Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1963-06-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 2
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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 85 Ziffer 2, 64, 64bis, 103 und 106–114bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Oktober 19622,

beschliesst:

Art. 1

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt.

Art. 2

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 3. Oktober 19633

Fussnoten

3

BRB vom 27. Sept. 1963 (AS 1963 820)

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