Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz, RLG)
1 (Rohrleitungsgesetz, RLG ) vom 4. Oktober 1963 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, quater bis bis 2 3 , 26 , 64 und 64 der Bundesverfassung , gestützt auf die Artikel 23, 24
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 28. September 1962 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf Rohrleitungen zur Beförderung Geltungsbereich 5 von Erdöl, Erdgas oder anderen vom Bundesrat bezeichneten flüssigen oder gasförmigen Brennoder Treibstoffen sowie auf die dem Betrieb dienenden Einrichtungen wie Pumpen und Speicher (in ihrer Gesamtheit im folgenden Rohrleitungsanlagen genannt).
2 In vollem Umfange ist das Gesetz anwendbar auf:
- a. Rohrleitungen, deren Durchmesser und Betriebsdruck eine vom Bundesrat festzusetzende Grösse überschreiten;
- b. Rohrleitungen, welche die Landesgrenze kreuzen, ausgenommen jedoch Verteilleitungen von Stadtgas im engeren Wirtschaftsgebiet des Gasversorgungsunternehmens, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen.
3 Der besonderen Ordnung von Abschnitt IV unterstehen Rohrleitungen, bei denen die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht zutreffen.
4 Der Bundesrat kann Rohrleitungen von geringer Länge, namentlich Rohrleitungen, die Bestandteil einer Einrichtung zur Lagerung, zum Umschlag, zur Aufbereitung oder zur Verwertung von Brennoder Treibstoffen bilden, vom Gesetz ausnehmen.
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7 Art. 2
1 Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 dürfen nur mit einer 1. Plangenehmigung Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
2 Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz
8 und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).
3 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4 Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.
Art. 3
1 Die Plangenehmigung ist zu verweigern oder, wenn eine mildere 2. Voraussetzungen Massnahme ausreicht, nur unter einschränkenden Bedingungen oder allgemeine a. 9
10 Auflagen zu erteilen:
- a. wenn Bau oder Betrieb der Anlage Personen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter gefährden, insbesondere wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung oder einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ortsund Landschaftsbildes besteht,
- b. wenn ein bestehendes öffentliches Werk gestört oder die Ausführung eines geplanten öffentlichen Werkes verhindert oder wesentlich erschwert wird und überwiegende öffentliche Interessen die Rücksichtnahme auf das bestehende oder geplante Werk gebieten,
- c. wenn von den Kantonen geltend gemachte wesentliche öffentliche Interessen an der Schaffung oder Wahrung von Siedlungsräumen oder Industriezonen es erfordern,
- d. wenn die Sicherheit des Landes, die Behauptung der Unabhängigkeit oder Neutralität der Schweiz es verlangen, oder um eine dem Gesamtinteresse des Landes widersprechende wirtschaftliche Abhängigkeit zu vermeiden,
11 e. wenn die ersuchende Unternehmung die Anforderungen nach Artikel 4 nicht erfüllt, oder
- f. wenn andere zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern.
2 Aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen darf die Plangenehmigung weder verweigert noch mit einschränkenden Bedingun-
12 gen oder Auflagen versehen werden.
13 Art. 4 Eine ausländische Unternehmung muss eine in der Schweiz ansässige b. ausländische Unternehmung Geschäftsführung und Betriebsleitung sowie eine Betriebsorganisation haben, welche die Einhaltung des schweizerischen Rechts gewährleistet.
14 Art. 5 – 9
15 Art. 10 Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung ersucht, steht das 3. Enteignungsrecht Enteignungsrecht zu.
Art. 11
1 Die Unternehmung hat gegen angemessene Entschädigung Anspruch 4. Anspruch auf Kreuzung auf Kreuzung von Verkehrswegen, sofern nach der Erstellung der von Verkehrswegen 16 Kreuzung der unbehinderte Betrieb des Verkehrswegs durch die nötigen Sicherheitsvorkehren gewährleistet bleibt und ein geplanter Ausbau des Verkehrswegs nicht beeinträchtigt wird. Während des Baus der Kreuzung darf der Verkehr nur so weit eingeschränkt werden, als
17 dies für die Bauarbeiten erforderlich ist.
2 Im Falle von Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen
18 nach Absatz 1 und über die Höhe der Entschädigung findet das EntG Anwendung.
19 Art. 12
20 Art. 13
1 Die Unternehmung ist verpflichtet, vertraglich Transporte für Dritte 5. Transportpflicht zu übernehmen, wenn sie technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind, und wenn der Dritte eine angemessene Gegenleistung anbietet.
2 Im Falle von Streitigkeiten entscheidet das Bundesamt für Energie (Bundesamt) über die Verpflichtung des Vertragsabschlusses sowie über die Vertragsbedingungen.
3 Über zivilrechtliche Ansprüche aus dem Vertrag entscheiden die Zivilgerichte.
21 Art. 14 – 15 II. Aufsicht, Bau und Betrieb 1. Aufsicht
Art. 16
1 Bau, Unterhalt und Betrieb von Rohrleitungsanlagen gemäss Artikel 1. Grundsatz
1 Absatz 2 unterstehen der Aufsicht des Bundes.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann diese Aufsicht ausdehnen auf den Bau, den Unterhalt und den Betrieb anderer Rohrleitungsanlagen,
22 sofern diese dem Bund oder einer Bundesanstalt gehören.
23 Art. 17
1 Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt. Es kann für die Ausübung der 2. Zuständigkeit Aufsicht die Kantone und private Fachverbände zuziehen.
2 Zur Begutachtung von Fragen der Sicherheit der Rohrleitungsanlagen setzt das Departement eine Kommission ein.
24 Art. 18 Das Bundesamt ordnet die zum Schutz von Personen, Sachen und 3. Inhalt wichtigen Rechtsgütern erforderlichen Massnahmen an. Zu diesem Zweck kann es anordnen, dass die Anlage entsprechend der technischen Entwicklung nachgerüstet wird.
Art. 19
1 Den mit der Kontrolle von Bau und Betrieb betrauten Personen ist 4. Kontrolle jederzeit ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Rohrleitungsanlage zu gewähren, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte zu erteilen.
2 Das zur Durchführung von Kontrollen erforderliche Personal und Material ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Art. 20
25 Die Rohrleitungsunternehmungen haben dem Bundesamt alljährlich 5. Geschäftsbericht, den Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Bilanz zu übermitteln statistische Angaben und ihr die nötigen statistischen Angaben zur Verfügung zu stellen. 2. Bau
26 Art. 21 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen 1. Ordentliches Plangenehmibeim Bundesamt einzureichen. Dieses prüft die Unterlagen auf ihre gungsverfahren Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen. a. Einleitung
27 Art. 21 a
1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung b. Aussteckung die Linienführung der Rohrleitung im Gelände durch Aussteckung kenntlich machen.
2 Einwände gegen die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim Bundesamt vorzubringen.
28 Art. 21 b
1 Das Bundesamt übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen c. Anhörung, Publikation und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu neh- Auflage und men. Es kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.
2 Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln
29 42–44 EntG zur Folge.
30 Art. 22 Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unterd. Persönliche Anzeige
31 nehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.
32 Art. 22 a
1 Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember e. Einsprache
33 34 1968 über das Verwaltungsverfahren oder des EntG Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2 Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind beim Bundesamt einzureichen.
3 Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
35 Art. 22 b Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach f. Bereinigung in der Bundes- Artikel 62 b des Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetzes verwaltung
36 vom 21. März 1997 .
37 Art. 23
1 Mit der Plangenehmigung entscheidet das Bundesamt gleichzeitig 2. Plangenehmigung; auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen. Geltungsdauer; Beschwerde
2 Die Plangenehmigung erlischt, wenn ein Jahr nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist. Das Bundesamt kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern.
3 38 ...
39 Art. 24
1 Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: 3. Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
- b. Rohrleitungsanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
- c. Rohrleitungsanlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
2 Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.
3 Das Bundesamt kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Bundesamt unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Bundesamt kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
Art. 25
Vor der rechtskräftigen Genehmigung der Pläne darf mit dem Bau 4. Baubeginn 40 nicht begonnen werden.
41 Art. 26
1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit 5. Schätzungsverfahren; erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätvorzeitige Besitzzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen einweisung
42 des EntG durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.
2 Das Bundesamt übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
3 Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.
Art. 27
1 44 Die Unternehmung trifft diejenigen Massnahmen, die zur Sicher- 6. Schutzmassnahmen heit des Baues und zur Vermeidung von Gefahren für Personen, während des Baues 43 Sachen und wichtige Rechtsgüter sowie von unzumutbaren Belästigungen der Anwohner notwendig sind.
2 Werden durch die Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen wie Verkehrswege, Leitungen oder andere Anlagen betroffen, so hat die Unternehmung nach Massgabe des öffentlichen Interesses deren Fortbenutzung zu ermöglichen.
3 Die wirtschaftliche Nutzung des Grundeigentums während des Baues ist sicherzustellen.
45 Art. 28 Die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen Dritter darf 7. Bauvorhaben Dritter nur mit Zustimmung des Bundesamtes bewilligt werden, wenn sie:
- a. Rohrleitungsanlagen kreuzen;
- b. die Betriebssicherheit der Rohrleitungsanlage beeinträchtigen könnten.
Art. 29
1 Beeinträchtigt eine neue Rohrleitungsanlage bestehende Verkehrs- 8. Kostentragung 46 wege, Leitungen oder andere Anlagen oder beeinträchtigen neue derartige Anlagen eine bestehende Rohrleitungsanlage, so fallen unter Vorbehalt abweichender Vereinbarungen die Kosten aller Massnahmen, die zur Behebung der Beeinträchtigung erforderlich sind, auf die neue Anlage.
2 Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung
47 ist das in den Artikeln 57 ff. des EntG vorgesehene Verfahren einzuleiten. 3. Betrieb
48 Art. 30
1 Rohrleitungsanlagen dürfen nur mit einer Bewilligung des Bundes- 1. Betriebsbewilligung amtes betrieben werden.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die Rohrleitungsanlage diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen und der Plangenehmigung entspricht;
- b. die Unternehmung über das erforderliche Personal zur sicheren Bedienung der Anlage sowie zur unverzüglichen Behebung von Schäden verfügt;
- c. die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist.
49 Art. 31 Die Rohrleitungsanlagen sind in betriebsbereitem und betriebssiche- 2. Betriebsbereitschaft und rem Zustand zu erhalten. -sicherheit
Art. 32
1 Wird eine Rohrleitungsanlage undicht, so hat die Unternehmung 3. Schadhaftigkeit der unverzüglich alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um das Ent- Anlage stehen oder die Ausbreitung eines Schadens zu verhindern und entstandene Schäden oder Gefahren raschestens zu beheben.
2 Das Bundesamt und die von der Kantonsregierung bezeichnete Alarmstelle sind unverzüglich zu benachrichtigen.
50 Art. 32 a
1 Fällt eine der Voraussetzungen nach Artikel 30 Absatz 2 nachträg- 4. Betriebseinstellung lich dahin, so ist der Betrieb einzustellen; das Bundesamt ist darüber zu informieren.
2 Das Bundesamt kann die Einstellung des Betriebs anordnen, namentlich bei schwerer oder wiederholter Missachtung dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen, der Plangenehmigung oder der von ihm erteilten Weisungen.
3 Es hört vor seinem Entscheid die betroffenen Kantone und die Unternehmung an.
51 Art. 32 b Soweit ein öffentliches Interesse besteht, muss die Unternehmung bei 5. Beseitigung der Anlage Aufgabe des Betriebes die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen.
52 Art. 32 c Die Rohrleitungsanlage steht, sofern es nicht anders geordnet ist, im 6. Eigentumsverhältnisse Eigentum der Unternehmung, welche die Betriebsbewilligung besitzt. III. Haftpflicht und Versicherung
Art. 33
1 Wird durch den Betrieb einer Rohrleitungsanlage oder durch einen 1. Haftpflicht
- a. Grundsatz Mangel oder die fehlerhafte Behandlung einer nicht in Betrieb stehenden Anlage ein Mensch getötet oder in seiner Gesundheit geschädigt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Inhaber der Anlage für den Schaden. Steht die Anlage nicht im Eigentum des Inhabers, so haftet mit ihm der Eigentümer solidarisch.
2 Der Inhaber oder Eigentümer wird von der Haftpflicht befreit, wenn er beweist, dass der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, durch kriegerische Ereignisse oder durch grobes Verschulden des Geschädigten verursacht wurde, ohne dass ihn selbst oder eine Person, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft.
3 Die Haftung für Schäden am Transportgut richtet sich nach dem
53 Obligationenrecht .
Art. 34
Art und Umfang des Schadenersatzes, die Zusprechung einer Genugb. Schadenersatz, Genugtuung tuungssumme, die Haftung mehrerer und der Rückgriff unter den usw. Haftpflichtigen richten sich nach den Bestimmungen des Obligatio-
54 nenrechtes über unerlaubte Handlungen.
Art. 35
1 Die Unternehmung hat bei einer zum Geschäftsbetrieb in der 2. Haftpflichtversicherung Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmung eine Versicherung
- a. Grundsatz zur Deckung der versicherbaren Risiken seiner Haftpflicht gemäss den Artikeln 33 und 34 abzuschliessen.
2 Die Versicherung muss die Ersatzrechte der Geschädigten für jedes Schadenereignis decken bis zum Betrage von mindestens
- a.[^10] Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für flüssige Brennoder Treibstoffe;
- b.[^5] Millionen Franken bei Rohrleitungsanlagen für gasförmige Brennoder Treibstoffe.
3 Sofern das öffentliche Interesse es zulässt oder erheischt, können
55 diese Beträge durch die Plangenehmigung herabgesetzt oder erhöht werden.
4 Das Bundesamt kann von der Versicherungspflicht ganz oder teilweise entbinden, wenn in anderer Weise gleichwertige Sicherheit geleistet wird.
5 Der Bund und die Kantone sind als Inhaber von Rohrleitungsanlagen nicht versicherungspflichtig.
Art. 36
Aussetzen und Aufhören der Versicherung sind vom Versicherer dem b. Aussetzen und Aufhören der
56 Bundesamt zu melden. Sie werden, sofern die Versicherung nicht Versicherung vorher durch eine andere ersetzt wurde, erst 30 Tage nach dem Eingang der Meldung wirksam.
Art. 37
1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsc. Anspruch gegen den Verdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer. sicherer: Einreden; Rück-
2 Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versichegriffsrecht
57 rungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3 Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.
Art. 38
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