Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über Soziale Sicherheit

Typ Andere
Veröffentlichung 1963-12-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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In Anwendung von Artikel 18 Absatz 2, Buchstaben a und b des am 14. Dezember 1962[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit, nachstehend als «Abkommen» bezeichnet, haben die zuständigen Behörden, und zwar

schweizerischerseits

das Bundesamt für Sozialversicherung, vertreten durch Herrn Dr. Cristoforo Motta, Vizedirektor dieses Amtes,

italienischerseits

das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge, vertreten durch Herrn Giovanni Caporaso, Generalinspektor dieses Ministeriums,

im gegenseitigen Einvernehmen die nachstehenden Bestimmungen über die Durchführung des Abkommens vereinbart:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1[^2]

1 Als Verbindungsstellen im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens werden bestimmt:

A. In der Schweiz:

B. In Italien:

2 Die in Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens erwähnte zuständige Behörde jedes Vertragsstaates behält sich die Bezeichnung anderer Verbindungsstellen vor; sie gibt der zuständigen Behörde des andern Staates hiervon Kenntnis.

Zweiter Abschnitt Vorübergehend entsandte Arbeitnehmer

Art. 2[^3]

1 Für die im Sinne von Artikel 5 Buchstabe a des Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer ist auf besonderem Formular eine Bescheinigung auszustellen, in der bestätigt wird, dass während der Dauer ihrer vorübergehenden Beschäftigung die Vorschriften des Staates, in dessen Gebiet der entsendende Arbeitgeber seinen Sitz hat, weiterhin auf die genannten Arbeitnehmer anwendbar sind.

2 Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam für dieselbe Zeitdauer und zur Verrichtung von Arbeiten für dieselbe Unternehmung in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt, so kann für sie eine Kollektivbescheinigung ausgestellt werden.

3 Die Bescheinigung wird ausgestellt:

4 Die Bescheinigung ist den zuständigen Trägern im Staate der vorübergehenden Beschäftigung durch den Vertreter des Arbeitgebers in diesem Staat oder, so ein solcher fehlt, durch den Arbeitnehmer selber vorzulegen.

Art. 3

In den in Artikel 5 Buchstabe a zweiter Satz des Abkommens vorgesehenen Fällen haben die beteiligten Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Gesetzgebung des Staates, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, einzureichen, und zwar in der Schweiz beim Bundesamt für Sozialversicherung, in Italien beim Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge, Generaldirektion der Vorsorge und sozialen Fürsorge (Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale, Direzione generale della Previdenza e dell’Assistenza Sociale).

Diese Behörden treffen ihren Entscheid nach vorausgegangener gegenseitiger Fühlungnahme und benachrichtigen ihrerseits die Durchführungsstellen.

Art. 4

1 Zur Ausübung des in Artikel 5 Buchstabe f des Abkommens vorgesehenen Wahlrechts hat der Betroffene sein Gesuch innerhalb von sechs Monaten seit Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit einzureichen

2 Die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Frist von 6 Monaten beginnt für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder eines Angehörigen dieser Vertretung stehen, von diesem Zeitpunkt an zu laufen; nach ihrem Ablauf gelten die Rechtsvorschriften, die gewählt worden sind.

Eine bereits in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Abkommens vom 17. Oktober 1951[^5] ausgeübte Wahl bleibt indessen gültig, sofern sie nicht innerhalb der oben erwähnten Frist von 6 Monaten widerrufen wird.

Dritter Abschnitt Bestimmungen über die Leistungen

1. Kapitel Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

I. …[^6]
A. …[^7]
Art. 5

1 Italienische Staatsangehörige in Italien, die Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der zuständigen Provinzialstelle des INPS einzureichen. Rentengesuche, die bei einer andern italienischen Stelle eingereicht werden, sind der genannten Provinzialstelle zu übermitteln.

Wird ein Gesuch bei einer dem INPS entsprechenden schweizerischen Stelle eingereicht, so übermittelt diese das Gesuch der zuständigen Provinzialstelle des INPS und teilt ihr gleichzeitig das Datum mit, an dem das Gesuch eingereicht worden ist; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Gesuches im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung.

2 2 Für das Gesuch ist das von der Schweizerischen Ausgleichskasse der zuständigen Provinzialstelle des INPS zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch Ausweise zu belegen.

3 Die zuständige Provinzialstelle des INPS vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentengesuch, prüft, soweit möglich, ob dasselbe vollständig ist und ob die erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Gesuch, die Gültigkeit der beigefügten amtlichen italienischen Dokumente; sie leitet hierauf das Gesuch sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter.

4 Die Provinzialstelle übermittelt der Schweizerischen Ausgleichskasse auf Ersuchen weitere Auskünfte und Bescheinigungen. Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es unbenommen, Auskünfte unmittelbar bei den Antragstellern, deren Arbeitgebern oder den zuständigen italienischen Behörden einzuholen.[^8]

Art. 6[^9]

1 Reicht ein italienischer Staatsangehöriger in Italien ein Gesuch um Gewährung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ein, so leitet die zuständige Provinzialstelle des INPS das Gesuch mitsamt den allfällig vom Gesuchsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen an die Schweizerische Ausgleichskasse weiter. Gleichzeitig teilt sie der Schweizerischen Ausgleichskasse das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer italienischen Invalidenpension durchgeführt worden sind. Die Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme, Spitalaufzeichnungen («cartelle cliniche») usw. sowie die Berichte über Spezialuntersuchungen sind beizufügen.

2 Liegen im Zeitpunkt der Übermittlung des Gesuches an die Schweizerische Ausgleichskasse keine Untersuchungsergebnisse des INPS vor, so lässt die Provinzialstelle die erforderlichen Untersuchungen vornehmen. In gleicher Weise verfährt sie auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse, wenn diese die übermittelten Untersuchungsberichte als zu weit zurückliegend oder als unvollständig erachtet.

3 Die zuständige Provinzialstelle des INPS erstellt auf besonderem Formular einen Bericht, der eine ausführliche Anamnese mit Angaben über Beginn und Dauer des Leidens, die Untersuchungsergebnisse sowie die sich daraus ergebende Diagnose und die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält.

4 Gleichzeitig mit dem Invalidenrentengesuch übermittelt die Provinzialstelle des INPS der Schweizerischen Ausgleichskasse auf besonderem Formular eine Zusammenstellung aller Beitragszeiten und gleichgestellten Zeiten, die gemäss Ziffer 2 des Schlussprotokolls zur Zusatzvereinbarung zum Abkommen zu berücksichtigen sind. Ferner teilt sie der Schweizerischen Ausgleichskasse mit, ob und gegebenenfalls seit wann der Gesuchsteller eine Invalidenpension der italienischen Versicherung bezieht oder ob ihm eine solche Pension verweigert worden ist.

5 Das INPS lässt auf Ersuchen der Schweizerischen Ausgleichskasse die für die Revision der schweizerischen Invalidenrente erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen und teilt die Ergebnisse spätestens innerhalb von sechs Monaten mit.

6 Der Schweizerischen Ausgleichskasse bleibt es unbenommen, den Gesuchsteller durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen zu lassen oder die zuständige Provinzialstelle des INPS mit der Vornahme der als erforderlich erachteten zusätzlichen Untersuchungen zu beauftragen.

Art. 7

Die Schweizerische Ausgleichskasse entscheidet über das Rentengesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die zuständige Provinzialstelle des INPS.

Art. 7bis [^10]

Kann ein italienischer Staatsangehöriger in Anwendung von Artikel 7 Buchstabe a dritter Unterabsatz des Abkommens in der Fassung des Artikels 1 der Zweiten Zusatzvereinbarung zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen, so teilt ihm die Schweizerische Ausgleichskasse zugleich den Betrag der ihm zustehenden monatlichen Rente und denjenigen der Abfindung, die ihm gegebenenfalls an Stelle der Rente gewährt würde, mit. Ferner gibt sie die Gesamtdauer der berücksichtigten Versicherungszeiten an.

Der Berechtigte hat sein Wahlrecht innerhalb von 90 Tagen seit Erhalt der Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse auszuüben.

Hat der Berechtigte innerhalb der vorgesehenen Frist von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht, so spricht ihm die Schweizerische Ausgleichskasse die Rente zu.

Art. 8

In Italien wohnhafte italienische Staatsangehörige reichen ihre Beschwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse oder ihre Berufungen gegen Urteile schweizerischer erstinstanzlicher Gerichte entweder direkt bei den zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörden oder bei der zuständigen Provinzialstelle des INPS ein. Im letzteren Falle vermerkt diese das Datum des Eingangs auf der Beschwerde- oder Berufungsschrift und übermittelt sie unverzüglich der Schweize-rischen Ausgleichskasse zuhanden der zuständigen schweizerischen Rechtspflegebehörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.

B. …[^11]
Art. 9–20[^12]
C. …[^13]
Art. 21[^14]
II. …[^15]
A. …[^16]
Art. 22

1 In der Schweiz wohnhafte schweizerische und italienische Staatsangehörige, die Anspruch auf eine Pension der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, haben ihr Gesuch bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen. Gesuche, die bei einer anderen schweizerischen Stelle eingereicht werden, sind der Schweizerischen Ausgleichskasse zu übermitteln.

Wird ein Gesuch direkt beim INPS eingereicht, so übermittelt diese Anstalt das Gesuch der Schweizerischen Ausgleichskasse und teilt ihr gleichzeitig das Datum mit, an dem das Gesuch eingereicht worden ist; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Gesuches im Sinne der italienischen Gesetzgebung.

2 Für das Gesuch ist das von der Generaldirektion des INPS der Schweizerischen Ausgleichskasse zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die Angaben auf dem Formular sind, soweit in diesem vorgesehen, durch Ausweise zu belegen.

3 Die Schweizerische Ausgleichskasse vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Gesuch, prüft, soweit möglich, ob dasselbe vollständig ist und ob die erforderlichen Ausweise beigelegt sind, und bestätigt, gleichfalls auf dem Gesuch, die Gültigkeit der beigefügten amtlichen schweizerischen Dokumente; sie leitet hierauf das Gesuch sowie die Ausweise und beigelegten Dokumente an die zuständige Provinzialstelle des INPS weiter.

4 Die Schweizerische Ausgleichskasse übermittelt der zuständigen Provinzialstelle des INPS auf Ersuchen, soweit möglich, weitere von den zuständigen schweizerischen Behörden erteilte oder beglaubigte Auskünfte und Bescheinigungen.

Art. 23[^17]

1 Reicht ein italienischer oder schweizerischer Staatsangehöriger in der Schweiz ein Gesuch um Gewährung einer Invalidenpension der italienischen Versicherung ein, so leitet die Schweizerische Ausgleichskasse das Gesuch mitsamt den vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und anderen Unterlagen an den zuständigen Sitz des INPS weiter. Gleichzeitig teilt sie dem zuständigen Sitz des INPS das Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen mit, die für die Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente durchgeführt worden sind. Die Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme, Spitalaufzeichnungen usw. sowie die Berichte über Spezialuntersuchungen sind beizufügen.

2 Liegen im Zeitpunkt der Übermittlung des Gesuches an den zuständigen Sitz des INPS keine Untersuchungsergebnisse der schweizerischen Versicherung vor, so lässt die Schweizerische Ausgleichskasse die erforderlichen Untersuchungen vornehmen. In gleicher Weise verfährt sie auf Ersuchen des zuständigen Sitzes des INPS, wenn dieser die übermittelten Untersuchungsberichte als zu weit zurückliegend oder als unvollständig erachtet.

3 Auf besonderem Formular ist ein ärztlicher Bericht zu erstellen, der eine ausführliche Anamnese mit Angaben über Beginn und Dauer des Leidens, die Untersuchungsergebnisse sowie die sich daraus ergebende Diagnose und die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält.

4 Gleichzeitig mit dem Invalidenpensionsgesuch übermittelt die Schweizerische Ausgleichskasse dem zuständigen Sitz des INPS auf besonderem Formular eine Zusammenstellung aller Versicherungszeiten, die gemäss Artikel 9 des Abkommens zu berücksichtigen sind. Ferner teilt sie dem zuständigen Sitz des INPS mit, ob und gegebenenfalls seit wann der Gesuchsteller eine Invalidenrente der schweizerischen Versicherung bezieht oder ob ihm eine solche Rente verweigert worden ist.

5 Die Schweizerische Ausgleichskasse lässt auf Ersuchen des zuständigen Sitzes des INPS die für die Revision der italienischen Invalidenpension erforderlichen ärztlichen Untersuchungen vornehmen und teilt die Ergebnisse spätestens innerhalb von sechs Monaten mit.

6 Dem zuständigen Sitz des INPS bleibt es unbenommen, den Gesuchsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen oder die Schweizerische Ausgleichskasse mit der Vornahme der als erforderlich erachteten zusätzlichen Untersuchungen zu beauftragen.

Art. 24

Die zuständige Provinzialstelle des INPS entscheidet über das Pensionsgesuch und stellt ihre Verfügung dem Gesuchsteller zu; eine Durchschrift sendet sie an die Schweizerische Ausgleichskasse.

Art. 25

In der Schweiz wohnhafte schweizerische und italienische Staatsangehörige können ihre Beschwerden gegen Verfügungen der zuständigen Provinzialstellen des INPS oder anderer italienischer Versicherungsträger bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einreichen. Diese vermerkt das Datum des Eingangs und der Zustellung der angefochtenen Verfügung an den Betroffenen auf der Beschwerde und übermittelt sie unverzüglich der zuständigen Provinzialstelle des INPS zuhanden der zuständigen italienischen Behörde. Der Briefumschlag, mit dem die Rechtsschrift eingereicht wurde, ist, soweit möglich, beizulegen.

B. …[^18]
Art. 26–37[^19]
C. …[^20]
Art. 38

1 Für die Rückerstattung der gemäss Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens an die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge sind die Artikel 22 bis 36 dieser Vereinbarung sinngemäss anwendbar.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.