Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965

Typ Andere
Veröffentlichung 1965-10-10
Letzte Aktualisierung 2001-12-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 90
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Vom 10. Oktober 1965 (Stand am 28. Dezember 2001) Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Volk von Nidwalden, in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Nidwalden als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, hat die nachstehende Verfassung angenommen. I. Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger 1 A. Grundrechte

Art. 1

Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich. Freiheitsrechte 1 In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffent- 2 lichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet: 1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen; 2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse; 3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit; 4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizer Bürger; 5. die körperliche Unversehrtheit; 6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung; 7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung; 8. die Handelsund Gewerbefreiheit.

2 Art. 2 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Rechtsgleichheit 1 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner 2 Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von 3 Mann und Frau.

Art. 3

Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. Rechtsschutz 1 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 2 Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch 3 auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet. Verwaltungssachen des kantonalen Rechts sind im Rahmen von Ar- 4 tikel 68 vom Richter überprüfbar.

Art. 4

Verhaftung, Haussuchung und Beschlagnahme können nur in einem Besonderer 1 Schutz im gesetzlich geregelten Verfahren angeordnet werden; ungerechtfertigt Strafverfahren Verhafteten ist vom Kanton angemessene Entschädigung zu leisten. Die Strafuntersuchungen sind mit möglichster Beschleunigung 2 durchzuführen; jeder Verhaftete muss innerhalb 24 Stunden verhört werden. Zwangsmassnahmen zur Erwirkung eines Geständnisses sind unzu- 3 lässig.

Art. 5

Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, Rückwirkung sind unzulässig.

Art. 6

Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen Haftung des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.

Art. 7

Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung Ersatzanspruch eines privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs verpflichtet zu vollem Ersatz. B. Politische Rechte

3 Art. 8 Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schwei- Aktivbürgerrecht zerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

4 Art. 9

Art. 10

Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde: Ausübung der politischen Rechte 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen; 3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Aktivbürgerrecht nicht vorliegen muss.

Art. 11

Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten. Petitionsrecht

Art. 12

Der Erwerb und der Verlust des Kantonsund Gemeindebürgerrechts Erwerb und Verlust des wird durch das Gesetz geregelt. Bürgerrechts C. Pflichten

5 Art. 13 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- Bürgerpflicht 1 und Gemeindegesetzgebung übertragen sind. Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Ab- 2 stimmungen ist Bürgerpflicht. Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr 3 verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz. II. Die öffentlichen Aufgaben A. Schule

Art. 14

Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obli- Schulbesuch 1 gatorisch. In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern 2 die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt. Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem 3 Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubensund Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 15

Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Volksschulunter- 1 richt Gemeinden. Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und 2 unterstützt ihn durch Beiträge.

Art. 16

Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Berufsschulen Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.

Art. 17

Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträ- Höhere Unter- 1 richtsanstalten gen unterstützen. Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate ab- 2 schliessen.

Art. 18

Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbil- Sonderschulen 1 dung zu geben. Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen 2 und Erziehungsheime.

Art. 19

Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaft- Ausbildungsbeiträge liche und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.

Art. 20

Das Recht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Privatschulen 1 Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet. Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons. 2 Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln 3 unterstützt werden. B. Heimat und Kultur

Art. 21

Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes. Schutz der Natur 1 Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der Ge- 2 wässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldungen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landesund Ortsplanung.

Art. 22

Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der Heimatschutz 1 Denkmalpflege. Er hat das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche 2 Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, zu erhalten.

Art. 23

Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen Förderung der 1 Kultur sowie die Bestrebungen der Volkskultur. Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche 2 kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.

Art. 24

Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wis- Volksbildung senschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen. C. Fürsorge und Sozialversicherung

Art. 25

Die Armenfürsorge wird durch das Gesetz geregelt. Armenfürsorge

Art. 26

Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialver- Besondere Versicherungen sicherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesund Fürsorgeeinrichtungen rechtlich geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen schaffen.

Art. 27

Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig. Wohnungsfür- 1 sorge Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche 2 gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.

Art. 28

Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben. Gesundheitswe- 1 sen Er regelt das Medizinalwesen. 2 Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge 3 unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen. D. Schutz der Familie

Art. 29

In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, Familie die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen. E. Wirschaftsordnung

Art. 30

Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfas- Industrie, 1 Gewerbe und sung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderli- Handel chen Vorschriften. Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung 2 des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.

Art. 31

Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Landwirtschaft 1 Erhaltung eines leistungfähigen Bauernstandes. Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, 2 Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungsund Beratungswesen fördern. F. Finanzordnung

Art. 32

Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung Steuerhoheit 1 das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen. Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von 2 Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.

6 Art. 33 Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Ge- Finanzausgleich setzgebung geregelt. III. Staat und Kirche

Art. 34

Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche. Römischkatho- 1 lische Kirche Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts 2 beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.

Art. 35

Die evangelisch-reformierte Kirche ist öffentlichrechtlich anerkannt. Evangelischreformierte Kirche

Art. 36

Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen Weitere Kirchen des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich anerkannt werden.

Art. 37

Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Selbständigkeit 1 Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig. Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenver- 2 fassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.

Art. 38

Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich aner- Zugehörigkeit zur Kirche kannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.

Art. 39

Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. Religionsunter- 1 richt Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit 2 deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

Art. 40

Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen Klöster und kirchliche Stiftungen. Stiftungen IV. Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen A. Allgemeine Vorschriften

Art. 41

Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt Gewaltentren- 1 nung sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen. Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht an- 2

7 gehören. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch 3 einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören. Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig 4 einer ihr untergeordneten angehören. Das Gesetz kann bestimmen, inwieweit Personen, die beim Kanton 5 oder bei einer Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, nicht einer Kantonsoder Gemeindebehörde

8 angehören dürfen.

Art. 42

Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch Wahlen das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

Art. 43

Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen: Einberufung der Behörden 1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht; 2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet; 3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

Art. 44

Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, Beschlussfähig- 1 t kei wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung 2 geregelt.

9 Art. 45 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Amstdauer

Art. 46

Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitglie- Amtsenthebung dern und Beamten wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 47

Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft Öffentlichkeit 1 stimmberechtigt ist, eingesehen werden. Die Beratungen des Landrates und der Volksvertretung in der Ge- 2 meinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemein- 3 deversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.

Art. 48

Dem Regierungsrat oder einem Gericht können nicht gleichzeitig an- Verwandtschaft 1 gehören: 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. die Ehegatten von Geschwistern. Einer andern kantonalen oder kommunalen Behörde können Perso- 2 nen, die in gerader Linie blutsverwandt oder verschwägert sind sowie Geschwister nicht gleichzeitig angehören. Über den durch Verwandtschaft gebotenen Rücktritt entscheidet das 3 Los.

Art. 49

Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden. Amtssitz

10 Art. 49 a Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Er- Notstandsordnung eignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen. B. Die kantonalen Gewalten 1. Aktivbürgerschaft 11

Art. 50

Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimmund Wahl- Ausübung des 1 Stimmund recht in den Politischen Gemeinden aus. Wahlrechts Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abge- 2 ben.

Art. 51

Die Stimmberechtigten wählen: Wahlen 1 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; 3. die Abordnung in den Ständerat;

12 13 . 4. ...

14 ... 2

Art. 52

Der obligatorischen Abstimmung unterliegen: Obligatorische Abstimmungen 1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Artikel 54, denen der Landrat nicht zustimmt;

15 vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die 3. Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Artikel 54 a Absatz 3 gegenüberstellt; 4. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5 000 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Aufgaben, die 500 000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasserund Erdwärmenutzung.

Art. 52 a

Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Fakultative 1 Abstimmungen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird:

16 1. die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250 000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken zur Folge haben;

17 3. die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen. Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des 2 Erlasses oder Beschlusses durchzuführen.

Art. 53

Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme Konsultative 1 Abstimmungen einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen. Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei 2 der Ausarbeitung der Gesetzgebung. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die 3 gleiche Frage aufgegriffen wird.

Art. 54

Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Antragsrecht 1 Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen 2 und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, so- 3 fern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. Anträge können stellen: 4 1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird, 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantonsund Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen 5 zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen.

Art. 54 a

Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüber- Gegenvorschlag 1 stellen. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des 2 Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlasse- 3 nen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüber-

18 stellen. Bei Gegenvorschlägen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften 4 binnen zweier Monate seit der Hinterlegung des Gegenvorschlages auf der Standeskanzlei einzureichen; die Hinterlegung hat binnen zweier Monate seit Veröffentlichung der Vorlage des Landrates zu erfolgen.

Art. 55

Anträge, die der Abstimmung unterliegen, und Gegenvorschläge der Verfahren 1 Aktivbürgerschaft sind binnen eines Jahres seit der Einreichung zur Abstimmung zu bringen. Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist die aus- 2 gearbeitete Vorlage binnen zweier Jahre zu verabschieden. Anträge und Gegenvorschläge können von den bevollmächtigten 3 Antragstellenden bis zur Veröffentlichung des Abstimmungstages zurückgezogen werden. Der Gegenvorschlag ist gleichzeitig mit dem Antrag, beziehungs- 4 weise der Vorlage des Landrates, zur Abstimmung zu bringen; bei Rückzug des Antrages ist nur der Gegenvorschlag zur Abstimmung zu bringen. Bei einem Gegenvorschlag können die Aktivbürgerinnen und Aktiv- 5 bürger sowohl dem Antrag, beziehungsweise der Vorlage des Landrates, als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen; stimmen sie beiden Vorlagen zu, ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden. Das Verfahren bei mehreren Gegenvorschlägen regelt das Gesetz. 6

Art. 56

Für die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsan- 1 gelegenheiten Korporationsgütern sind nur jene Personen stimmberechtigt, die das Aktivbürgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsbürgerrecht besitzen. Das Antragsrecht steht neben den gemäss Absatz 1 stimmberechtig- 2 ten Personen dem Landrat und den Korporationsräten zu. 2. Landrat

Art. 57

Der Landrat besteht aus 60 Mitgliedern. Zusammensetzung

Art. 58

Für die Wahlen in den Landrat bildet jede politische Gemeinde einen Wahlkreise 1 Wahlkreis. Jeder Wahlkreis wählt nach den Vorschriften des Gesetzes die Mit- 2 glieder, die ihm aufgrund der Einwohnerzahl zukommen; massgebend ist die kantonale Einwohnerstatistik vom 31. Dezember des zweiten

19 der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.

20 Jeder Wahlkreis hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze. 3

21 Art. 59 Der Landrat wählt auf die Dauer von einem Jahr die Präsidentin oder Konstituierung 1 den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Landratsbüros. Die Präsidentin oder der Präsident ist für eine nächste einjährige 2 Amtsdauer nicht wieder wählbar.

22 Art. 59 a Der Landrat wählt: Wahlen 1 1. den Landammann und die Landesstatthalterin oder den Landesstatthalter auf die Amtsdauer von einem Jahr aus der Mitte des Regierungsrates; für die nächste einjährige Amtsdauer ist die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber als Landammann nicht wieder wählbar;

23 2. die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Obergerichts;

24 3. die Präsidentinnen oder die Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts;

25 4. die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Verwaltungsgerichts; 5. die weiteren Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten nach Massgabe der Gesetzgebung.

2 Die Amtsdauer der Präsidentinnen oder der Präsidenten der Gerichte hat mit jener des Landrats zusammenzufallen. Die Wahlen der übrigen Richterinnen und Richter sind so vorzunehmen, dass alle zwei Jahre

26 die Hälfte zu wählen ist.

27 Art. 60 Der Landrat erlässt in Form des Gesetzes: Rechtsetzung 1 1. alle allgemeinverbindlichen Vorschriften, welche Rechte und Pflichten der natürlichen und juristischen Personen bestimmen; 2. alle grundlegenden Bestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren der öffentlichen Gewalten; 3. Einführungsbestimmungen zu bundesrechtlichen Erlassen, unter Vorbehalt von Artikel 64 Absatz 1 Ziffer 2. Er genehmigt interkantonale Verträge mit rechtsetzendem Inhalt ge- 2 mäss Absatz 1 Ziffer 1 und 2. Er erlässt das für seine Tätigkeit notwendige Geschäftsreglement. 3

28 Art. 61 In die Zuständigkeit des Landrates fallen weiter: Weitere Aufgaben 1. die Ausübung der dem Kanton zustehenden Rechte der Initiative und des Referendums in der Eidgenossenschaft; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Artikel 54 und 54 a ;

29 3. die Erläuterung der Kantonsverfassung und der Gesetze, jedoch nie in einem vor dem Gericht anhängigen Fall; 4. die Beschlussfassung über alle Ausgaben, die durch das Bundesrecht dem Kanton verbindlich vorgeschrieben sind, über alle ausgaben, für die dem Landrat durch das Gesetz Vollmacht erteilt ist, sowie über alle frei bestimmbaren einmaligen Ausgaben bis 5 000 000 Franken und jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis 500 000 Franken; 5. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen sowie im Rahmen von Ziffer 4 über das Verwaltungsvermögen, unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 10; 6. die Beschlussfassung über den Unterhalt der im Besitz des Kantons stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 9;

30 7. der Beschluss über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen; 8. die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und die Genehmigung der Staatsrechnung;

31 9. die Genehmigung von interkantonalen Verträgen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 2 Ziffer 9; 10. die Beurteilung von Kompetenzkonflikten, in denen das Verfassungsgericht Partei ist; 11. das Recht der Begnadigung für Freiheitsstrafen; 12. die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die selbständigen Anstalten, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 13. die Oberaufsicht über den Geschäftsgang der Gerichte, insbesondere die Genehmigung der jährlichen Rechenschaftsberichte; 14. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Landrat übertragenen Aufgaben.

Art. 62

Das Recht, dem Landrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Antragsrecht 1 Landrates, jede Kommission des Landrates sowie der Regierungsrat und dessen Mitglieder. Die Kommissionen des Landrates sind befugt, Mitglieder der Ver- 2 waltungsbehörden, Beamte und Angestellte zur Auskunftserteilung vorzuladen sowie der Verwaltung nicht angehörende Personen beizuziehen. 3. Regierungsrat

32 Art. 62 a Der Regierungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Zusammensetzung

Art. 63

Jedes Mitglied des Regierungsrates leitet ein Departement. Departemente 1 Jedes Departement umfasst eine oder mehrere Direktionen, deren Ge- 2 schäftsbereich durch die Gesetzgebung bestimmt wird. Der Regierungsrat nimmt die Zuteilung der Direktionen vor. 3

33 Art. 64 Der Regierungsrat erlässt: Rechtsetzung 1 1. Vollzugsverordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtigt; 2. Einführungsverordnungen zu bundesrechtlichen Erlassen, sofern sie allein Verfahren und Zuständigkeiten regeln. Er erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind sobald als möglich 2 dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.

Art. 65

Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Landrates, Verwaltungsbe- 1 fugnisse die verwaltende Behörde des Kantons; er vertritt den Kanton nach aussen. Er ist namentlich befugt und beauftragt: 2

34 die Erlasse durch eigene Verfügungen und durch Anweisungen 1. an die ihm unterstellte Verwaltung zu vollziehen; 2. die Beschlüsse und die Entscheidungen anderer kantonaler Behörden zu vollstrecken, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist;

35 3. die Beamtinnen und Beamten sowie die Angestellten der kantonalen Verwaltung zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer anderen Behörde übertragen ist;

36 4. unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 5 Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Bund den Kanton auffordert; 5. die gesamte Staatsverwaltung zu überwachen und die sich selbst verwaltenden Anstalten nach Massgabe der Gesetzgebung zu beaufsichtigen;

37 die Gemeinden und Korporationen nach Massgabe der Gesetz- 6. gebung zu beaufsichtigen und bei schwerer Pflichtverletzung die notwendigen Massnahmen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Landrat anzuordnen; 7. die Beschwerden gegen die Gemeinden und Korporationen sowie gegen die Departemente zu beurteilen, soweit nicht ein Gericht zuständig ist;

38 8. unter Vorbehalt von Artikel 52 Ziffer 6 die kantonalen Bewilligungen, Konzessionen und Verleihungen zu erteilen, soweit diese Aufgabe nicht nach Gesetz einer anderen Behörde übertragen ist;

39 9. unter Vorbehalt weitergehender ihm durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des Landrates übertragenen Vollmachten frei bestimmbare einmalige Ausgaben bis 200 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 40 000 Franken zu beschliessen; 10. das Kantonsvermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer

9 darüber zu verfügen; 11. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 4. Gerichte

Art. 66

Die Gerichte sind unabhängig und nur der Gesetzgebung unterwor- Richterliche 1 Unabhängigkeit fen. Gesetze, die gegen diese Verfassung verstossen oder bundesrechts- 2 widrig sind, und ebenso verfassungsund gesetzwidrige Erlasse sind

40 für die Gerichte unverbindlich.

41 Art. 67 Die Zivilgerichtsbarkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung ausgeübt Zivilrechtspflege 1 durch: 1. die von den politischen Gemeinden gewählten Friedensrichter; 2. das Kantonsgericht; 3. das Obergericht. Für spezielle Streitigkeiten können durch die Gesetzgebung beson- 2 dere Gerichte eingesetzt werden.

42 Art. 67 a Die Strafgerichtsbarkeit wird im Rahmen der Gesetzgebung ausgeübt Strafrechtspflege 1 durch: 1. den Jugendanwalt und die Verhörrichter, die vom Landrat gewählt werden; 2. das Kantonsgericht; 3. das Obergericht. Kantonale Verwaltungsbehörden, kantonale Ämter sowie Gemeinde- 2 behörden können durch die Gesetzgebung ermächtigt werden, Bussen auszufällen.

43 Art. 68 In Verwaltungsund Versicherungssachen obliegt die Rechtspre- Verwaltungs- 1 rechtspflege chung im Rahmen der Gesetzgebung dem Verwaltungsgericht, soweit eine Angelegenheit nicht in die endgültige Zuständigkeit des Landrates oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde fällt. Für spezielle Verwaltungssachen können durch die Gesetzgebung be- 2 sondere Rekursbehörden eingesetzt werden.

Art. 69

Verfassungsgericht ist das Obergericht. Verfassungsge- 1 richt Das Verfassungsgericht beurteilt: 2 1. Streitigkeiten über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen im Kanton sowie, nach Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Artikel 65 Ziffer 7, in den Gemeinden und Korporationen; 2. Streitigkeiten über die Rechtmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen des Kantons, der Gemeinden und Korporationen; 3. Kompetenzkonflikte zwischen kantonalen Instanzen, sofern da Verfassungsgericht nicht Partei ist; 4. Streitigkeiten über die Selbständigkeit der Gemeinden, Korporationen und öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen;

44 5. Beschwerden gegen Entscheide des Landrates oder des administrativen Rates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge und Gegenvorschläge gemäss Artikel 61 Ziffer 2 oder Artikel 83 Absatz 2 Ziffer 5; 6. die weitern durch Gesetz dem Verfassungsgericht zugewiesenen Angelegenheiten. C. Die kommunalen Gewalten 1. Allgemeine Vorschriften

Art. 70

Der Bestand und die Selbständigkeit der Gemeinden ist gewährleistet. Gemeinden

Art. 71

Die Gemeinden regeln alle örtlichen Angelegenheiten, die nicht in Aufgaben 1 den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen. Sie sind im Rahmen der Gesetzgebung befugt: 2 1. die eigene Organisation frei zu bestimmen und ihre Behörden, Beamten und Angestellten selbst zu wählen; 2. die in ihren Wirkungsbereich fallenden Aufgaben nach freiem Ermessen zu erfüllen.

45 Art. 72 Die Gemeinden können für die gemeinsame Aufgabenerfüllung mit Zusammenwirken mit andern Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons im Rahmen der Ge- Gemeinden setzgebung Verträge abschliessen, Gemeindeverbände bilden oder gemeinsame Anstalten errichten.

Art. 73

Die Gemeindeversammlung, der administrative Rat und dessen Präsi- Organisation dent sind die notwendigen Organe jeder Gemeinde.

Art. 74

Die Gemeinden unterliegen der Aufsicht des Regierungsrates. Aufsicht 1 Bei schwerer Pflichtverletzung kann der Regierungsrat unter Vorbe- 2 halt des Rekurses an den Landrat einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen.

46 Art. 75 Die Gemeindeversammlung ist jährlich mindestens zweimal einzu- Durchführung 1 berufen. Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, 2 wenn es der administrative Rat beschliesst, oder wenn es ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände verlangt; im letzten Fall hat die Gemeindeversammlung binnen dreier Monate stattzufinden. Die Verhandlungen leitet die Präsidentin beziehungsweise der Präsi- 3 dent oder die Vizepräsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates.

Art. 76

In die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallen: Obligatorische Abstimmung 1. der Erlass von Verordnungen und Reglementen, soweit hiezu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung der administrative Rat zuständig erklärt wird; 2. die Wahl der Behörden und der nach Massgabe der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden Beamten; es steht den Gemeinden frei, die Wahl für die administrativen Räte und die Rechnungsrevisoren so festzulegen, dass alle zwei Jahre die Hälfte der Mandatsinhaber zu wählen ist; 3. die Festsetzung des Gemeindesteueransatzes;

47 4. die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen;

48 5. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 6. die Genehmigung der Gemeinderechnung.

Art. 77

Der Gemeindeversammlung sind die vom administrativen Rat erlas- Fakultative 1 Abstimmung senen oder abgeänderten Verordnungen und Reglemente zu unterbreiten, wenn es binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung des Erlasses von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten verlangt

49 wird. Die Abstimmung ist an der nächsten Gemeindeversammlung durch- 2 zuführen.

Art. 78

Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Antragsrecht 1 Vorlage eingereicht werden; wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, so ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen 2 und müssen eine Begründung enthalten. Anträge können stellen: 3

50 jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative 1. Rat der zuständigen Gemeinde; 2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks handelt. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem 4 kantonalen Recht widerspricht.

Art. 79

Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen in Gemeinde- Urnenabstimmung angelegenheiten die Urnenabstimmung zu erfolgen hat.

Art. 80

Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen, unter denen Gemeinden Volksvertretung die Gemeindeversammlung durch die Volksvertretung ersetzen können, sowie die Organisation und die Befugnisse der Volksvertretung.

Art. 81

Der administrative Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Zusammenset- 1 zung Kapellrat) besteht aus drei bis elf Mitgliedern. Aus dessen Mitte wählt die Gemeindeversammlung auf eine Amts- 2 dauer von zwei Jahren den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Es steht dem administrativen Rat im Rahmen der Gesetzgebung zu, 3 den Aufgabenbereich seiner Mitglieder zu umschreiben sowie Kommissionen zu bilden.

Art. 82

Der administrative Rat erlässt unter Vorbehalt von Artikel 77: Verordnungsbefugnisse 1. Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung zuständig erklärt wird; 2. Reglemente in nebengeordneten Fragen im Rahmen von Artikel 83 Ziffer 7.

Art. 83

Der administrative Rat ist die verwaltende Behörde der Gemeinde; er Verwaltungsbe- 1 fugnisse vertritt die Gemeinde nach aussen. Er ist, unter Vorbehalt von Artikel 80, namentlich befugt und beauf- 2 tragt: 1. das Protokoll der Gemeindeversammlung zu genehmigen; 2. die Gesetze, Verordnungen und Reglemente zu vollziehen; 3. die Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Gemeindeversammlung zu vollziehen, soweit diese Befugnis nicht besondern Organen vorbehalten ist; 4. die Beamten und die Angestellten zu wählen, soweit deren Wahl nicht durch die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist; 5. über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung gemäss Artikel 78 Absatz 4 zu entscheiden; 6. Vernehmlassungen zu erstatten, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert;

51 7. im Rahmen der in der Gesetzgebung der Gemeinde umschriebenen Finanzkompetenzen frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben zu beschliessen, ferner Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben oder für welche durch die Gesetzgebung oder den Beschluss der Gemeindeversammlung dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind; 8. das Gemeindevermögen zu verwalten und im Rahmen von Ziffer 7 darüber zu verfügen; 9. Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 7 zu beschliessen; 10. alle weitern durch die Gesetzgebung ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen. 2. Gemeindearten

52 Art. 84 Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Aktivbür- Bestand gerschaft der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden.

Art. 85

Die politische Gemeinde regelt im Rahmen der Gesetzgebung alle ört- Aufgabe lichen Angelegenheiten, die nicht einer andern Gemeinde übertragen sind.

Art. 86

Das Gebiet der Schulgemeinde deckt sich mit jenem der politischen Bestand 1 Gemeinde. Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Be- 2 fugnisse durch die politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusammenlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rück-

53 gängig gemacht werden.

54 Art. 87

Art. 88

Die Glieder der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen bilden Bestand 1 Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden. Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemein- 2 den oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberech-

55 tigten sowie des Landrates.

Art. 89

Stimmund Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen dieser Stimmund 1 Wahlrecht Verfassung; es kann durch die Kirchenverfassung auf weitere Kir-

56 chenglieder ausgedehnt werden. Der zuständige Pfarrer oder Kaplan ist von Amtes wegen Mitglied 2 des Kirchenoder Kapellrates. Der Gemeindeversammlung der römisch-katholischen Kirchgemein- 3 den oder Kapellgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Ernennung (Präsentation) der Geistlichen zu.

Art. 90

Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden können Kirchensteuern nur Kirchensteuer 1 von den Kirchengliedern beziehen. Der Kanton erhebt im Rahmen der Gesetzgebung einen Zuschlag zu 2 den Ertragsund Kapitalsteuern der juristischen Personen; die Gesetzgebung regelt die Verteilung des Steuerertrags unter den öffentlich-

57 rechtlich anerkannten Kirchen. V. Korporationen

Art. 91

Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Bestand 1 Landrates. Die Befugnis der Korporationen, ihr Vermögen selbst zu verwalten 2 und zu nutzen, ist in den Schranken der Gesetzgebung gewährleistet. VI. Die Revision der Verfassung

Art. 92

Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, so erfolgt die Teilrevision 1 Teilrevision der Verfassung unter Vorbehalt von Artikel 54 und Artikel 94 auf dem Wege der Gesetzgebung. Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, so erfolgt die 2 Teilrevision nach dem in Artikel 93 festgelegten Verfahren.

Art. 93

Wird die Gesamtrevision der Verfassung gemäss Artikel 54 verlangt, Gesamtrevision 1

58 ist das Begehren der Urnenabstimmung zu unterstellen. Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der 2 neuen Verfassung dem Landrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird. Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Landrat und 3 ist binnen 90 Tagen nach den für die Wahl des Landrates geltenden

59 Vorschriften zu wählen.

60 Die revidierte Verfassung ist der Urnenabstimmung zu unterstellen. 4

61 Art. 94 Über die Annahme oder die Verwerfung der neuen Verfassungsbe- Annahme der 1 Verfassungsbestimmungen oder der neuen Verfassung entscheiden die Aktivbürgestimmungen

62 rinnen und Aktivbürger an der Urne. In der Übergangsordnung kann das Inkrafttreten aller oder einzelner 2 neuer Verfassungsbestimmungen aufgeschoben werden: 1. bis nach erfolgter eidgenössischer Gewährleistung; 2. bis nach erfolgter Anpassung der namentlich genannten bestehenden Erlasse. VII. Übergangsordnung

Art. 95

Diese Verfassung tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Inkrafttreten Kraft.

Art. 96

Soweit Bestimmungen der bisherigen Verfassung für den Bestand Bisheriges 1 Verfassungsrecht und die Tätigkeit der kantonalen und kommunalen Organe notwendig sind, bleiben sie bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft. Insbesondere gilt dies für die Verfahrensvorschriften der Landsge- 2 meinde und der Gemeindeversammlung sowie für die Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.

Art. 97

Alle bestehenden Gesetze und Verordnungen bleiben in Kraft, soweit Gesetze und 1 Verordnungen sie dieser Verfassung nicht widersprechen. Gesetze und Verordnungen, die mit dieser Verfassung in Wider- 2 spruch stehen, sind durch den Landrat mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen. Neue Gesetze, die auf Grund dieser Verfassung zu erlassen sind, 3 müssen der Landsgemeinde beförderlich zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

Art. 98

Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung über die Haftung öffentlich- Haftung rechtlicher Körperschaften und Anstalten gemäss Artikel 6 gilt die Regelung der bisherigen Verfassung (Art. 22 Abs. 2).

Art. 99

Die in der bisherigen Verfassung der Justizkommission zugewiese- Strafgericht 1 nen Funktionen übernimmt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung das Strafgericht; dieses besteht bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung aus drei Richtern und zwei Ersatzrichtern. Bis zur Wahl des Strafgerichts durch den Landrat bleibt die beste- 2 hende Justizkommission im Amt.

Art. 100

Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung bleiben für die Beurteilung Verwaltungsgericht von Verwaltungssachen die in der bisherigen Gesetzgebung bezeichneten Instanzen zuständig.

Art. 101

Bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung steht der Gemeindever- Gemeinden 1 sammlung die Wahl jener Beamten und Angestellten zu, die sie nach der bisherigen Verfassung gewählt hat. Die von den Gemeinden auf Grund der bisherigen Gesetzgebung er- 2 hobenen Sondersteuern bleiben bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

Art. 102

Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 1 Schulgemeinden 1 verwirklicht werden kann, ist eine Regelung zu treffen, die alle erforderlichen Bestimmungen über die Teilung oder Zusammenlegung, insbesondere über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung und die Übergangsordnung, verbindlich festlegt. Bei Zusammenlegung mehrerer Schulgemeinden sind deren Gemein- 2 deversammlungen zuständig, ihre Vertretung für die Vorbereitung der Regelung zu bestimmen und die Regelung zu genehmigen; bei Teilung einer Schulgemeinde stehen die gleichen Befugnisse den Gemeindeversammlungen der betroffenen politischen Gemeinden zu. Der Landrat ist auf Verlangen einer Verhandlungspartei verpflichtet, 3 ein Schiedsgericht einzusetzen und, soweit er dies nicht dem Schiedsgericht überlassen will, das Schiedsverfahren festzulegen; wenn bis zum 1. Januar 1970 zwischen den Verhandlungsparteien keine Regelung getroffen wird, hat der Landrat das Schiedsgericht von sich aus einzusetzen. Das Schiedsgericht hat die Aufgabe, zwischen den Parteien eine güt- 4 liche Einigung herbeizuführen, oder, wenn das nicht möglich ist, die verbindliche Regelung mit allen erforderlichen Bestimmungen endgültig festzulegen. Der Bestand der Schulgemeinden gemäss Artikel 86 Absatz 1 gilt, 5 wenn kein früherer Zeitpunkt vereinbart wird, ab 1. Januar 1975.

Art. 103

Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Kirchgemeinden Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, ist für die Beschlussfassung gemäss Artikel 88 Absatz 2 anstelle der Kirchgemeinde Stans die Gemeindeversammlung der politischen Gemeinde Oberdorf zuständig; für den Beschluss sind nur jene Aktivbürger stimmberechtigt, die Glieder der römisch-katholischen Kirche sind.

63 Art. 104 Bis zum Inkrafttreten des Landratsbeschlusses über die Festsetzung Steuerfüsse für die Kantonsund des Kantonssteuerfusses und eines Landratsbeschlusses über die Kirchensteuer Festsetzung des Kirchensteuerfusses für die juristischen Personen bleiben die bisherigen Steuerfüsse in Kraft.

Art. 105

Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Ge- Armengemein- 1 den setz eine andere Ordnung eingeführt wird. Sie haben ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Verfassung 2 zu erfüllen; Artikel 94 Absatz 3 der bisherigen Verfassung bleibt bis zum Erlass der neuen Gesetzgebung in Kraft.

64 Art. 106 Die Mitglieder der Behörden sowie die Beamtinnen und Beamten Wahlen 1 bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt; eine Ersatzwahl findet statt, wenn die vorgeschriebene Mitgliederzahl nicht erreicht wird.

2 Die Wahl der Behörden sowie der Beamtinnen und Beamten ist unter Vorbehalt von Art. 59, 59 a Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 sowie Art. 76 Ziff. 2 so anzuordnen, dass die Amtsdauer mit jener des Landrates

65 zusammenfällt. Für die Abordnung in den Ständerat findet 1998 zusammen mit der 3 Wahl des Regierungsrates eine Wahl für den Rest der Amtsdauer vom 26. April 1998 bis zum Ablauf der Amtsdauer des Nationalrates im Jahre 1999 statt.

66 ... 4

5 Für die Besetzung der Gerichtspräsidien, deren Amtsdauer im Jahr 2000 abläuft, findet im Jahr 2000 eine Wahl für den Rest der Amtsauer

67 bis 2002 statt.

Art. 107

Der Landrat wird bevollmächtigt, jene Verfassungsbestimmungen mit Gewährleistungsverfahren

68 der Bundesverfassung in Übereinstimmung zu bringen, die allenfalls durch die Bundesversammlung als mit der Bundesverfassung in Widerspruch stehend erklärt werden.

Fussnoten

1

Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

2

Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

3

Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

4

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 22. Sept. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

5

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

6

Angenommen an der Landsgemeinde vom 30. April 1972. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 1972 (BBl 1972 II 1596 Art. 1 Ziff. 3 1397).

7

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

8

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

9

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

10

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1, 973).

11

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

12

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

13

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

14

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

15

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

16

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

17

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 2 4879).

18

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

19

Angenommen an der Landsgemeinde vom 24. April 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 3 I 565).

20

Angenommen an der Landsgemeinde vom 24. April 1988. Gewährleistungsbeschluss vom 21. Juni 1989 (BBl 1989 II 954 Art. 1 Ziff. 3 I 565).

21

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

22

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

23

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

24

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

25

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

26

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

27

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

28

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

29

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

30

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 2 4879).

31

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

32

Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1997. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

33

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

34

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

35

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

36

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

37

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

38

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

39

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

40

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

41

Angenommen an der Landsgemeinde vom 25. April 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

42

Angenommen an der Landsgemeinde vom 25. April 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

43

Angenommen an der Landsgemeinde vom 25. April 1993. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

44

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

45

Angenommen an der Landsgemeinde vom 26. April 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 4 II 180).

46

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

47

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1, 973).

48

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1, 973).

49

Angenommen in der Volksabstimmung vom 7. Juni 1998. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Juni 1999 (BBl 1999 5181 Art. 1 Ziff. 2 2514).

50

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1, 973).

51

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973).

52

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

53

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973).

54

Aufgehoben an der Landsgemeinde vom 26. April 1992. Gewährleistungsbeschluss vom 14. Dez. 1993 (BBl 1993 IV 599 Art. 1 Ziff. 4 II 180).

55

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973).

56

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

57

Angenommen an der Landsgemeinde vom 28. April 1974. Gewährleistungsbeschluss vom 12. Dez. 1974 (BBl 1974 II 1527 Art. 1 Ziff. 1 973).

58

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

59

Angenommen an der Landsgemeinde vom 23. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 3, 1995 III 1413).

60

Angenommen an der Landsgemeinde vom 23. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 3, 1995 III 1413).

61

Angenommen an der Landsgemeinde vom 23. Okt. 1994. Gewährleistungsbeschluss vom 14. März 1996 (BBl 1996 I 1357 Art. 1 Ziff. 3, 1995 III 1413).

62

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

63

Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Sept. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 11. Dez. 2001 (BBl 2001 6542 Art. 1 Ziff. 2 4879).

64

Angenommen in der Volksabstimmung vom 1. Dez. 1996. Gewährleistungsbeschluss vom 4. Dez. 1997 (BBl 1998 103 Art. 1 Ziff. 2, 1997 III 1157).

65

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

66

Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

67

Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 1 3529).

68

SR 101

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