Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (mit Anhang)
1 Übersetzung Verwaltungsvereinbarung betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
2 Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Stand am 1. April 2010)
3 In Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a des am 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) im gegenseitigen Einvernehmen die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden bestimmt: 1. In der Schweiz
- a. Die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf, nachstehend als «Schweizerische Ausgleichskasse» bezeichnet, – für die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung, – für die jugoslawische Invaliden-, Altersund Hinterlassenenversicherung, mit Ausnahme der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, – für die schweizerische bundesrechtliche Ordnung über die Familienzulagen, – für die jugoslawische Ordnung über die Familienzulagen.
- b. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachstehend als «SUVA» bezeichnet, – für die schweizerische Versicherung gegen Betriebsund Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrankheiten, – für die jugoslawische Invalidenversicherung, soweit sie sich auf die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bezieht, – für die jugoslawische Gesundheitsversicherung, soweit sie sich auf die Deckung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten bezieht.
- c. Das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern, nachstehend als «Bundesamt» bezeichnet, – für die schweizerische Krankenversicherung, – für die jugoslawische Gesundheitsversicherung, soweit sie sich auf die Deckung der Krankheiten bezieht. 2. In Jugoslawien
1 Die Bundesanstalt für Sozialversicherung in Belgrad, nachstehend als «Bundesanstalt» bezeichnet.
2 Die Aufgaben der Verbindungsstellen werden in dieser Vereinbarung bestimmt.
3 Die in Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens erwähnten zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten behalten sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor. Zweiter Abschnitt Vorübergehend entsandte Arbeitnehmer
Art. 2
1 Die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer haben sich gegenüber den dortigen zuständigen Stellen durch eine auf besonderem Formular ausgestellte Bescheinigung darüber auszuweisen, dass während der Dauer ihrer vorübergehenden Beschäftigung die Vorschriften der in Artikel 1 des Abkommens aufgeführten Gesetzgebungen des Staates, in dessen Gebiet der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz hat, weiterhin auf sie anwendbar sind.
2 Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam für dieselbe Zeitdauer und zur Verrichtung von Arbeiten für dieselbe Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt, so kann für sie eine Kollektivbescheinigung ausgestellt werden.
3 Die Bescheinigung wird ausgestellt:
- a. für die vorübergehend nach Jugoslawien entsandten Arbeitnehmer durch die zuständige schweizerische Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung und durch die zuständige Kreisagentur der SUVA;
- b. für die nach der Schweiz entsandten Arbeitnehmer durch die zuständige Landesanstalt für Sozialversicherung.
4 Die Bescheinigung ist durch den Vertreter des Arbeitgebers im andern Staat oder, wo ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selber beizubringen.
Art. 3
In den in Artikel 5 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens vorgesehenen Fällen haben die beteiligten Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Gesetzgebungen des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt, in Jugoslawien bei der Bundesanstalt; diese Stellen treffen ihren Entscheid nach vorausgegangener gegenseitiger Fühlungnahme. Jede dieser Stellen gibt ihren Entscheid der andern Stelle bekannt, die ihrerseits die zuständigen Durchführungsstellen benachrichtigt. Dritter Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen 1. Kapitel Invaliden-, Altersund Hinterlassenenversicherung I. Jugoslawische Staatsangehörige in Jugoslawien mit Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung A. Einreichung der Gesuche und Festsetzung der Leistungen
Art. 4
1 In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der zuständigen Landesanstalt einzureichen. Rentengesuche, die bei einer andern jugoslawischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Anstalt zuzustellen.
2 Für die Gesuche sind die von der Schweizerischen Ausgleichskasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Renten der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der zuständigen Landesanstalt durch gültige Ausweise zu belegen.
3 Die zuständige Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die Schweizerische Ausgleichskasse.
4 Die zuständige Landesanstalt leitet hierauf die Rentengesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Bei Gesuchen um Invalidenrenten legt die genannte Anstalt dem Gesuch eine Erklärung bei, aus der hervorgeht, ob der Gesuchsteller bei Eintritt der Invalidität der jugoslawischen Invalidenversicherung angehört hat.
5 Gleichzeitig mit der Übermittlung der Gesuche an die Schweizerische Ausgleichskasse teilt die zuständige Landesanstalt mit, ob die Bekanntgabe der schweizerischen Versicherungszeiten des Gesuchstellers an sie erforderlich ist.
Art. 5
1 Wird ein Gesuch um Gewährung einer Rente der Invalidenversicherung eingereicht, so holt die zuständige Landesanstalt auf dem von der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formular ein Arztzeugnis ein und legt es dem Rentengesuch bei.
2 Die Schweizerische Ausgleichskasse kann weitere Bescheinigungen verlangen.
Art. 6
Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die zuständige Landesanstalt. Sofern sie darum ersucht worden ist, teilt sie dieser Anstalt, gestützt auf die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, gleichzeitig die in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten mit.
Art. 7
In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Berufungen gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Gerichte entweder direkt bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder bei den nach den jugoslawischen Vorschriften für die Einreichung von Rechtsmitteln in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit zuständigen Stellen ein. Im letzteren Fall vermerkt die zuständige Stelle das Datum des Eingangs auf der Beschwerdeoder Berufungsschrift und übermittelt sie direkt oder durch Vermittlung der zuständigen Landesanstalt und der Schweizerischen Ausgleichskasse unverzüglich der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen. B. Auszahlung der Renten
Art. 8
Die Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung werden den jugoslawischen Staatsangehörigen in Jugoslawien jeweils für drei Monate von der Schweizerischen Ausgleichskasse durch Vermittlung der zuständigen Landesanstalt ausbezahlt.
Art. 9
Die Schweizerische Ausgleichskasse sendet der zuständigen Landesanstalt jeweils bis zum 10. Tage des zweiten Monats der in Artikel 8 vorgesehenen Zahlungsperiode ein Zahlungsbordereau in zweifacher Ausfertigung zu, das für jeden Rentenberechtigten insbesondere folgende Angaben enthält:
- a. Art der Rente;
- b. Versichertennummer;
- c. Name, Vornamen (bei verheirateten Frauen ebenfalls der Mädchenname), Geburtsdatum und Adresse des Berechtigten;
- d. Betrag (in Schweizerfranken);
- e. Zeitraum, für welchen die Zahlung erfolgt.
Art. 10
1 Gleichzeitig mit der Zustellung des in Artikel 9 vorgesehenen Bordereaus überweist die Schweizerische Ausgleichskasse den für die Rentenzahlungen erforderlichen Betrag an die Schweizerische Nationalbank auf das Konto der Jugoslawischen Nationalbank zugunsten der zuständigen Landesanstalt. Dieser Stelle ist gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzustellen.
2 Mit der Zahlung gemäss Absatz 1 befreit sich die Schweizerische Ausgleichskasse von ihren Verpflichtungen gegenüber den Anspruchsberechtigten.
Art. 11
1 Die Renten werden den Berechtigten durch die zuständige Landesanstalt zu Beginn des dritten Monats der Zahlungsperiode in gleicher Weise ausbezahlt wie die Pensionen der jugoslawischen Invaliden-, Altersund Hinterlassenenversicherung.
2 Die zuständige Landesanstalt stellt jegliche Zahlung ein:
- a. wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz ausserhalb Jugoslawiens verlegt;
- b. beim Tod des Rentenberechtigten, seiner Ehefrau oder weiterer Angehörigen, die einen Rentenanspruch begründen;
- c. bei Wiederverheiratung der Witwe;
- d. bei erheblicher Besserung des Gesundheitszustandes des Bezügers einer Invalidenrente;
- e. bei Wiederaufnahme einer erheblichen Erwerbstätigkeit durch den Bezüger einer Invalidenrente;
- f. wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente aus einem andern Grunde als nicht mehr erfüllt erachtet. Die zuständige Landesanstalt meldet diese Fälle unverzüglich der Schweizerischen Ausgleichskasse.
3 In den Fällen von Absatz 2 Buchstabe b übermittelt die zuständige Landesanstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse unverzüglich eine Urkunde, aus der der Todestag und gegebenenfalls die Erben ersichtlich sind.
Art. 12
1 Die Renten werden den Berechtigten in jugoslawischer Währung zu dem Kurs ausbezahlt, zu dem die entsprechenden überwiesenen Schweizer-Franken-Beträge der zuständigen Landesanstalt in Dinar gutgeschrieben wurden.
2 Kann eine Rente nicht ausbezahlt werden, so wird ihr Betrag bei der nächsten Überweisung verrechnet.
Art. 13
1 Als Nachweis für die erfolgten Auszahlungen sendet die zuständige Landesanstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse auf Ende jeder Zahlungsperiode ein Exemplar des in Artikel 9 vorgesehenen Bordereaus zurück, wobei sie die ausbezahlten und gegebenenfalls die nicht ausbezahlten Beträge sowie die Gründe für die Nichtauszahlung angibt.
2 Erfolgt die Auszahlung nicht an den Berechtigten selbst, sondern an eine Drittperson, so sind überdies anzugeben: – Name, Vornamen und Adresse des Empfängers, – Eigenschaft des Empfängers (z. B. gesetzlicher Vertreter des Berechtigten).
3 Die zuständige Landesanstalt bestätigt auf dem Bordereau, dass die vorgenommenen Auszahlungen den in Schweizer Franken angeführten Beträgen entsprechen. Auf dem Bordereau ist der für die Auszahlung angewandte Wechselkurs anzugeben.
4 Die zuständige Landesanstalt übernimmt die Haftung für die ordnungsgemässe Auszahlung der Leistungen, wie auch dafür, dass die Berechtigten im Zeitpunkt der Auszahlung lebten.
Art. 14
1 Die zuständige Landesanstalt übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse die von dieser gemäss Artikel 5 Absatz 2 angeforderten und durch die zuständigen jugoslawischen Behörden ausgestellten oder beglaubigten Bescheinigungen.
2 Die zuständige Landesanstalt hat sich alljährlich und in gleicher Weise wie für die Rentenberechtigten der jugoslawischen Invaliden-, Altersund Hinterlassenenversicherung zu vergewissern, ob die Bezüger einer Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung leben. Die zuständige Landesanstalt lässt der Schweizerischen Ausgleichskasse eine Bestätigung hierüber zukommen.
Art. 15
1 In Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung beziehen, haben der zuständigen Landesanstalt unverzüglich jede Änderung – sei es in ihren persönlichen oder in ihren Familienverhältnissen, – sei es in ihrem Gesundheitszustand oder in ihrer Arbeitsoder Erwerbsfähigkeit, zu melden, die den Anspruch auf die Rente oder deren Betrag beeinflussen können. Die Anstalt leitet die Meldung ohne Verzug an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter.
2 Erhält die zuständige Landesanstalt auf anderem Wege Kenntnis von solchen Änderungen, so macht sie von sich aus Mitteilung an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 16
1 Verlegt ein jugoslawischer Staatsangehöriger, der in der Schweiz oder in einem Drittstaat eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung bezieht, seinen Wohnsitz nach Jugoslawien, so hat er bei der zuständigen Landesanstalt ein Gesuch um Weiterzahlung der Rente einzureichen.
2 Für die Weiterzahlung der Rente sind die Artikel 8 bis 15 sinngemäss anwendbar.
Art. 17
Für die Ausrichtung anderer Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Abfindungen, Taggelder) sind die Bestimmungen der Artikel 4 bis 16 sinngemäss anwendbar. II. Schweizer Bürger in der Schweiz mit Anspruch auf Leistungen der jugoslawischen Invaliden-, Altersund Hinterlassenenversicherung A. Einreichung der Gesuche und Festsetzung der Leistungen
Art. 18
1 In der Schweiz wohnhafte Schweizerbürger, die Anspruch auf eine Pension der jugoslawischen Invaliden-, Altersund Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Gesuche, die bei einer andern schweizerischen Stelle eingereicht werden, sind der Schweizerischen Ausgleichskasse zuzustellen.
2 Für die Gesuche sind die von der Bundesanstalt der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Gesuchen um Gewährung von Pensionen der Invalidenversicherung ist auf besonderem Formular eine Ermächtigung des Gesuchstellers oder seines gesetzlichen Vertreters zur Einholung weiterer, namentlich medizinischer Auskünfte, beizulegen. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse durch gültige Ausweise zu belegen.
3 Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Pensionsgesuch, prüft dasselbe auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der vom Gesuchsteller gemachten Angaben und die Gültigkeit der von ihm vorgelegten Ausweise. Die Bestätigung ersetzt die Übermittlung dieser Ausweise an die zuständige Landesanstalt.
4 Die Schweizerische Ausgleichskasse leitet hierauf die Pensionsgesuche an diese Anstalt weiter.
Art. 19
1 Wird ein Gesuch um Gewährung einer Pension der Invalidenversicherung eingereicht, so holt die Schweizerische Ausgleichskasse auf dem von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Formular ein Arztzeugnis ein und legt es dem Pensionsgesuch bei.
2 Die zuständige Landesanstalt kann weitere Bescheinigungen verlangen.
Art. 20
Die zuständige jugoslawische Landesanstalt entscheidet über das Pensionsgesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 21
In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger reichen ihre Berufungen gegen Entscheidungen der Landesanstalten bei den obersten Landesgerichten, gegen Entscheidungen der obersten Landesgerichte beim Obersten Bundesgerichtshof ein; die Rechtsmittel können entweder direkt oder durch Vermittlung der nach schweizerischem Recht zuständigen Stellen eingelegt werden. Im letzteren Fall vermerkt die zuständige schweizerische Stelle das Datum des Eingangs auf der Rechtsschrift und übermittelt sie direkt oder durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse und der zuständigen Landesanstalt unverzüglich dem zuständigen obersten jugoslawischen Gericht. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen. B. Auszahlung der Pensionen
Art. 22
Die Pensionen der jugoslawischen Invaliden-, Altersund Hinterlassenenversicherung (mit Ausnahme der Unfallversicherung) werden den Schweizer Bürgern in der Schweiz jeweils für drei Monate von der zuständigen Landesanstalt durch Vermittlung der Schweizerischen Ausgleichskasse ausbezahlt.
Art. 23
Die zuständige Landesanstalt sendet der Schweizerischen Ausgleichskasse jeweils bis zum 10. Tag des zweiten Monats der in Artikel 22 vorgesehenen Zahlungsperiode ein Zahlungsborderau in zweifacher Ausfertigung zu, das für jeden Pensionsbezüger insbesondere folgende Angaben enthält:
- a. Art der Pension;
- b. Versichertennummer;
- c. Name, Vornamen (bei verheirateten Frauen ebenfalls der Mädchenname), Geburtsdatum und Adresse des Berechtigten;
- d. Betrag (in Dinar);
- e. Zeitraum, für welchen die Zahlung erfolgt.
Art. 24
1 Gleichzeitig mit der Zustellung des in Artikel 23 vorgesehenen Bordereaus überweist die zuständige Landesanstalt den für die Pensionszahlungen erforderlichen Betrag an die Jugoslawische Nationalbank auf das Konto der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Schweizerischen Ausgleichskasse, der gleichzeitig eine Zahlungsanzeige zuzustellen ist.
2 Mit der Zahlung gemäss Absatz 1 befreit sich die zuständige Landesanstalt von ihren Verpflichtungen gegenüber den Anspruchsberechtigten
Art. 25
1 Die Pensionen werden den Berechtigten durch die Schweizerische Ausgleichskasse zu Beginn des dritten Monats der Zahlungsperiode in gleicher Weise ausbezahlt wie die Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung.
2 Die Schweizerische Ausgleichskasse stellt jegliche Zahlung ein
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