse sind alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer vor ionisierenden Strahlen im Hinblick auf ihre Gesundheit und Sicherheit zu gewährleisten. 2. Zu diesem Zweck sind die notwendigen Vorschriften zu erlassen und Massnahmen zu treffen und die für einen wirksamen Schutz wesentlichen Daten zur Verfügung zu stellen. 3. Um einen solchen wirksamen Schutz zu gewährleisten,

Art. 4

Die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten sind in der Weise zu gestalten und auszuführen, dass der in diesem Teil des Übereinkommens vorgesehene Schutz gewährleistet ist.

Art. 5

Alle Anstrengungen sind zu unternehmen, um die Einwirkung ionisierender Strahlen, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, auf das erreichbare Mindestmass zu beschränken; jede unnötige Einwirkung ist von allen Beteiligten zu vermeiden.

Art. 6
1.

Die höchstzulässigen Dosen ionisierender Strahlen, die von Quellen ausserhalb oder innerhalb des Körpers ausgehen sowie die höchstzulässigen Mengen von radioaktiven Stoffen, die in den Körper gelangen können, sind nach den Bestimmungen des Teils I dieses Übereinkommens für die verschiedenen Kategorien von Arbeitnehmern festzusetzen. 2. Diese höchstzulässigen Dosen und Mengen sind nach dem Stand der neuesten Erkenntnisse laufend zu überprüfen.

Art. 7
1.

Für Arbeitnehmer, die direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, sind gemäss Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen, und zwar

Art. 8

Für Arbeitnehmer, die nicht direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigt sind, aber an Orten sich aufhalten oder vorbeigehen, wo sie der Einwirkung ionisierender Strahlen oder radioaktiver Stoffe ausgesetzt werden können, sind gemäss Artikel 6 geeignete Werte festzusetzen.

Art. 9
1.

Um auf das Bestehen einer Gefährdung durch ionisierende Strahlen hinzuweisen, sind geeignete Warnzeichen zu verwenden. Den Arbeitnehmern sind alle in diesem Zusammenhang notwendigen Aufklärungen zu geben. 2. Alle direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer sind vor und während der Ausübung einer solchen Beschäftigung über die zum Schutz ihrer Gesundheit und für ihre Sicherheit zu treffenden Vorsichtsmassnahmen und über deren Gründe angemessen zu unterrichten.

Art. 10

Die Gesetzgebung hat vorzuschreiben, dass Arbeiten, bei denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden, in der von ihr bestimmten Weise angezeigt werden.

Art. 11

Zur Messung der Einwirkung ionisierender Strahlen und radioaktiver Stoffe, der die Arbeitnehmer ausgesetzt werden, ist eine geeignete Überwachung der Arbeitnehmer und der Arbeitsstätten durchzuführen, um festzustellen, dass die festgesetzten Werte eingehalten werden.

Art. 12

Alle direkt bei Strahlenarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich vor oder kurz nach der Aufnahme solcher Arbeiten einer geeigneten ärztlichen Untersuchung und in der Folge in angemessenen Zeitabständen weiteren ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen.

Art. 13

Nach einer der in Artikel 1 dieses Übereinkommens vorgesehenen Durchführungsmethoden sind die Umstände zu bestimmen, unter denen auf Grund der Natur oder des Grades der Strahleneinwirkung unverzüglich folgende Massnahmen zu veranlassen sind:

Art. 14

Kein Arbeitnehmer darf entgegen einem von berufener Seite abgegebenen ärztlichen Gutachten mit einer Arbeit beschäftigt oder weiterbeschäftigt werden, bei der er ionisierenden Strahlen ausgesetzt werden könnte.

Art. 15

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Anwendung seiner Bestimmungen zu betrauen oder sich zu vergewissern, dass eine angemessene Aufsicht gewährleistet ist. Teil III Schlussbestimmungen

Art. 16

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 17
1.

Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate, nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 18
1.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von fünf Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 19
1.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 20

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der

3 Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 21

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 22
1.

Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

Art. 23

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Dezember 1961 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. Mai 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. Mai 1964 AS 1963 692; BBl 1961 I 1196

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1963 691

[^3]: SR 0.120

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