Abkommen vom 14. Dezember 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)

Typ Andere
Veröffentlichung 1962-12-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, die bestehenden Beziehungen zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der Sozialversicherung an die Weiterentwicklung der Gesetzgebungen in den beiden Ländern anzupassen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, welches dasjenige vom 17. Oktober 1951[^1] ersetzen soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Dieses Abkommen findet Anwendung:

In der Schweiz:

In Italien:

2. Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf alle Gesetze und Verordnungen, welche die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

Es wird ebenfalls Anwendung finden:

Art. 2

Die schweizerischen und italienischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist.

Art. 3

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten schweizerische und italienische Staatsangehörige, die auf Grund der in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen Leistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten wohnen. Unter dem selben Vorbehalt werden die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des andern Ver-tragsstaates, die in einem Drittstaat wohnen, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen, die in diesem Drittstaat wohnen.

Zweiter Abschnitt Anwendbare Gesetzgebung

Art. 4

1. Anwendbar ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird.

2. Sind auf Grund einer im Gebiet beider Vertragsstaaten ausgeübten Beschäftigung gemäss dem in Absatz 1 genannten Grundsatz die Gesetzgebungen beider Vertragsstaaten anwendbar, so sind den Versicherungen jedes der beiden Vertragsstaaten Beiträge nur von dem im betreffenden Vertragsstaat erzielten Erwerbseinkommen geschuldet.

Art. 5

Von dem in Artikel 4, Absatz 1, genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:

Art. 6

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen neben den in Artikel 5 aufgeführten weitere Ausnahmen vom Grundsatz der anwendbaren Gesetzgebung vorsehen.

Dritter Abschnitt Besondere Bestimmungen

1. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 7

Für italienische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen gelten die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung:

Art. 8[^4]

Für italienische Staatsangehörige gelten die folgenden besonderen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung:

Art. 9

1. Hat ein Versicherter auf Grund allein der nach italienischer Gesetzgebung zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten gemäss den Vorschriften dieser Gesetzgebung im Falle von Invalidität, Alter oder Tod keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten) mit den in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.

Hat ein Versicherter auch unter Berücksichtigung des ersten Unterabsatzes keinen Anspruch auf Leistungen, so werden ebenfalls die Versicherungszeiten angerechnet, die in Drittstaaten, mit denen sowohl die Schweiz als auch Italien ein Abkommen über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung abgeschlossen haben, zurückgelegt worden sind.[^5]

2. Hängt die Gewährung der in Absatz 1 genannten Leistungen davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur die in der Schweiz im gleichen Beruf zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach dem genannten Sondersystem nicht, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach dem allgemeinen System ebenfalls zusammengerechnet.

3. Wird in Anwendung der Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten eine Leistung der italienischen Sozialversicherung gewährt, so berechnet sich diese wie folgt:

Art. 10

1. Schweizerische Staatsangehörige, welchen trotz Anwendung von Artikel 9 kein Anspruch auf eine Leistung der italienischen Sozialversicherung zusteht, haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen und ihren Arbeitgebern an diese Versicherung obligatorisch bezahlten Beiträge.

2. Schweizerische Staatsangehörige, welchen die Beiträge zurückerstattet wurden, können auf Grund dieser Beiträge gegenüber der italienischen Sozialversicherung keine Rechte mehr geltend machen.

2. Kapitel Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten

Art. 11

Schweizerische und italienische Staatsangehörige, die gemäss der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versichert sind und im Gebiet des andern Staates einen Unfall erleiden oder sich eine Berufskrankheit zuziehen, können vom Träger der Unfallversicherung oder Krankenversicherung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich aufhalten, die erforderliche Krankenbehandlung verlangen. In diesen Fällen hat der Versicherungsträger, dem der betreffende Versicherte angehörte, die Kosten der Krankenbehandlung dem Versicherungsträger, der sie gewährt hat, zu erstatten.

Art. 12

Ist ein Versicherungsträger eines der beiden Vertragsstaaten zu Leistungen an einen Versicherten verpflichtet, so berücksichtigt der Versicherungsträger des andern Staates bei der Festsetzung von Leistungen auf Grund eines neuen Unfalles oder einer neuen Berufskrankheit desselben Versicherten die vom ersten Versicherungs-träger gewährten Leistungen, wie wenn sie zu seinen Lasten gingen.

Art. 13

1. Kann eine Berufskrankheit nach der Gesetzgebung beider Vertragsstaaten entschädigt werden, so sind Leistungen nur nach der Gesetzgebung des Staates zu gewähren, in dessen Gebiet die Beschäftigung zuletzt ausgeübt wurde, die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, und sofern der Betroffene die Voraussetzung dieser Gesetzgebung erfüllt.

2. Die zuständigen Behörden können jedoch im Interesse der Arbeitnehmer eine Regelung vereinbaren, welche die Zusammenrechnung der in Betracht fallenden, im Gebiet der beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten sowie die Aufteilung der zu erbringenden Leistungen im Verhältnis zu diesen Zeiten vorsieht.

Art. 14

1. Erhebt bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit ein Arbeitnehmer, der nach der Gesetzgebung eines der beiden Vertragsstaaten eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, wegen einer Berufskrankheit gleicher Art Anspruch auf Leistungen nach der Gesetzgebung des andern Staates, so gelten folgende Regeln:

2. In den Fällen von Absatz 1 muss der Arbeitnehmer dem Versicherungsträger des Vertragsstaates, nach dessen Gesetzgebung er Leistungsansprüche geltend macht, die erforderlichen Auskünfte über die Leistungen erteilen, die früher als Entschädigung für die betreffende Berufskrankheit festgesetzt worden sind. Hält dieser Träger es für notwendig, so kann er den Träger, welcher dem Betroffenen Leistungen gewährt hat, um Unterlagen über diese Leistungen ersuchen.

Art. 14bis [^6]

Haben italienische und schweizerische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen, so werden ihnen diese auch gewährt, wenn sie während der Heilbehandlung ihren Aufenthaltsort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, vorausgesetzt, dass sie zuvor vom zuständigen Träger die Zustimmung hiefür erhalten haben. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Einwände dagegen erhoben werden.

3. Kapitel Familienzulagen

Art. 15

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.