Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962

Typ Andere
Veröffentlichung 1963-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

In Anwendung von Artikel 13, Absatz 2 des am 14. Dezember 1962[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit (nachstehend als «Abkommen» bezeichnet) haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 18 Absatz 3 des genannten Abkommens, und zwar

schweizerischerseits

das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch Herrn Dr. Cristoforo Motta, Vizedirektor dieses Amtes,

italienischerseits

das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge, vertreten durch Herrn Giovanni Caporaso, Generalinspektor dieses Ministeriums,

die nachstehenden Bestimmungen über die Leistungen im Falle von Berufskrankheiten (Artikel 13 und 14 des Abkommens) vereinbart:

Art. 1

Zieht sich ein Versicherter eine Berufskrankheit zu, nachdem er im Gebiete beider Vertragsparteien eine Beschäftigung ausgeübt hat, die geeignet war, diese Krankheit zu verursachen, so hat der Versicherungsträger jeder Vertragspartei zur Feststellung des Anspruches und der Höhe der zu zahlenden Leistungen auch die im Gebiete der andern Vertragspartei ausgeübte und der Versicherung dieser Vertragspartei unterliegende Beschäftigung zu berücksichtigen. Hiebei gelten folgende Vorschriften:

Art. 2

Artikel 1 , Buchstaben a und d, gilt auch für die Festsetzung der Hinterlassenenrenten.

Art. 3

Ist der Betrag der Leistung, die der Berechtigte ohne Anwendung der Artikel 1 und 2 einzig auf Grund der Zeiten einer im Gebiet der einen Vertragspartei ausgeübten und der Versicherung dieser Vertragspartei unterliegenden Beschäftigung beanspruchen kann, höher als die in Anwendung der vorstehenden Artikel errechnete Gesamtleistung, so hat er der Versicherung dieser Vertragspartei gegenüber Anspruch auf einen der Differenz entsprechenden Zuschuss.

Art. 4

Wenn der Versicherungsträger der Vertragspartei, in deren Gebiet der Versicherte gewöhnlich wohnt, annimmt, es liege eine Berufskrankheit vor, die mit einer Rente zu entschädigen ist, so hat er schon vor Festsetzung der Rente dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen Vorschüsse zu zahlen und den zuständigen Versicherungsträger der andern Vertragspartei hievon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat gegebenenfalls den von ihm zu tragenden Leistungsanteil zurückzuerstatten.

Art. 5

1 Dieses Zusatzabkommen tritt gleichzeitig mit dem am 14. Dezember 1962 in Rom unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit in Kraft.

Es gilt während der gleichen Dauer wie dieses Abkommen.

2 Dieses Zusatzabkommen begründet keinerlei Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.

3 Jeder Zeitraum, während welchem der Versicherte vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens dem Risiko ausgesetzt und versichert war, ist für die Begründung des Anspruchs und die Bestimmung der Höhe der Leistungen nach den Vorschriften dieses Zusatzabkommens zu berücksichtigen.

4 Unter Vorbehalt von Absatz 2 sind Leistungen gemäss diesem Zusatzabkommen auch für Versicherungsfälle zu gewähren, die sich vor dessen Inkrafttreten ereignet haben.

5 Auf Fälle von Berufskrankheiten, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gemeldet worden sind und Anspruch auf Leistungen gemäss der Gesetzgebung einer Vertragspartei begründet haben, ist dieses Zusatzabkommen nicht anwendbar.

6 Hinsichtlich der nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfolgten Meldungen über eine Berufskrankheit, die nach ärztlicher Feststellung vor diesem Datum ausgebrochen ist, können die Vorschriften der beiden Vertragsparteien über Verwirkung und Verjährung der Ansprüche den Betroffenen nicht entgegengehalten werden, sofern diese Meldungen innerhalb einer Frist von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erfolgen.

So geschehen in Bern am 18. Dezember 1963 in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

| Für das Bundesamt für Sozialversicherung: | Für das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge: | | --- | --- | | (gez.) Motta | (gez.) Caporaso |

Fussnoten

[^1]: SR 0.831.109.454.2

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