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Abkommen vom 5. August 1963 über das Verbot von Kernwaffenversuchen in der Luft, im Weltraum und unter Wasser

Geltender Text a fecha 2004-12-21

(Stand am 8. März 2005) Die Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika, die im folgenden als die «Ursprünglichen Parteien» bezeichnet werden, in Bekundung ihres Hauptzieles, raschestmöglich ein Abkommen über die allgemeine und vollständige Abrüstung unter strikter internationaler Kontrolle in Übereinstimmung mit den Zielen der Vereinten Nationen zu erreichen, das dem Wettrüsten ein Ende bereitet und den Anreiz zur Herstellung und Erprobung aller Arten von Waffen, einschliesslich der Kernwaffen, beseitigt, in dem Bestreben, die Einstellung aller Versuchsexplosionen von Kernwaffen für alle Zeiten zu erreichen, entschlossen, die Verhandlungen mit diesem Endziel fortzusetzen, und in dem Wunsch, der Verseuchung der Umwelt des Menschen durch radioaktive Substanzen ein Ende zu bereiten, haben folgendes vereinbart:

Art. 1
1.

Jede der Parteien dieses Abkommens verpflichtet sich, jede Atomwaffen-Versuchsexplosion oder jede andere nukleare Explosion an jedem Ort unter ihrer Jurisdiktion oder Kontrolle zu verbieten, zu verhindern und nicht durchzuführen

Fussnoten

[^1]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 1963 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 16. Januar 1964 In Kraft getreten für die Schweiz am 16. Januar 1964 AS 1964 195; BBl 1963 II 615

[^1]: AS 1964 193