Protokoll vom 5. Februar 1965 betreffend die Anwendung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über die Gewährung eines Kredites von 7 Millionen Schweizerfranken an die Türkei (mit Beilage)
Im Hinblick auf das heute unterzeichnete Abkommen[^1] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Gewährung eines Kredites von 7 Millionen Schweizerfranken an die Türkei
haben die beiden vertragschliessenden Parteien
folgendes vereinbart:
I. Definition der Begriffe «Investitionsgüter» und «Dienstleistungen»
Unter Investitionsgütern im Sinne von Artikel 2 des Abkommens[^2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik sind Investitionsgüter von einer wesentlichen Bedeutung für die Entwicklung der türkischen Wirtschaft, die eine lange Amortisationsdauer bedingen, zu verstehen, namentlich Ausrüstungen für Elektrizitätswerke, Ausrüstungen für den Sektor Transport und Verkehr, für Hafeneinrichtungen, für den Bergbau usw., sowie Ausrüstungsgüter für die Entwicklung der Infrastruktur, der Energieproduktion, der Grundstoffindustrien (einschliesslich der Textilindustrien) und für die Nutzung der Bodenerträgnisse.
Unter Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 sind hauptsächlich bedeutende Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums zu verstehen, wie z. B. die Tätigkeit beratender Ingenieure.
II. Eröffnung des Kredites und schweizerische Organe für die Durchführung des Abkommens
Die Schweizerische Eidgenossenschaft eröffnet nach dem Inkrafttreten des Abkommens einen Kredit zugunsten der Zentralbank der Türkischen Republik (im folgenden: ZBTR), die für Rechnung der Türkischen Republik handelt.
Die Handelsabteilung[^3] des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (im folgenden: Handel) prüft die Gesuche der schweizerischen Lieferanten von Gütern und der Erbringer von Dienstleistungen (im folgenden: Lieferungen) und beschliesst über deren Zulassung. Die Finanzverwaltung des Eidgenössischen Zoll‑ und Finanzdepartementes[^4] verwaltet den Kredit. Die Schweizerische Verrechnungsstelle (im folgenden: SVS) ist mit der technischen Durchführung beauftragt.
III. Konsultationsverfahren
Die Lieferanten verlangen beim Handel einen Vorbescheid. (Inhalt des Vorbescheidgesuches: siehe Beilage.)
Nach Prüfung des Gesuches hinsichtlich der Übereinstimmung der Investitionsgüter und der Dienstleistungen mit den Bestimmungen des Abkommens sendet der Handel die Exemplare Nr. 1 bis 4 des Vorbescheides, soweit er positiv ausfällt, an den schweizerischen Lieferanten zurück. Der Vorbescheid hat eine Gültigkeit von 3 Monaten und kann verlängert werden, falls es die Verhältnisse rechtfertigen.
Der schweizerische Lieferant übermittelt die Exemplare Nr. 1 bis 3 des Vorbescheides dem türkischen Importeur.
Der türkische Importeur unterbreitet die Exemplare Nr. 1 und 2 des Vorbescheides der ZBTR, die den Handel wissen lässt, ob der Auftrag von ihr zur vollständigen Bezahlung zulasten des Kredites zugelassen ist oder nicht. Diese Mitteilung der ZBTR erfolgt mit dem Exemplar Nr. 1 des Vorbescheides spätestens drei Monate nach dem Datum seiner Ausstellung.
Falls die ZBTR zugestimmt hat, benachrichtigt der Handel den Lieferanten, dass die Lieferung zur Bezahlung zulasten des Kredites endgültig zugelassen und der entsprechende Betrag reserviert ist.
IV. Zahlungsmechanismus
Die Zahlungen erfolgen auf Grund eines einfachen Zahlungsauftrages oder eines Dokumentarkredites (Akkreditiv).
A. Einfacher Zahlungsauftrag
Die ZBTR erteilt der SVS unter Hinweis auf den Vorbescheid einen Zahlungsauftrag.
Die SVS vergewissert sich, ob der Lieferant die in Ziffer 8 der Beilage aufgeführten Bedingungen, soweit möglich, erfüllt hat. Andernfalls fordert sie ihn auf, es nachzuholen. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt die SVS die Zahlung zulasten des Kredites an den schweizerischen Lieferanten ausführen und der ZBTR nach der Zahlung eine Belastungsanzeige zugehen.
B. Zahlung mittels Dokumentarkredit (Akkreditiv)
Die türkische Privatbank erteilt der schweizerischen Privatbank den Auftrag zur Eröffnung des Akkreditivs.
Gleichzeitig stellt die ZBTR der SVS unter Hinweis auf den Vorbescheid ein Doppel des Akkreditiveröffnungsauftrages zu und erteilt ihr einen entsprechenden Zahlungsauftrag.
Die SVS vergewissert sich, ob der Lieferant die in Ziffer 8 der Beilage aufgeführten Bedingungen, soweit möglich, erfüllt hat. Andernfalls fordert sie ihn auf, es nachzuholen. Sobald diese Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt die SVS der schweizerischen Privatbank, dass sie ihr den Akkreditivbetrag auf Aufforderung hin auszahlen lassen wird, wenn die Warenspeditionsdokumente bei der Bank eingereicht worden sind.
Die SVS lässt die Zahlung zulasten des Kredites auf Aufforderung der schweizerischen Privatbank hin an diese ausführen und stellt der ZBTR nach der Zahlung eine Belastungsanzeige zu.
C. Nachträgliche Erhöhung des genehmigten Betrages
Sollte aus irgendeinem Grunde (z. B. infolge technischer Änderungen, die während der Fabrikation nötig wurden) der Wert der Lieferungen den von der ZBTR genehmigten Betrag überschreiten, so überweist die ZBTR die Deckung für diese Überschreitung direkt an die schweizerische Privatbank, falls für den Mehrbetrag kein zusätzlicher Vorbescheid erteilt werden kann.
Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik betreffend die Gewährung eines Kredites von 7 Millionen Schweizerfranken an die Türkei.[^5]
Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 5. Februar 1965.
| Für die Schweizerische Regierung: / Paul R. Jolles | Für die Türkische Regierung: / Energin |
|---|---|
Fussnoten
[^1]: SR 0.973.276.321
[^2]: SR 0.973.276.321
[^3]: Heute: Bundesamt für Aussenwirtschaft.
[^4]: Heute: Eidgenössisches Finanzdepartement.
[^5]: SR 0.973.276.321
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