Abkommen vom 18. Oktober 1962 über den Handelsverkehr, den Investitionsschutz und die technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo-Brazzaville
EidgenossenschaftundderRepublikKongo-Brazzaville 2 Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der RepublikKongo-Brazzaville, vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbandeengerzuknüpfen, imBestreben,diewirtschaftlicheundtechnischeZusammenarbeitsowieihrenHandelsverkehringrösstmöglichemMassezufördern, habenfolgendesvereinbart:
Art. 1 WirtschaftlicheundtechnischeZusammenarbeit
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Republik Kongo-Brazzaville verpflichten sich, imHinblick auf die Entwicklung ihrer StaateninsbesondereaufwirtschaftlichemundtechnischemGebietgemässihrerGesetzgebung und nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenzuarbeiten und einander zu helfen, auch durch Förderung von Investitionen aller Art, mit Einschluss, derjenigen,dieRückerstattungeninnaturaumfassen.
Art. 2 Meistbegünstigung
- a. Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in allen ihren wirtschaftlichen Beziehungen, einschliesslich auf dem Gebiete des Zolles, die Meistbegünstigungzugewähren. DieMeistbegünstigungbeziehtsichjedochnichtaufdietarifarischen Vorteile, ZugeständnisseundBefreiungen,diejedederHohenVertragsparteien – denangrenzendenStaatenimGrenzverkehr, – denStaaten,diemitihreinerZollunionodereinerFreihandelszoneangehören, die bereits bestehen oder in Zukunft geschaffen werden, gewährt oder gewährenwird.
- b. DiebeidenRegierungenwerdenesimRahmenderinihrenLänderngültigenBestimmungenunterlassen,jeglichediskriminatorischeMassnahmen in bezugaufden gegenseitigen Austausch von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Zahlungen zu treffen.
Art. 3 EinfuhrregelunginderSchweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr der Erzeugnisse kongolesischen Ursprungs und kongolesischer Herkunft, insbesonderederjenigen, dieauf der beiliegenden Liste C aufgeführt sind, dieselbe liberaleRegelung,wiesieheutebesteht.
Art. 4 EinfuhrregelunginKongo-Brazzaville
Die Regierung der Republik Kongo-Brazzaville bewilligt die Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft und insbesondere derjenigen,dieaufderbeiliegendenListeSaufgeführtsind,biszurHöhederbeijedemPostenangegebenenWerte.SielässtfernerdieschweizerischenErzeugnissean den Einfuhrbefreiungen oder an den für die Einfuhr ausländischer Erzeugnisse eröffneten Globalkontingenten teilhaben. Die schweizerischen Waren werden im Rahmen des Systems der Globalkontingente denjenigen drittländischen Ursprungs gleichgestellt.
Art. 5 Handelsauskünfte
DiezuständigenStellenbeiderRegierungenerteileneinanderinnertnützlicherFrist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Einund Ausfuhrstatistiken und den Ausnützungsstand der im Abkommen aufgeführten Kontingente. Jede Prüfung des Warenverkehrs sowie der Handelsbilanz zwischen denbeidenLändernberuhtbeiderseitsaufdenEinfuhrstatistiken.
Art. 6 Zahlungsregelung
DieZahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kongo-Brazzaville,einschliesslich der ausdemWarenverkehr imRahmen desvorliegendenAbkommenssichergebendenZahlungen,erfolgeninfreienDevisen.
Art. 7 SchutzderInvestitionen
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die direkt oderindirektdenStaatsangehörigen,Stiftungen,VereinigungenoderGesellschaften einerderHohenVertragsparteienaufdemGebietderanderngehören,wirdeinegerechteund billigeBehandlungzuteil, diemindestensderjenigen gleichkommt, welche jede Vertragspartei ihren eigenen Angehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigtenNationgewährteBehandlung,wenndiesegünstigerist. Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihremGebietedurchdieStaatsangehörigen,Stiftungen,VereinigungenoderGesellschaften der andern Vertragspartei ausgeübten Arbeit und geschäftlichen Tätigkeit sowiedenfreienTransferderZinsen,DividendenundandererEinkünfte,derAmortisationsbeträgeund,imFallederteilweisenodergänzlichenLiquidation,desErlösesausderselben,zubewilligen. Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die direkt oder indirekt den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der anderenVertragsparteigehören,enteignetoderverstaatlichtodergegendieseStaatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere MassnahmederdirektenoderindirektenBesitzentziehungergreift,musssiegemäss VölkerrechtfürdieZahlungeinereffektivenundangemessenenEntschädigungVorsorge treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, welcher zur Zeit der Enteignung, VerstaatlichungoderBesitzentziehungfestzusetzenist,wirdineinertransferierbaren Währung ausbezahlt und dem Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug überwiesen,welchesauchseinWohnortsei.DieMassnahmenderEnteignung,Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im WiderspruchzueinerbestimmtenVerpflichtungstehen.
Art. 8 SchiedsgerichtsklauselzumSchutzederInvestitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eineStreitigkeit bezüglich der AuslegungoderDurchführungderBestimmungendesobigenArtikels7undkanndiese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von 6 Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder anderen Vertragspartei einemausdrei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernenneneinenOberschiedsrichter,derAngehörigereinesdrittenStaateszuseinhat. Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der EinladungseitensderandernVertragspartei,innerhalbvonzweiMonatendieseBezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf BegehrendieserletzterenVertragsparteivomPräsidentendesInternationalenGerichts- hofesernannt. Könnendiebeiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl des Oberschiedsrichters einigen, so wird dieser auf Begehren einer der Vertragsparteien vomPräsidenten des Internationalen Gerichtshofesernannt. IstindenFällen,dieindenAbsätzen2und3diesesArtikelserwähntsind,derPräsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, oder ist er Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Angehöriger einer der Vertragsparteien, so erfolgen die Ernennungen durch das älteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Angehöriger einerderVertragsparteienist. Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahrenselberfest. DieEntscheidedesGerichtssindfürdieVertragsparteienverbindlich.
Art. 9 GemischteKommission
Eine gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder andern der beiden Vertragsparteien zusammen. Sie überwacht die Anwendung dieses Abkommens, sucht nach Lösungen für Schwierigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnten, und verständigt sich über alle die wirtschaftlichen BeziehungenzwischenbeidenStaatenförderndenAnordnungen.
Art. 10 AnwendungdesAbkommensaufLiechtenstein
DiesesAbkommen ist auf das FürstentumLiechtenstein anwendbar, solange dieses
4 vermit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zollanschlussvertrag bundenist.
Art. 11 InkrafttretenundErneuerung
DiesesAbkommenistgültigbiszum31.Dezember1964.EswirdvonJahrzuJahr stillschweigendfüreinweiteresJahrerneuert,sofernesnichtvondereinenoderandernVertragsparteidreiMonatevorAblaufschriftlichgekündigtwird. Esist von seiner Unterzeichnungan provisorisch anwendbar und tritt einen Monat nachdemZeitpunktinKraft,andemdieletztederbeidenVertragsparteien deranderndieErfüllungderihreigenenFormvorschriftenbezüglichderRatifikationnoti- fizierthat. ImFalle der Kündigung bleiben die in den obigen Artikeln 7 und 8 vorgesehenen BestimmungennochwährendzehnJahrenaufdievorderKündigungvorgenommenenInvestitionenanwendbar. GescheheninBernindoppelterAusfertigungam18.Oktober1962. FürdieschweizerischeRegierung: FürdiekongolesischeRegierung: O.Long G.Bicoumat
Fussnoten
[^3]: VonderBundesversammlunggenehmigtam18.Juni1963 DatumdesInkrafttretens:11.Juli1964 AS 1964 634;BBl 1963 I233
[^1]: DerOriginaltextfindetsichunterdergleichenNummerinderfranzösischenAusgabe dieserSammlung.
[^3]: AS 1964 633 Handel Handelsverkehr.Investitionsschutz. TechnischeZusammenarbeit–Abk.mitKongo-Brazzaville Handel
[^4]: SR 0.631.112.514
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