Abkommen vom 18. Februar 1963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Sudan über Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus

Typ Andere
Veröffentlichung 1963-02-18
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Sudan,

in Erwägung, dass die Schweiz und der Sudan, im folgenden die Vertragsparteien genannt, Mitgliedsstaaten des am 7. Dezember 1944[^1] zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, und im Bestreben, ein Abkommen zusätzlich zu dem genannten Abkommen abzuschliessen, um die Errichtung von Luftverkehrslinien zwischen ihren Gebieten und darüber hinaus zu ordnen,

haben folgendes vereinbart:

Art. I

Für die Anwendung dieses Abkommens, ausgenommen wenn es der Wortlaut anders bestimmt, bedeuten:

Art. II

1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen umschriebenen Rechte für die Errichtung regelmässiger internationaler Luftverkehrslinien auf den in dem entsprechenden Abschnitt des Linienplanes festgelegten Strecken (im folgenden «die vereinbarten Linien» und «die festgelegten Strecken» genannt).

2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst die durch jede Vertragspartei bezeichnete Unternehmung um eine vereinbarte Linie auf einer festgelegten Strecke zu betreiben, folgende Rechte:

3. Nichts soll im Absatz 2 dieses Artikels so betrachtet werden, als werde der Unternehmung der einen Vertragspartei das Recht eingeräumt, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen, die gegen Bezahlung oder Entgelt befördert werden und für einen Punkt des Gebietes dieser andern Vertragspartei bestimmt sind.

Art. III

1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der andern Vertragspartei schriftlich eine Luftverkehrsunternehmung für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen.

2. Sobald sie über die Bezeichnung unterrichtet worden ist, soll die andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels ohne Verzug die nachgesuchte Betriebsbewilligung erteilen.

3. Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können die durch die andere Vertragspartei bezeichnete Unternehmung anhalten, ihnen gegenüber nachzuweisen, dass sie in der Lage sei, die Bedingungen zu erfüllen, welche gemäss den von diesen Behörden üblicherweise und vernünftigerweise angewendeten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens von Chikago für den Betrieb internationaler gewerbsmässiger Luftverkehrslinien gestellt werden.

4. Jede Vertragspartei hat in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, dass ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt dieser Unternehmung in Händen der die Unternehmung bezeichnenden Vertragspartei oder ihrer Staatsangehörigen liegen, das Recht, sich zu weigern, die Bezeichnung der Luftverkehrsunternehmung anzunehmen, und sie kann die Verleihung der in Absatz 2 des Artikels II dieses Abkommens festgelegten Rechte aufschieben oder widerrufen oder ihre Ausübung Bedingungen unterwerfen, die sie für nötig hält.

5. Jederzeit, nachdem die Bestimmung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels erfüllt worden sind, kann die so bezeichnete und ermächtigte Unternehmung den Betrieb der vereinbarten Linien beginnen, vorausgesetzt indessen, dass eine Linie nicht betrieben wird, solange nicht ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels VI dieses Abkommens geschaffener Tarif für diese Linie in Kraft steht.

6. Jede Vertragspartei kann in allen Fällen, in denen die bezeichnete Unternehmung die Gesetze und Verordnungen der die Rechte verleihenden Vertragspartei nicht erfüllt oder ihren Betrieb in anderer Weise nicht gemäss den Bedingungen dieses Abkommens gestaltet, die Ausübung der in Absatz 2 des Artikels II dieses Abkommens festgelegten Rechte durch diese Unternehmung aussetzen oder die Bedingungen auferlegen, die ihr für die Ausübung dieser Rechte durch die Unternehmung nötig erscheinen; jedoch soll, wenn nicht eine unmittelbare Aufhebung oder die Auflage von Bedingungen nötig ist, um weitere Verletzungen der Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dieses Recht nur nach Beratung mit der andern Vertragspartei ausgeübt werden.

7. Es soll keine Massnahme gemäss den Absätzen 4 und 6 dieses Artikels getroffen werden, bevor der anderen Vertragspartei von der vorgesehenen Massnahme unter Angabe der Gründe schriftlich Mitteilung gemacht worden ist und eine Beratung zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien innert dreissig Tagen seit dieser Mitteilung zu keiner Einigung hat führen können.

Art. IV

Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, Gegenstände der normalen Ausrüstung und Bordvorräte, welche in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführt werden oder auf diesem Gebiet an Bord genommen werden durch die Unternehmung der anderen Vertragspartei oder auf ihre Rechnung und die bestimmt sind, einzig von den Luftfahrzeugen dieser Unternehmung oder an Bord dieser Luftfahrzeuge auf den festgelegten Strecken verbraucht zu werden, sollen von Seiten der erstgenannten Vertragspartei, was Zölle, Revisionsgebühren und andere ähnliche Abgaben und Gebühren nationalen und örtlichen Charakters anbetrifft, folgender Behandlung teilhaftig werden.

Art. V

1. Den bezeichneten Unternehmungen der beiden Vertragsparteien wird eine gerechte und angemessene Behandlung für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zwischen ihren Gebieten zugestanden.

2. Beim Betrieb der vereinbarten Linien soll die bezeichnete Unternehmung jeder Vertragspartei auf die Interessen der bezeichneten Unternehmung der andern Vertragspartei Rücksicht nehmen, um die Kurse, welche diese letztere auf den ganzen oder auf Teilen der gleichen Strecken vorsieht, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3. Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmungen der Vertragsparteien vorgesehen werden, sollen in enger Beziehung gehalten werden mit den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken und vor allem bezwecken, ein Beförderungsangebot zu schaffen, das der normalen und vernünftigerweise voraussehbaren Verkehrsnachfrage für die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post zwischen dem Gebiet der Vertragspartei, welche die Unternehmung bezeichnet hat, und den Bestimmungsländern des Verkehrs angepasst ist. Die Bestimmungen im Hinblick auf die Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post, die an Punkten der festgelegten Strecken aufgenommen oder abgesetzt werden, welche sich auf dem Gebiet anderer Staaten befinden als demjenigen, der die Unternehmung bezeichnet hat, werden erlassen werden in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Beförderungsangebot anzupassen ist:

Art. VI

1. Die auf den vereinbarten Linien anzuwendenden Tarife werden in angemessener Höhe vereinbart, wobei alle wesentlichen Punkte in Betracht zu ziehen sind, so die Betriebskosten, ein vernünftiger Gewinn, die Gegebenheiten der betreffenden Linie, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die von andern Unternehmungen auf irgendeinem Teilstück der festgelegten Strecke angewendeten Tarife. Diese Tarife sollen gemäss den folgenden Bestimmungen dieses Artikels festgesetzt werden.

2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife sollen für jede der festgelegten Strecken gemeinsam von den bezeichneten Unternehmungen, nach Beratung mit andern Unternehmungen, welche ganz oder teilweise die gleiche Strecke befliegen, festgesetzt werden; diese Vereinbarungen sollen wenn möglich auf dem Tarifbildungsverfahren des Internationalen Luftverkehrsverbandes beruhen.

3. Die so vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zur Genehmigung vorzulegen.

4. Können sich die bezeichneten Unternehmungen in bezug auf gewisse dieser Tarife nicht einigen oder kann ein Tarif aus einem andern Grund nicht gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels genehmigt werden, so werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bemühen, diesen Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen.

5. Können sich die Luftfahrtbehörden nicht einigen über die Genehmigung eines Tarifes, der ihnen gemäss Absatz 2 dieses Artikels unterbreitet wurde, oder über die Festsetzung eines Tarifes nach Absatz 4, wird die Meinungsverschiedenheit nach den Bestimmungen des Artikels IX dieses Abkommens beigelegt.

6. Sind Tarife nach Bestimmungen dieses Artikels geschaffen worden, so bleiben sie in Kraft, bis neue Tarife gemäss den Bestimmungen dieses Artikels geschaffen werden.

Art. VII

Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien finden, wenn nötig statt, um eine enge Zusammenarbeit auf allen Gebieten hinsichtlich der Anwendungen dieses Abkommens zu gewährleisten.

Art. VIII

Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der andern Vertragspartei, auf deren Gesuch, die periodischen oder anderen Mitteilungen, welche im Hinblick auf den Nachweis der Beförderungsmöglichkeiten, die auf den von ihr bewilligten Linien angeboten werden, vernünftigerweise verlangt werden können.

Art. IX

1. Sollte zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entstehen, so bemühen sich die Vertragsparteien zuerst, sie durch unmittelbare Verhandlungen unter sich beizulegen.

2. Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich durch Verhandlungen innerhalb einer Frist von neunzig Tagen seit dem Zeitpunkt, da die Meinungsverschiedenheit erstmals von einer Vertragspartei vorgebracht wurde, zu einigen,

können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht oder einer andern Person oder Organisation zum Entscheid vorzulegen. Das obgenannte Schiedsgericht soll nach folgendem Verfahren zusammengesetzt werden:

3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich jedem Entscheid, der in Anwendung des Absatzes 2 dieses Artikels gefällt wird, zu unterziehen.

Art. X[^4]

1. Wenn die eine oder andere der Vertragsparteien es als wünschbar erachtet, dass eine Bestimmung dieses Abkommens geändert wird, kann sie Beratungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien verlangen; in diesem Fall sollen die Beratungen innert sechzig Tagen seit dem Datum des Gesuchs beginnen.

2. Jede Änderung dieses Abkommens tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien einander gegenseitig die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

3. Änderungen des Anhangs zu diesem Abkommen können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Sie treten in Kraft, nachdem sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt worden sind.

4. Falls der Abschluss eines mehrseitigen Abkommens über den Luftverkehr beide Vertragsparteien bindet, soll dieses Abkommen entsprechend den Bestimmungen jenes mehrseitigen Abkommens geändert werden.

Art. XI

Jede Vertragspartei kann jederzeit der andern Vertragspartei anzeigen, sie wünsche dieses Abkommen aufzuheben. Die gleiche Anzeige ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. In solchen Fällen endigt das Abkommen zwölf Monate nach Empfang der Kündigungsanzeige durch die andere Vertragspartei, es sei denn, die Kündigung werde in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen. Erfolgt keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei, so gilt die Kündigungsanzeige vierzehn Tage nach dem Datum ihres Empfanges bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als empfangen.

Art. XII

Dieses Abkommen und jede Änderung, die gemäss Artikel X erfolgt, sollen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zum Zwecke der Eintragung mitgeteilt werden.

Art. XIII

Die Bestimmungen dieses Abkommens werden vom Datum der Unterzeichnung an vorläufig angewendet.

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald es entsprechend den verfassungsmässigen Erfordernissen der Vertragsparteien ratifiziert oder genehmigt ist und dies auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.

Zu Urkund dessen haben die zu diesem Zweck gehörig bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien dieses Abkommen unterzeichnet.

So geschehen in doppelter Ausfertigung in Khartum am 18. Februar 1963 in französischer und arabischer Sprache, wobei beide Wortlaute in gleicher Weise gültig sind. Die amtliche englische Übersetzung dieses Abkommens ist beigefügt und ist im Falle unterschiedlicher Auslegung der beiden Wortlaute massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Etienne Suter | Für die Regierung der Republik Sudan: / Suliman Hussein | | --- | --- |

Fussnoten

[^1]: SR 0.748.0

[^2]: SR 0.748.0

[^3]: Heute: Bundesamt für Zivilluftfahrt.

[^4]: Fassung gemäss Abk. vom 15. April 1975, von der BVers. genehmigt am 29. Sept. 1976, in Kraft seit 4. April 1983 (AS 1983 551, 1976 2745 Art. 1 Abs. 1 Bst. a; BBl 1976 I 401).

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