Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1963-10-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (Rohrleitungsgesetz, RLG ) vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, quater bis bis 2 3 , 26 , 64 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 24

4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1962 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung Geltungsbereich 5 von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brennoder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).

2 In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:

3 Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.

4 Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brennoder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.

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7 Art. 2

1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer 1. Plangenehmigung Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.

2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz

8 und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).

3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Art. 3

1 Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere 2. Voraussetzungen Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder allgemeine a. 9

10 Auflagen zu erteilen:

11 e. wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder

2 Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingun-

12 gen oder Auflagen versehen werden.

13 Art. 4 Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige b. ausländische Unternehmung Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährleistet.

14 Art. 5 – 9

15 Art. 10 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das 3. Enteignungsrecht Enteignungsrecht zu.

Art. 11

1 Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch 4. Anspruch auf Kreuzung auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der von Verkehrswegen 16 Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als

17 dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.

2 Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen

18 nach Absatz 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das EntG Anwendung.

19 Art. 12

20 Art. 13

1 Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte 5. Transportpflicht zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.

2 Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.

3 Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.

21 Art. 14 – 15 II. Aufsicht, Bau und Betrieb 1. Aufsicht

Art. 16

1 Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1. Grundsatz

1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen,

22 sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.

23 Art. 17

1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der 2. Zuständigkeit Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.

2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.

24 Art. 18 Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und 3. Inhalt wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der technischen Entwicklung nachgerüstet wird.

Art. 19

1 Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist 4. Kontrolle jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.

2 Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Art. 20

25 Die Rohrleitungsunternehmungen haben dem Bundesamt alljährlich 5. Geschäftsbericht, den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu übermitteln statistische Angaben und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen. 2. Bau

26 Art. 21 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 1. Ordentliches Plangenehmibeim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre gungsverfahren Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. a. Einleitung

27 Art. 21 a

1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung b. Aussteckung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.

2 Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.

28 Art. 21 b

1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen c. Anhörung, Publikation und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh- Auflage und men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln

29 42–44 EntG zur Folge.

30 Art. 22 Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unterd. Persönliche Anzeige

31 nehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

32 Art. 22 a

1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember e. Einsprache

33 34 1968 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.

3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

35 Art. 22 b Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung

36 vom 21. März 1997 .

37 Art. 23

1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig 2. Plangenehmigung; auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Geltungsdauer; Beschwerde

2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.

3 38 ...

39 Art. 24

1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: 3. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 25

Vor der rechtskräftigen Genehmigung der Pläne darf mit dem Bau 4. Baubeginn 40 nicht begonnen werden.

41 Art. 26

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit 5. Schätzungsverfahren; erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätvorzeitige Besitzzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen einweisung

42 des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 27

1 44 Die Unternehmung trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicher- 6. Schutzmassnahmen heit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, während des Baues 43 Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.

2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat die Unternehmung nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenutzung zu ermöglichen.

3 Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Baues ist sicherzustellen.

45 Art. 28 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf 7. Bauvorhaben Dritter nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:

Art. 29

1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrs- 8. Kostentragung 46 wege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.

2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung

47 ist das in den Artikeln 57 ff. des EntG vorgesehene Verfahren einzuleiten. 3. Betrieb

48 Art. 30

1 Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes- 1. Betriebsbewilligung amtes betrieben werden.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

49 Art. 31 Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssiche- 2. Betriebsbereitschaft und rem Zustand zu erhalten. -sicherheit

Art. 32

1 Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung 3. Schadhaftigkeit der unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Ent- Anlage stehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren raschestens zu beheben.

2 Das Bundesamt und die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen.

50 Art. 32 a

1 Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträg- 4. Betriebseinstellung lich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu informieren.

2 Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.

3 Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Unternehmung an.

51 Art. 32 b Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei 5. Beseitigung der Anlage Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.

52 Art. 32 c Die Rohrleitungsanlage steht, sofern es nicht anders geordnet ist, im 6. Eigentumsverhältnisse Eigentum der Unternehmung, welche die Betriebsbewilligung besitzt. III. Haftpflicht und Versicherung

Art. 33

1 Wird durch den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder durch einen 1. Haftpflicht

2 Der Inhaber oder Eigentümer wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.

3 Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem

53 Obligationenrecht .

Art. 34

Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugb. Schadenersatz, Genugtuung tuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den usw. Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligatio-

54 nenrechtes über unerlaubte Handlungen.

Art. 35

1 Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der 2. Haftpflichtversicherung Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung

2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens

3 Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können

55 diese Beträge durch die Plangenehmigung herabgesetzt oder erhöht werden.

4 Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.

5 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.

Art. 36

Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer dem b. Aussetzen und Aufhören der

56 Bundesamt zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht Versicherung vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.

Art. 37

1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsc. Anspruch gegen den Verdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. sicherer: Einreden; Rück-

2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versichegriffsrecht

57 rungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.

Art. 38

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.