Zusatzübereinkommen vom 7. September 1956 über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken

Typ Andere
Veröffentlichung 1956-09-07
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Zusatzübereinkommen über die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken (Stand am 15. April 2008)

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens In der Erwägung, dass die Freiheit das angeborene Recht jedes Menschen ist,

3 Eingedenk der Tatsache, dass die Völker der Vereinten Nationen in der Satzung ihren Glauben an die Würde und den Wert der menschlichen Person erneut bekräftigt haben, In der Erwägung, dass in der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal verkündeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte festgestellt wird, dass niemand in Sklaverei oder Knechtschaft gehalten werden darf und dass Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form verboten sein sollen,

4 In Anerkennung der Tatsache, dass seit dem Abschluss des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommens, durch welches die Abschaffung der Sklaverei und des Sklavenhandels sichergestellt werden sollte, weitere Fortschritte zur Erreichung dieses Ziels gemacht worden sind,

5 In Anbetracht des Übereinkommens über Zwangsoder Pflichtarbeit von 1930 und weiterer, von der Internationalen Arbeitsorganisation in bezug auf Zwangsoder Pflichtarbeit unternommener Schritte, jedoch in dem Bewusstsein, dass Sklaverei, Sklavenhandel und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken noch nicht in allen Teilen der Welt beseitigt sind, haben daher beschlossen, das Abkommen von 1926, das in Kraft bleibt, nunmehr durch den Abschluss eines Zusatzübereinkommens zu ergänzen mit dem Ziel, sowohl die nationalen als auch die internationalen Bemühungen um die Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Praktiken zu verstärken, und sind wie folgt übereingekommen: Teil I Sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken

Art. 1

Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens trifft alle durchführbaren und notwendigen gesetzgeberischen und sonstigen Massnahmen, um schrittweise und so bald wie möglich die vollständige Abschaffung der folgenden Einrichtungen und Praktiken oder den Verzicht darauf herbeizuführen, soweit sie noch bestehen und ohne Rücksicht darauf, ob sie unter die in Artikel 1 des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Sklavereiabkommens enthaltene Begriffsbestimmung fallen:

Art. 2

Um den in Artikel 1 Buchstabe c erwähnten Einrichtungen und Praktiken ein Ende zu bereiten, verpflichten sich die Vertragsstaaten, dort, wo es angebracht erscheint, ein angemessenes Mindestalter zur Eheschliessung festzusetzen sowie die Anwendung von Verfahren zu begünstigen, wonach die Zustimmung beider Ehegatten vor einer zuständigen zivilen oder religiösen Behörde frei zum Ausdruck gebracht werden kann, sowie die Eintragung der Eheschliessungen zu fördern. Teil II Sklavenhandel

Art. 3
1.

Die Beförderung oder der Versuch der Beförderung von Sklaven aus einem Land in ein anderes, gleichgültig, mit weichen Beförderungsmitteln sie erfolgt, oder die Teilnahme daran soll eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die einer solchen strafbaren Handlung überführt werden, sollen sehr schwer bestraft werden. 2. a. Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen Massnahmen, um Schiffe und Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen dürfen, an der Beförderung von Sklaven zu hindern und um Personen, die solcher Handlungen oder der Benutzung nationaler Flaggen für diesen Zweck schuldig werden, zu bestrafen.

Art. 4

Jeder Sklave, der an Bord eines Schiffes eines Vertragsstaates Zuflucht sucht, wird ipso facto frei. Teil III Sklaverei und sklavereiähnliche Einrichtungen und Praktiken

Art. 5

In einem Land, in dem die Abschaffung der Sklaverei oder der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken oder der Verzicht darauf noch nicht in vollem Umfang erfolgt ist, soll das Verstümmeln, Brandmarken oder sonstige Kennzeichnen eines Sklaven oder einer Person in sklavereiähnlicher Stellung zur Bezeichnung dieser Stellung oder als Strafe oder aus irgendeinem anderen Grunde oder die Teilnahme daran eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft.

Art. 6
1.

Die Versklavung einer Person oder die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person durch Aufgabe der Freiheit in Sklaverei zu geben, oder der Versuch dazu oder die Teilnahme daran oder die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen soll eine strafbare Handlung nach den Gesetzen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sein; Personen, die solcher strafbarer Handlungen überführt werden, werden bestraft. 2. Vorbehaltlich des einleitenden Absatzes des Artikels 1 findet Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch Anwendung auf die Anstiftung einer Person, sich oder eine von ihr abhängige Person in eine sklavereiähnliche Stellung zu geben, die auf einer der in Artikel 1 erwähnten Einrichtungen oder Praktiken beruht, auf jeden Versuch, solche Handlungen zu begehen, auf die Teilnahme daran und auf die Beteiligung an einer Verabredung zur Durchführung solcher Handlungen. Teil IV Begriffsbestimmungen

Art. 7

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:

Art. 8
1.

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen miteinander und mit den Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten. 2. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Abschriften aller Gesetze, anderer Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen zu übermitteln, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erlassen oder in Kraft gesetzt haben. 3. Der Generalsekretär übermittelt die gemäss Absatz 2 erhaltenen Informationen den anderen Vertragsstaaten und dem Wirtschaftsund Sozialrat als Teil der Unterlagen für alle etwaigen Beratungen des Rates mit dem Zweck, weitere Empfehlungen zur Abschaffung der Sklaverei, des Sklavenhandels oder der Einrichtungen und Praktiken zu machen, die den Gegenstand dieses Übereinkommens bilden. Teil Vl Schlussbestimmungen

Art. 9

Zu diesem Übereinkommen können keine Vorbehalte gemacht werden.

Art. 10

Alle Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über seine Auslegung oder Anwendung, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden, sind auf Klage einer der an dem Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten, sofern die betroffenen Parteien kein anderes Streitregelungsverfahren vereinbaren.

Art. 11
1.

Dieses Übereinkommen liegt bis zum 1. Juli 1957 für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt. 2. Nach dem 1. Juli 1957 liegt dieses Übereinkommen für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder einer Spezialorganisation oder für jeden anderen Staat zum Beitritt auf, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgefordert wird, ihm beizutreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde bei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der alle Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten davon in Kenntnis setzt.

Art. 12
1.

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle nicht unter Selbstregierung stehenden, alle treuhänderisch verwalteten, Kolonialund sonstigen Gebiete ausserhalb des Mutterlandes, deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat wahrnimmt; der betreffende Vertragsstaat erklärt vorbehaltlich des Absatzes 2 anlässlich der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts, auf welches Gebiet oder welche Gebiete ausserhalb des Mutterlandes das Übereinkommen ipso facto auf Grund dieser Unterzeichnung, dieser Ratifizierung oder dieses Beitritts Anwendung findet. 2. In allen Fällen, in denen die vorherige Zustimmung eines Gebietes ausserhalb des Mutterlandes nach den verfassungsrechtlichen Vorschriften oder Übungen des Vertragsstaates oder des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes erforderlich ist, ist der betreffende Vertragsstaat bestrebt, die benötigte Zustimmung des Gebietes ausserhalb des Mutterlandes innerhalb eines Zeitabschnittes von zwölf Monaten nach der Unterzeichnung des Übereinkommens durch das Mutterland zu erwirken; liegt diese Zustimmung vor, so notifliziert sie der Vertragsstaat dem Generalsekretär. Dieses Übereinkommen findet auf jedes in dieser Notifizierung genannte Gebiet mit dem Tage ihres Eingangs bei dem Generalsekretär Anwendung. 3. Nach Ablauf des in Absatz 2 erwähnten Zeitabschnitts von zwölf Monaten teilen die betreffenden Vertragsstaaten dem Generalsekretär das Ergebnis der Konsultationen mit denjenigen Gebieten ausserhalb des Mutterlandes mit, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich sind und die gegebenenfalls der Anwendung dieses Übereinkommens noch nicht zugestimmt haben.

Art. 13
1.

Dieses Übereinkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem zwei Staaten Vertragsparteien desselben geworden sind. 2. In der Folge tritt es für jeden Staat und jedes Gebiet im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsoder Beitrittsurkunde dieses Staates oder der Notifizierung über die Anwendung auf dieses Gebiet in Kraft.

Art. 14
1.

Die Anwendung dieses Übereinkommens wird in aufeinanderfolgende Zeitabschnitte von jeweils drei Jahren aufgeteilt, deren erster mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens gemäss Artikel 13 Absatz 1 beginnt. 2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine von ihm an den Generalsekretär spätestens sechs Monate vor Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren gerichtete Mitteilung kündigen. Der Generalsekretär setzt alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis. 3. Die Kündigungen werden nach Beendigung des laufenden Zeitabschnitts von drei Jahren wirksam. 4. In Fällen, in denen dieses Übereinkommen gemäss Artikel 12 auf ein Gebiet ausserhalb des Mutterlandes eines Vertragsstaates anwendbar geworden ist, kann dieser Vertragsstaat jederzeit danach mit Zustimmung des betreffenden Gebietes dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitteilen, dass das Übereinkommen für dieses Gebiet gesondert gekündigt wird. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam, der alle anderen Vertragsstaaten von dieser Mitteilung sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs in Kenntnis setzt.

Art. 15

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich sind, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Generalsekretär erstellt davon beglaubigte Abschriften zur Übermittlung an die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Spezialorganisationen. Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen an dem neben ihrer Unterschrift jeweils vermerkten Tage unterschrieben. Geschehen am Europäischen Sitz der Vereinten Nationen in Genf, am siebten September eintausendneunhundertsechsundfünfzig. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 1964 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 28. Juli 1964 In Kraft getreten für die Schweiz am 28. Juli 1964 AS 1965 135; BBl 1963 II 1523

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1965 133

[^3]: SR 0.120

[^4]: SR 0.311.37

[^5]: SR 0.822.713.9

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