Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1963-10-04
Letzte Aktualisierung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

1 (Rohrleitungsgesetz, RLG ) vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, quater bis bis 2 3 , 26 , 64 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 24

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1962 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung Geltungsbereich 5 von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brennoder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).

2 In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:

3 Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.

4 Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brennoder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.

5 6 ...

7 Art. 2

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer 1. Plangenehmigung Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz

8 und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 3

1 Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere 2. Voraussetzungen Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder allgemeine a. 9

10 Auflagen zu erteilen:

11 e. wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder

2 Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingun-

12 gen oder Auflagen versehen werden.

13 Art. 4 Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige b. ausländische Unternehmung Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährleistet.

14 Art. 5 – 9

15 Art. 10 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das 3. Enteignungsrecht Enteignungsrecht zu.

Art. 11

1 Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch 4. Anspruch auf Kreuzung auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der von Verkehrswegen 16 Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als

17 dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.

2 Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen

18 nach Absatz 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das EntG Anwendung.

19 Art. 12

20 Art. 13

1 Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte 5. Transportpflicht zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.

2 Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.

3 Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.

21 Art. 14 – 15 II. Aufsicht, Bau und Betrieb 1. Aufsicht

Art. 16

1 Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1. Grundsatz

1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen,

22 sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.

23 Art. 17

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der 2. Zuständigkeit Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.

2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.

24 Art. 18 Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und 3. Inhalt wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der technischen Entwicklung nachgerüstet wird.

Art. 19

1 Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist 4. Kontrolle jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

2 Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 20

25 Die Rohrleitungsunternehmungen haben dem Bundesamt alljährlich 5. Geschäftsbericht, den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu übermitteln statistische Angaben und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen. 2. Bau

26 Art. 21 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 1. Ordentliches Plangenehmibeim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre gungsverfahren Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. a. Einleitung

27 Art. 21 a

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung b. Aussteckung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.

2 Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

28 Art. 21 b

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen c. Anhörung, Publikation und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh- Auflage und men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln

29 42–44 EntG zur Folge.

30 Art. 22 Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unterd. Persönliche Anzeige

31 nehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

32 Art. 22 a

1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember e. Einsprache

33 34 1968 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

35 Art. 22 b Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung

36 vom 21. März 1997 .

37 Art. 23

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig 2. Plangenehmigung; auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Geltungsdauer; Beschwerde

2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.

3 38 ...

39 Art. 24

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: 3. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 25

Vor der rechtskräftigen Genehmigung der Pläne darf mit dem Bau 4. Baubeginn 40 nicht begonnen werden.

41 Art. 26

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit 5. Schätzungsverfahren; erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätvorzeitige Besitzzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen einweisung

42 des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 27

1 44 Die Unternehmung trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicher- 6. Schutzmassnahmen heit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, während des Baues 43 Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.

2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat die Unternehmung nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenutzung zu ermöglichen.

3 Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Baues ist sicherzustellen.

45 Art. 28 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf 7. Bauvorhaben Dritter nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:

Art. 29

1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrs- 8. Kostentragung 46 wege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.

2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung

47 ist das in den Artikeln 57 ff. des EntG vorgesehene Verfahren einzuleiten. 3. Betrieb

48 Art. 30

1 Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes- 1. Betriebsbewilligung amtes betrieben werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

49 Art. 31 Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssiche- 2. Betriebsbereitschaft und rem Zustand zu erhalten. -sicherheit

Art. 32

1 Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung 3. Schadhaftigkeit der unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Ent- Anlage stehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren raschestens zu beheben.

2 Das Bundesamt und die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen.

50 Art. 32 a

1 Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträg- 4. Betriebseinstellung lich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu informieren.

2 Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.

3 Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Unternehmung an.

51 Art. 32 b Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei 5. Beseitigung der Anlage Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.

52 Art. 32 c Die Rohrleitungsanlage steht, sofern es nicht anders geordnet ist, im 6. Eigentumsverhältnisse Eigentum der Unternehmung, welche die Betriebsbewilligung besitzt. III. Haftpflicht und Versicherung

Art. 33

1 Wird durch den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder durch einen 1. Haftpflicht

2 Der Inhaber oder Eigentümer wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.

3 Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem

53 Obligationenrecht .

Art. 34

Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugb. Schadenersatz, Genugtuung tuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den usw. Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligatio-

54 nenrechtes über unerlaubte Handlungen.

Art. 35

1 Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der 2. Haftpflichtversicherung Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung

2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens

3 Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können

55 diese Beträge durch die Plangenehmigung herabgesetzt oder erhöht werden.

4 Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.

5 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.

Art. 36

Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer dem b. Aussetzen und Aufhören der

56 Bundesamt zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht Versicherung vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.

Art. 37

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsc. Anspruch gegen den Verdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. sicherer: Einreden; Rück-

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versichegriffsrecht

57 rungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Art. 38

1 Übersteigen die den Geschädigten zustehenden Forderungen die d. Mehrere Geschädigte vertragliche Versicherungsdeckung, so ermässigt sich der Anspruch jedes Geschädigten gegen den Versicherer im Verhältnis der Versicherungsdeckung zur Summe der Forderungen.

2 Der Geschädigte, der als erster klagt, sowie der beklagte Versicherer können die übrigen Geschädigten durch den angerufenen Richter unter Hinweis auf die Rechtsfolgen auffordern lassen, ihre Ansprüche innert bestimmter Frist beim gleichen Richter einzuklagen. Der angerufene Richter hat über die Verteilung der Versicherungsleistung auf die mehreren Ansprüche zu entscheiden. Bei der Verteilung der Versicherungsleistung sind die fristgemäss eingeklagten Ansprüche, ohne Rücksicht auf die übrigen, vorab zu decken.

3 Hat der Versicherer in Unkenntnis anderweitiger Ansprüche gutgläubig einem Geschädigten eine Zahlung geleistet, die dessen verhältnismässigen Anteil übersteigt, so ist er im Umfang seiner Leistung auch gegenüber den andern Geschädigten befreit.

58 Art. 39

1 Schadenersatzund Genugtuungsansprüche aus Schadenereignissen, 3. Gemeinsame Bestimmungen die durch eine Rohrleitungsanlage verursacht wurden, verjähren nach Verjährung a.

59 den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.

2 Der Rückgriff unter mehreren aus einem Schadenereignis Haftpflichtigen und der Rückgriff des Versicherers verjähren in drei Jahren vom Tag hinweg, an dem die zugrunde liegende Leistung vollständig erbracht und der Pflichtige bekannt wurde.

60 Art. 40

61 Art. 41 Rohrleitungsanlagen, die nicht unter Artikel 1 Absatz 2 fallen und 1. Grundsatz nicht gestützt auf Artikel 1 Absatz 4 vom Gesetz ausgenommen sind, unterstehen ausser den Bestimmungen dieses Abschnitts nur den Bestimmungen über die Transportpflicht (Art. 13), über Haftpflicht und Versicherung (III. Kap.), Strafen und Verwaltungsmassnahmen (V. Kap.) des Gesetzes sowie den vom Bundesrat zu erlassenden Sicherheitsvorschriften.

Art. 42

1 Bau und Betrieb von Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 41 2. Bewilligungspflicht bedürfen, soweit sie nicht gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 der Bundesaufsicht unterstellt sind, einer Bewilligung der Kantonsregierung oder der von ihr bezeichneten Stelle.

2 Die Bewilligung darf nur unter den in Artikel 3 Buchstaben a–d genannten Voraussetzungen verweigert oder an einschränkende Bedingungen oder Auflagen geknüpft werden. Vorbehalten bleiben Bedingungen und Auflagen, die dem Vollzug der übrigen Gesetzgebung dienen.

Art. 43

Rohrleitungsanlagen mit kantonaler Bewilligung gemäss Artikel 42 3. Aufsicht und Oberaufsicht unterstehen der Aufsicht des Kantons und der Oberaufsicht des Bundes. V. Strafen und Verwaltungsmassnahmen 62

Art. 44

1 Wer vorsätzlich eine Rohrleitungsanlage beschädigt und dadurch, 1. Beschädigung von Rohrleiinsbesondere durch Verunreinigung oder andere schädliche Beeintungsanlagen und Störung des trächtigung oberoder unterirdischer Gewässer, wissentlich das Leben Betriebes oder die Gesundheit von Menschen oder fremde Sachen von erheblichem Wert in Gefahr bringt, wird mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft.

2 Wer vorsätzlich den Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die im öffentlichen Interesse liegt, hindert, stört oder gefährdet, wird, sofern nicht Absatz 1 anwendbar ist, mit Gefängnis bestraft.

3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis oder Busse.

Art. 45

1.

Wer zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder 2. Widerhandlungen gegen das unvollständige Angaben macht, Gesetz wer unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt, wer unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt, wer die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungsoder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt, wer bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt, wird, wenn er vorsätzlich handelt, und sofern kein schwererer Straftatbestand erfüllt ist, mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken bestraft. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutze der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so kann auf Gefängnis erkannt werden. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 10 000 Franken. 3. Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen.

63 4. ...

64 Art. 45 a Die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 2a. Weitere Straf-

65 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz) bestimmungen (Art. 14–18) sind anwendbar.

66 Art. 46

1 Auf die Widerhandlungen des Artikels 44 werden die allgemeinen 3. Allgemeine Bestimmungen

67 Bestimmungen des Strafgesetzbuches angewendet.

2 Auf die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45 a werden die allge-

68 meinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (Art. 2– 13) angewendet.

69 Art. 46 a

1 Die Widerhandlungen des Artikels 44 unterstehen der Bundesstraf- 3 a. Verfahren und Zuständiggerichtsbarkeit. keit

2 Die Widerhandlungen der Artikel 45 und 45 a werden nach den Ver-

70 fahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom Bundesamt verfolgt und beurteilt.

Art. 47

1 Wird eine Verfügung des Bundesamtes nach vorausgegangener 4. Verwaltungsmassnahmen Mahnung nicht innert der festgesetzten Frist befolgt, so kann sie das Bundesamt unbeschadet der Einleitung oder des Ausganges eines Strafverfahrens auf Kosten des Säumigen durchführen oder durchführen lassen.

2 71 ...

72 Art. 47 a

1 Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwen- 5. Bearbeitung von Personendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der daten Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln 44 ff.

2 Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen. VI. Übergangsund Schlussbestimmungen

Art. 48

1 Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter Vor- 1. Übergangsrecht behalt der Artikel 49 und 50 auch anwendbar auf Rohrleitungsanla-

2 Wenn eine Massnahme im Sinne des Artikels 49 oder 50 einer Enteignung gleichkommt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das Bundesgericht.

Art. 49

1 Die durch kantonale Bewilligung oder Konzession begründeten b. Rohrleitungsanlagen mit wohlerworbenen Rechte werden im Sinne von Absatz 2 anerkannt. kantonaler oder Bewilligung

2 Während der Geltungsdauer der kantonalen Bewilligung oder Kon- Konzession zession, höchstens aber während 50 Jahren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an, ist der Inhaber von der Einholung einer Bundeskonzession befreit. Er hat sich innert zweier Jahre vom gleichen Zeitpunkt an den Vorschriften des Artikels 4 anzupassen. Die Rechte und Pflichten des Inhabers einer vom Kanton vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligung oder Konzession zum Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage dürfen gestützt auf dieses Gesetz nur aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses zu seinen Ungunsten geändert werden.

3 Innert dreier Monate vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an haben die Kantone dem Departement alle erforderlichen Unterlagen über die von ihnen bewilligten oder konzessionierten Rohrleitungsanlagen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 zu übermitteln.

Art. 50

1 Für Rohrleitungsanlagen, für die keine kantonale Bewilligung oder c . Rohrleitungsanlagen ohne Konzession besteht, hat die Unternehmung innert dreier Monate vom kantonale oder Bewilligung Inkrafttreten dieses Gesetzes an bei der für die betreffende Anlage Konzession zuständigen Behörde ein alle erforderlichen Angaben enthaltendes Bewilligungsoder Konzessionsgesuch einzureichen.

2 Bis zum Entscheid über das Gesuch kann die Unternehmung den Bau oder Betrieb weiterführen, sofern nicht die zuständige Bewilligungsoder Konzessionsbehörde eine gegenteilige Verfügung trifft.

3 Die Bewilligung oder Konzession ist zu erteilen, sofern nicht zwingende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

73 Art. 51

1 Konzessionen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung 2. Übergangsbestimmungen bestehen, werden nach Ablauf der Konzessionsdauer nicht erneuert. zur Änderung vom 18. Juni Die Anlagen können weiterbetrieben werden.

2 Hängige Konzessionsgesuche werden gegenstandslos.

3 Plangenehmigungsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.

4 Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

5 Muss der Betrieb einer Rohrleitungsanlage, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung konzessioniert wurde, aus Gründen eingestellt oder eingeschränkt werden, für die der Konzessionär nicht einzustehen hat, so leistet ihm der Bund eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden.

Art. 52

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses 3. Vollzug Gesetzes.

2 Er erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, namentlich

74 über: 1. die mit dem Vollzug betrauten Amtsstellen des Bundes, ihre Aufgaben sowie ihre Zusammenarbeit mit andern beteiligten Amtsstellen; 2. die Anforderungen, denen die Rohrleitungsanlagen zum Schutze von Personen, Sachen und wichtigen Rechtsgütern zu entsprechen haben;

75 3. das Plangenehmigungsverfahren;

76 die Gebühren für die Tätigkeit des Bundesamtes. 4.

3 Die Kantone regeln soweit nötig die Zuständigkeiten zur Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben und das dabei anwendbare Verfahren.

77 Datum des Inkrafttretens: 1. März 1964

Fussnoten

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

2

[BS 1 3; AS 1961 476, 1976 711]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 81, 91, 122 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101 ).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

4

BBl 1962 II 791

5

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Rohrleitungsanlagen

6

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

7

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

8

SR 711

9

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

10

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

11

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

12

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

13

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

14

Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

15

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Rohrleitungsanlagen

16

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

17

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

18

SR 711

19

Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

20

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

21

Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

22

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

23

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

24

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Rohrleitungsanlagen

25

Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

26

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

27

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

28

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

29

SR 711

30

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

31

SR 711

32

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

33

SR 172.021

34

SR 711

35

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

36

SR 172.010

37

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Rohrleitungsanlagen

38

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 78 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

39

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

40

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

41

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

42

SR 711

43

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

44

Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

45

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Rohrleitungsanlagen

46

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

47

SR 711

48

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

49

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

50

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

51

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

52

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Rohrleitungsanlagen

53

SR 220

54

SR 220

55

Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

56

Ausdruck gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

57

SR 221.229.1 Rohrleitungsanlagen

58

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

59

SR 220

60

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 21 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

61

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

62

Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen. Rohrleitungsanlagen

63

Aufgehoben durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

64

Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

65

SR 313.0

66

Fassung gemäss Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

67

SR 311.0

68

SR 313.0

69

Eingefügt durch Ziff. 14 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 (AS 1974 1857; BBl 1971 I 993).

70

SR 313.0

71

Aufgehoben durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, mit Wirkung seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

72

Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Rohrleitungsanlagen

73

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

74

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

75

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

76

Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

77

BRB vom 25. Febr. 1964

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