Zusatzabkommen vom 18. September 1961 zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem andern als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

Typ Andere
Veröffentlichung 1961-09-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Zusatzabkommen zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr (Stand am 21. März 2007) Die Unterzeichnerstaaten dieses Abkommens, in der Erwägung, dass das Warschauer Abkommen keine besonderen Bestimmungen über die Beförderung im internationalen Luftverkehr enthält, die von einer Person ausgeführt wird, die nicht Partei des Beförderungsvertrages ist, in der Erwägung, dass es daher wünschenswert ist, Regeln festzulegen, die auf diesen Fall anzuwenden sind, sind wie folgt übereingekommen: Art. I In diesem Abkommen bedeuten:

3 zeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 , oder das Warschauer Abkom-

4 men in der Fassung von Den Haag 1955 , je nachdem, ob die Beförderung nach dem in Buchstabe b genannten Vertrag dem einen oder dem anderen Abkommen unterliegt;

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1963 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Mai 1964 AS 1964 154; BBl 1963 II 213

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1964 153

[^3]: SR 0.748.410

[^4]: SR 0.748.410.1 Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr

[^5]: Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/topics/intla/intrea/dbstv.html). Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr a Vom 13. Juni 1967 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Aus- dehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 2. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.

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