Verfassung des Kantons Nidwalden, vom 10. Oktober 1965

Typ Andere
Veröffentlichung 1965-10-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Vom 10. Oktober 1965 (Stand am 28. Dezember 2001) Im Namen Gottes des Allmächtigen! Das Volk von Nidwalden, in der Absicht, Freiheit und Recht zu schützen, die Wohlfahrt aller zu fördern und Nidwalden als Stand der Eidgenossenschaft zu stärken, hat die nachstehende Verfassung angenommen. I. Die Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger 1 A. Grundrechte

Art. 1

Die Freiheit und die Würde des Menschen sind unverletzlich. Freiheitsrechte 1 In den Schranken des Bundesrechts und der zur Wahrung der öffent- 2 lichen Ordnung erlassenen kantonalen Gesetze sind insbesondere gewährleistet: 1. die Freiheit des Glaubens und des Gewissens sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen; 2. die freie Meinungsbildung, Meinungsäusserung und Meinungsverbreitung, im besondern die Freiheit der Presse; 3. die Vereinsfreiheit und die Versammlungsfreiheit; 4. die Niederlassungsfreiheit für alle Schweizer Bürger; 5. die körperliche Unversehrtheit; 6. die Bewegungsfreiheit des Menschen sowie die Unverletzlichkeit der Wohnung; 7. die privaten Rechte und die unentziehbaren Ansprüche unter Vorbehalt einer im öffentlichen Interesse durchzuführenden Enteignung; 8. die Handelsund Gewerbefreiheit.

2 Art. 2 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. Rechtsgleichheit 1 Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Herkunft, seiner 2 Sprache, seiner Rasse, seiner sozialen Stellung, seiner weltanschaulichen, politischen oder religiösen Überzeugung benachteiligt oder bevorzugt werden. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von 3 Mann und Frau.

Art. 3

Niemand kann dem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. Rechtsschutz 1 Das rechtliche Gehör ist gewährleistet. 2 Bei Mittellosigkeit ist im Rahmen der Gesetzgebung der Anspruch 3 auf unentgeltliche Rechtspflege gewährleistet. Verwaltungssachen des kantonalen Rechts sind im Rahmen von Ar- 4 tikel 68 vom Richter überprüfbar.

Art. 4

Verhaftung, Haussuchung und Beschlagnahme können nur in einem Besonderer 1 Schutz im gesetzlich geregelten Verfahren angeordnet werden; ungerechtfertigt Strafverfahren Verhafteten ist vom Kanton angemessene Entschädigung zu leisten. Die Strafuntersuchungen sind mit möglichster Beschleunigung 2 durchzuführen; jeder Verhaftete muss innerhalb 24 Stunden verhört werden. Zwangsmassnahmen zur Erwirkung eines Geständnisses sind unzu- 3 lässig.

Art. 5

Rückwirkende Gesetze, die den Privaten neue Belastungen auferlegen, Rückwirkung sind unzulässig.

Art. 6

Öffentlichrechtliche Körperschaften und Anstalten haben im Rahmen Haftung des Gesetzes den Schaden zu ersetzen, den ihre Behörden, Beamten und Angestellten in Ausübung einer nichtgewerblichen dienstlichen Verrichtung Dritten zufügen.

Art. 7

Der Entzug und die ähnlich einem Entzug wirkende Beschränkung Ersatzanspruch eines privaten Eigentumsrechts oder eines vermögenswerten Anspruchs verpflichtet zu vollem Ersatz. B. Politische Rechte

3 Art. 8 Das Aktivbürgerrecht können alle Personen ausüben, die das Schwei- Aktivbürgerrecht zerbürgerrecht besitzen, im Kanton rechtlich niedergelassen sind, das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und denen nicht durch die Gesetzgebung das Aktivbürgerrecht entzogen ist.

4 Art. 9

Art. 10

Der Aktivbürger kann im Kanton und in seiner Wohnsitzgemeinde: Ausübung der politischen Rechte 1. an Wahlen und Abstimmungen teilnehmen; 2. vom Recht der Initiative und des Referendums Gebrauch machen; 3. in eine Behörde oder in ein öffentliches Amt gewählt werden; die Gesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen für die Wahlfähigkeit von Beamten ein Befähigungsausweis notwendig ist oder das Aktivbürgerrecht nicht vorliegen muss.

Art. 11

Jedermann ist berechtigt, an die Behörden Petitionen zu richten. Petitionsrecht

Art. 12

Der Erwerb und der Verlust des Kantonsund Gemeindebürgerrechts Erwerb und Verlust des wird durch das Gesetz geregelt. Bürgerrechts C. Pflichten

5 Art. 13 Jede Person hat die Pflichten zu erfüllen, die ihr durch die Kantons- Bürgerpflicht 1 und Gemeindegesetzgebung übertragen sind. Die Teilnahme an den kantonalen und kommunalen Wahlen und Ab- 2 stimmungen ist Bürgerpflicht. Jede Person, die das Aktivbürgerrecht besitzt, ist verpflichtet, das ihr 3 verfassungsgemäss übertragene Amt für eine Amtsdauer zu übernehmen, soweit es sich um ein Nebenamt handelt; Ausnahmen bestimmt das Gesetz. II. Die öffentlichen Aufgaben A. Schule

Art. 14

Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlichen Altersgrenzen obli- Schulbesuch 1 gatorisch. In den öffentlichen Schulen ist der Unterricht unentgeltlich, sofern 2 die Gesetzgebung unter Wahrung des Bundesrechts nichts anderes bestimmt. Die öffentlichen Schulen sind in vaterländischem und christlichem 3 Geiste zu führen; sie müssen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubensund Gewissensfreiheit besucht werden können.

Art. 15

Der Volksschulunterricht obliegt im Rahmen der Gesetzgebung den Volksschulunter- 1 richt Gemeinden. Der Kanton übt die Aufsicht über den Volksschulunterricht aus und 2 unterstützt ihn durch Beiträge.

Art. 16

Dem Kanton obliegt die Führung und Förderung von Berufsschulen; Berufsschulen Aufgaben der Berufsbildung können Wirtschaftsverbänden übertragen werden.

Art. 17

Der Kanton kann höhere Unterrichtsanstalten führen oder mit Beiträ- Höhere Unter- 1 richtsanstalten gen unterstützen. Er kann zu diesem Zweck mit andern Kantonen Konkordate ab- 2 schliessen.

Art. 18

Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbil- Sonderschulen 1 dung zu geben. Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen 2 und Erziehungsheime.

Art. 19

Der Kanton fördert im Rahmen der Gesetzgebung die wissenschaft- Ausbildungsbeiträge liche und berufliche Ausbildung und Weiterbildung durch Beiträge.

Art. 20

Das Recht zur Errichtung und Führung von Privatschulen ist im Privatschulen 1 Rahmen der Gesetzgebung gewährleistet. Privatschulen stehen unter der Aufsicht des Kantons. 2 Sie können im Rahmen der Gesetzgebung aus öffentlichen Mitteln 3 unterstützt werden. B. Heimat und Kultur

Art. 21

Der Kanton schützt die natürlichen Reichtümer des Landes. Schutz der Natur 1 Er fördert insbesondere die Massnahmen zur Reinerhaltung der Ge- 2 wässer und der Luft, zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Waldungen, zum Schutz der Bergwelt sowie die Bestrebungen der Landesund Ortsplanung.

Art. 22

Der Kanton fördert die Bestrebungen des Heimatschutzes und der Heimatschutz 1 Denkmalpflege. Er hat das heimatliche Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche 2 Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, zu erhalten.

Art. 23

Der Kanton fördert das wissenschaftliche und künstlerische Schaffen Förderung der 1 Kultur sowie die Bestrebungen der Volkskultur. Er kann Institutionen unterhalten oder unterstützen, die wesentliche 2 kulturelle Aufgaben im Kanton erfüllen.

Art. 24

Der Kanton ist bestrebt, die Erkenntnisse und die Leistungen von Wis- Volksbildung senschaft und Kunst jedermann zugänglich zu machen. C. Fürsorge und Sozialversicherung

Art. 25

Die Armenfürsorge wird durch das Gesetz geregelt. Armenfürsorge

Art. 26

Der Kanton und die Gemeinden können in Ergänzung der Sozialver- Besondere Versicherungen sicherungen des Bundes und in den Bereichen, die nicht bundesund Fürsorgeeinrichtungen rechtlich geordnet sind, besondere Versicherungen und Fürsorgeeinrichtungen schaffen.

Art. 27

Für das Wohnungswesen sind die Gemeinden zuständig. Wohnungsfür- 1 sorge Der Kanton kann für die Förderung des Wohnungsbaus einheitliche 2 gesetzliche Bestimmungen erlassen und ihn mit Beiträgen unterstützen.

Art. 28

Der Kanton ist bestrebt, die Volksgesundheit zu heben. Gesundheitswe- 1 sen Er regelt das Medizinalwesen. 2 Er kann die Krankenfürsorge gesetzlich ordnen und durch Beiträge 3 unterstützen; er kann Spitäler und Heime führen oder unterstützen. D. Schutz der Familie

Art. 29

In der Erfüllung ihrer Aufgaben sind Kanton und Gemeinden bestrebt, Familie die Familie als Grundlage des Gemeinschaftslebens zu festigen. E. Wirschaftsordnung

Art. 30

Der Kanton erlässt im Rahmen des Bundesrechts und dieser Verfas- Industrie, 1 Gewerbe und sung die zur Förderung von Industrie, Gewerbe und Handel erforderli- Handel chen Vorschriften. Er kann Anstalten und Werke, die der wirtschaftlichen Entwicklung 2 des Kantons dienen, unterhalten oder unterstützen.

Art. 31

Der Kanton trifft die in seiner Befugnis liegenden Massnahmen zur Landwirtschaft 1 Erhaltung eines leistungfähigen Bauernstandes. Er kann insbesondere die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, 2 Güterzusammenlegungen und Bodenverbesserungen, die Beschaffung landwirtschaftlicher Kredite, die Qualitätsverbesserung der Produkte sowie das bäuerliche Bildungsund Beratungswesen fördern. F. Finanzordnung

Art. 32

Kanton und Gemeinden besteuern nach Massgabe der Gesetzgebung Steuerhoheit 1 das Einkommen und das Vermögen der natürlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital der juristischen Personen. Die kantonale Gesetzgebung bestimmt die weitern Steuern, die von 2 Kanton oder Gemeinden erhoben werden können.

6 Art. 33 Der Finanzausgleich zugunsten von Gemeinden wird durch die Ge- Finanzausgleich setzgebung geregelt. III. Staat und Kirche

Art. 34

Die römisch-katholische Kirche ist Landeskirche. Römischkatho- 1 lische Kirche Der Landrat ist zuständig, den Kanton im Rahmen des Bundesrechts 2 beim Abschluss der für das Verhältnis zum Bistum notwendigen Übereinkommen mit der Kurie zu vertreten.

Art. 35

Die evangelisch-reformierte Kirche ist öffentlichrechtlich anerkannt. Evangelischreformierte Kirche

Art. 36

Alle übrigen Religionsgemeinschaften stehen unter den Grundsätzen Weitere Kirchen des Privatrechts, soweit sie nicht durch das Gesetz öffentlichrechtlich anerkannt werden.

Art. 37

Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen ordnen im Rahmen der Selbständigkeit 1 Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig. Wird durch die stimmberechtigten Kirchenglieder eine Kirchenver- 2 fassung erlassen, bedarf sie der Genehmigung durch den Landrat.

Art. 38

Die Kantonseinwohner sind Glieder einer öffentlichrechtlich aner- Zugehörigkeit zur Kirche kannten Kirche, sofern sie deren Konfession angehören; Übertritt und Austritt haben durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde oder Kapellgemeinde zu erfolgen.

Art. 39

Der Religionsunterricht ist Schulfach auf allen Schulstufen. Religionsunter- 1 richt Er wird von den öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen erteilt; mit 2 deren Einverständnis können die Schulen den Bibelunterricht durch ihre Lehrkräfte erteilen lassen.

Art. 40

Der Kanton gewährleistet den Fortbestand der Klöster und kirchlichen Klöster und kirchliche Stiftungen. Stiftungen IV. Die kantonalen und kommunalen Gewalten und ihre Funktionen A. Allgemeine Vorschriften

Art. 41

Die rechtsetzende, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt Gewaltentren- 1 nung sind getrennt; keine Gewalt darf in den Wirkungsbereich der andern eingreifen. Die Mitglieder des Landrates dürfen keinem kantonalen Gericht an- 2

7 gehören. Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen weder dem Landrat noch 3 einem Gericht noch einer Gemeindebehörde oder einem Korporationsrat angehören. Die Mitglieder einer höhern Gerichtsinstanz dürfen nicht gleichzeitig 4 einer ihr untergeordneten angehören. Das Gesetz kann bestimmen, inwieweit Personen, die beim Kanton 5 oder bei einer Gemeinde in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind, nicht einer Kantonsoder Gemeindebehörde

8 angehören dürfen.

Art. 42

Die Wahlen sind als Mehrheitswahlen durchzuführen, soweit durch Wahlen das Gesetz nicht die Verhältniswahl eingeführt wird.

Art. 43

Die kantonalen und kommunalen Behörden sind einzuberufen: Einberufung der Behörden 1. wenn es die Geschäftsordnung vorsieht; 2. wenn es die Behörde beschliesst oder der Präsident anordnet; 3. wenn mindestens ein Viertel der Ratsmitglieder die Einberufung unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt.

Art. 44

Die kantonalen und kommunalen Behörden sind beschlussfähig, Beschlussfähig- 1 t kei wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit der Gerichte wird durch die Gesetzgebung 2 geregelt.

9 Art. 45 Die Amtsdauer der Behörden beträgt vier Jahre. Amstdauer

Art. 46

Die Einstellung im Amt und die Amtsenthebung von Behördemitglie- Amtsenthebung dern und Beamten wird durch das Gesetz geregelt.

Art. 47

Die Akten können vom Aktivbürger, der für das betreffende Geschäft Öffentlichkeit 1 stimmberechtigt ist, eingesehen werden. Die Beratungen des Landrates und der Volksvertretung in der Ge- 2 meinde sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen der Gerichte und der Gemein- 3 deversammlung wird durch die Gesetzgebung umschrieben.

Art. 48

Dem Regierungsrat oder einem Gericht können nicht gleichzeitig an- Verwandtschaft 1 gehören: 1. Personen, die in gerader Linie oder bis und mit dem dritten Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder verschwägert sind; 2. die Ehegatten von Geschwistern. Einer andern kantonalen oder kommunalen Behörde können Perso- 2 nen, die in gerader Linie blutsverwandt oder verschwägert sind sowie Geschwister nicht gleichzeitig angehören. Über den durch Verwandtschaft gebotenen Rücktritt entscheidet das 3 Los.

Art. 49

Stans ist Hauptort des Kantons und Sitz der kantonalen Behörden. Amtssitz

10 Art. 49 a Das Gesetz kann für den Fall von Katastrophen und kriegerischen Er- Notstandsordnung eignissen dem Landrat, dem Regierungsrat und den administrativen Räten die Befugnis einräumen, für beschränkte Zeit in Abweichung von den Zuständigkeitsvorschriften dieser Verfassung Massnahmen zum Schutze der Bevölkerung anzuordnen. B. Die kantonalen Gewalten 1. Aktivbürgerschaft 11

Art. 50

Die Aktivbürgerinnen und Aktivbürger üben ihr Stimmund Wahl- Ausübung des 1 Stimmund recht in den Politischen Gemeinden aus. Wahlrechts Sie können ihre Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abge- 2 ben.

Art. 51

Die Stimmberechtigten wählen: Wahlen 1 1. den Landrat; 2. den Regierungsrat; 3. die Abordnung in den Ständerat;

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14 ... 2

Art. 52

Der obligatorischen Abstimmung unterliegen: Obligatorische Abstimmungen 1. der Erlass und die Änderung der Kantonsverfassung sowie der Beschluss der Gesamtrevision der Kantonsverfassung; 2. Anträge gemäss Artikel 54, denen der Landrat nicht zustimmt;

15 vom Landrat erlassene oder abgeänderte Gesetze, denen die 3. Aktivbürgerschaft einen Gegenantrag gemäss Artikel 54 a Absatz 3 gegenüberstellt; 4. unter Vorbehalt von Artikel 61 Ziffer 4 die Beschlüsse über einmalige Ausgaben, die 5 000 000 Franken, und über jährlich wiederkehrende Aufgaben, die 500 000 Franken übersteigen; 5. die Verabschiedung von Vernehmlassungen des Regierungsrates zuhanden des Bundes, soweit sie sich auf Atomanlagen, insbesondere Lagerstätten für radioaktive Abfälle, und sie vorbereitende Handlungen auf dem Gebiete des Kantons beziehen; 6. die Genehmigung von Verleihungen zur Benützung des Untergrundes für Ausbeutung, Produktion und Lagerung sowie deren vorbereitende Handlungen mit Ausnahme der Grundwasserund Erdwärmenutzung.

Art. 52 a

Der Abstimmung unterliegen, wenn es binnen zweier Monate seit Fakultative 1 Abstimmungen Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern verlangt oder vom Landrat beschlossen wird:

16 1. die vom Landrat erlassenen Gesetze und die von ihm genehmigten interkantonalen Verträge; 2. die Beschlüsse des Landrates, die frei bestimmbare einmalige Ausgaben von mehr als 250 000 Franken oder jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50 000 Franken zur Folge haben;

17 3. die Beschlüsse des Landrates über die Festsetzung des Kantonssteuerfusses und des Kirchensteuerfusses für juristische Personen. Die Abstimmung ist binnen eines Jahres seit Veröffentlichung des 2 Erlasses oder Beschlusses durchzuführen.

Art. 53

Der Landrat ist befugt, die Aktivbürgerschaft über die Aufnahme Konsultative 1 Abstimmungen einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung abstimmen zu lassen. Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den Landrat bei 2 der Ausarbeitung der Gesetzgebung. Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse, in denen die 3 gleiche Frage aufgegriffen wird.

Art. 54

Anträge können als allgemeine Anregung oder, wenn sie nicht die Antragsrecht 1 Gesamtrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlage eingereicht werden. Die Anträge dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen 2 und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge dürfen nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder, so- 3 fern sie nicht die Verfassungsrevision verlangen, der Kantonsverfassung widerspricht. Anträge können stellen: 4 1. 1000 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Gesamtrevision der Kantonsverfassung verlangt wird, 2. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie der Landrat, wenn die Teilrevision der Kantonsverfassung verlangt wird; 3. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger sowie die in dieser Verfassung genannten Kantonsund Gemeindebehörden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Abänderung eines Gesetzes oder eines Finanzbeschlusses verlangt wird; handelt es sich um einen Finanzbeschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossenschaftlichen Zwecks, sind auch juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts antragsberechtigt, die im Kanton ihren Sitz haben. Bei Anträgen der Aktivbürgerschaft sind die Unterschriften binnen 5 zweier Monate seit der Hinterlegung des Antrages auf der Standeskanzlei einzureichen.

Art. 54 a

Der Landrat kann einem Antrag einen Gegenvorschlag gegenüber- Gegenvorschlag 1 stellen. 500 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können einem Antrag des 2 Landrates betreffend Teilrevision der Verfassung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. 250 Aktivbürgerinnen und Aktivbürger können vom Landrat erlasse- 3 nen oder abgeänderten Gesetzen einen Gegenvorschlag gegenüber-

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