Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 über Sozialversicherung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland

Typ Andere
Veröffentlichung 1962-12-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu erweitern, sind übereingekommen, das von den beiden Staaten am 24. Oktober 1959[^1] unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung durch Bestimmungen über die ausserordentlichen Renten gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu ergänzen, und haben zu diesem Zwecke folgendes vereinbart:

Art. 1

1 In der Schweiz wohnhafte deutsche Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn sie sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente ununterbrochen während mindestens zehn voller Jahre und im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer sie ablösenden Altersrente ununterbrochen während mindestens fünf voller Jahre in der Schweiz aufgehalten haben und wenn sie folgendem Personenkreis angehören:

2 Renten gemäss Absatz 1, auf die ein Anspruch für den Monat des Inkrafttretens dieses Abkommens besteht, werden rückwirkend, frühestens jedoch vom 1. Januar 1961 an, gewährt.

3 Deutsche Staatsangehörige im Sinne dieses Zusatzabkommens sind Deutsche im sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Art. 2

Das Zusatzabkommen tritt einen Monat nach dem Tage in Kraft, an dem der Schweizerische Bundesrat der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitteilt, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

So geschehen in Bern am 24. Dezember 1962 in doppelter Urschrift.

Zu Urkund dessen haben die hierfür gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: | | --- | --- | | (gez.) Saxer | (gez.) E. G. Mohr |

Fussnoten

[^1]: [AS 1951 935, 1955 837, 1957 67; SR 0.831.109.136.1 Art. 49 Abs. 2]

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