Verordnung vom 26. März 1965 über die Inkraftsetzung der Ordnung betreffend den Zollverschluss der Rheinschiffe
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 66 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 19231 über das Schiffsregister,
beschliesst:
Art. 1
Die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt am 21. November 19632 angenommene, revidierte Fassung der Ordnung betreffend den Zollverschluss der Rheinschiffe wird für die Rheinstrecke zwischen der schweizerischen Landesgrenze und der «Mittleren Rheinbrücke» in Basel mit Wirkung ab 1. April 1965 gemäss dem beiliegenden Text3 in Kraft gesetzt.
Art. 2
Das Eidgenössische Finanzdepartement4 ist ermächtigt, die von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen Änderungen der Anlagen zur erwähnten Ordnung als für die Schweiz verbindlich zu erklären.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1965 in Kraft. Gleichzeitig werden aufgehoben:
- a. Verordnung vom 8. August 19505 über den Zollverschluss der Rheinschiffe,
- b. Verordnung vom 13. Dezember 19576 betreffend die Inkraftsetzung einer Ergänzung der Ordnung für den Zollverschluss der Rheinschiffe,
- c. die Verfügungen des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 5. Mai 19557, 10. Juli 19598, 7. Februar 19619, 23. November 196110 und 28. Juli 196211 über die Änderung der Anlagen zur erwähnten Ordnung.
Fussnoten
SR 747.11. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 56 des BG vom 3. Okt. 1975 über die Binnenschiffahrt (SR 747.201).
Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der Departemente und Ämter.
[AS 1950 II 716]
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