Französisch-schweizerisches Protokoll vom 11. Juni 1965 betreffend die Verwaltung des für die Belieferung der schweizerischen Privatkundschaft mit französischen Weinen bestimmten Kontingentes
Seit 1934 sehen die zwischen Frankreich und der Schweiz unterzeichneten Handelsabkommen vor, dass ein Teil des Kontingentes für die Einfuhr französischer Weine in die Schweiz reserviert wird für Lieferungen an die Privatkundschaft (einschliesslich Hoteliers und Restaurateure), die die Weine für ihren persönlichen Bedarf oder zum Ausschank in ihrem Restaurant oder Hotel, unter Ausschluss jeglichen Handels, kaufen.[^1]
Sofern in den zwischen Frankreich und der Schweiz unterzeichneten Handelsabkommen ein solches Sonderkontingent beibehalten wird, gelten für dessen Ausnützung folgende Ausführungsbestimmungen:
A. Verfahren in Frankreich
1) Dokumente, die im Hinblick auf die Einfuhr in die Schweiz der «Commission d’exportation des vins de France» vorzulegen sind.
Der französische Exporteur, der das Einfuhrgesuch der «Commission d’exportation des vins de France» zum Visum unterbreitet, hat dieser folgende Dokumente vorzulegen:
- a. Eine für die Sektion für Ein‑ und Ausfuhr in Bern bestimmte Bestätigung gemäss beiliegendem offiziellem Formular, die vom schweizerischen Kunden unterschrieben und von derjenigen Person bestätigt ist, die die Bestellung aufgenommen hat.
- Diese Bestätigung enthält insbesondere die Menge in Litern, die genaue Bezeichnung des Weines, gegebenenfalls den Jahrgang und den Gesamtbetrag der Rechnung in Schweizerfranken.
- b. Eine provisorische Rechnung mit ungefährer Mengenangabe, die von der «Commission d’exportation des vins de France» abgestempelt und nach Versand der Ware durch eine definitive Rechnung in 2 Exemplaren ersetzt wird.
- Das Original der definitiven Rechnung wird durch den Lieferanten dem schweizerischen Kunden direkt zugestellt. Die vom Lieferanten, als mit dem Original übereinstimmend, bescheinigte Kopie wird von diesem an die Französische Handelskammer für die Schweiz in Genf gesandt.
2) Erteilung des Visums durch die «Commission d’exportation des vins de France».
Das Einfuhrgesuch wird von der «Commission d’exportation des vins de France» nur visiert, wenn der Exporteur bei der Einreichung seines ersten Gesuches eine Bestätigung der zuständigen französischen Amtsstelle (insbesondere der «Administration des contributions indirectes») beibringt, aus der hervorgeht, dass er im Sinne der französischen Gesetzgebung als Produzent oder Händler anerkannt wird.
3) Weiterleitung der Gesuche und ihrer Beilagen.
Die «Commission d’exportation des vins de France» leitet die Einfuhrgesuche mit der provisorischen Rechnung sowie die Bestätigung des Käufers und eine entsprechende Liste in 4 Exemplaren an die Französische Botschaft in der Schweiz zuhanden der Sektion für Ein‑ und Ausfuhr in Bern weiter.
Die genannte Kommission sendet der Sektion für Ein‑ und Ausfuhr zu Beginn jedes Jahres in 3 Ausfertigungen ein Verzeichnis der Exporteure, die zur Benützung des Sonderkontingentes ermächtigt sind. Allfällige Änderungen werden laufend bekanntgegeben.
B. Verfahren in der Schweiz.
Die Importe zulasten des Sonderkontingentes werden von einem Inhaber der Weinhandelsbewilligung im Sinne des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1959[^2] über den Handel mit Wein und des Reglementes des Eidgenössischen Departementes des Innern vom 1. Juli 1961[^3] zum Bundesratsbeschluss über den Handel mit Wein überwacht und verbucht.
Zu diesem Zwecke sendet die Sektion für Ein‑ und Ausfuhr der Französischen Handelskammer für die Schweiz in Genf, bzw. ihrem Beauftragten, die Einfuhrbewilligungen gegen Nachnahme der Gebühren. Sie übermittelt ihr ebenfalls eine der Listen mit einer Kopie des an die Französische Botschaft adressierten Schreibens, worin allfällige Änderungen der Liste aufgeführt sind, ferner die provisorische Rechnung sowie die Bestätigung des Käufers.
Die erwähnte Sektion schickt der Eidgenössischen Weinhandelskommission in Zürich eine der Listen mit Kopie des an die Französische Botschaft gerichteten Schreibens, worin die allfälligen Änderungen der Liste erwähnt sind.
Die Französische Handelskammer für die Schweiz in Genf sendet gegen Nachnahme der Gebühren die Einfuhrbewilligungen an den Empfänger oder an den in der Bestätigung bezeichneten Transitär.
Die Französische Handelskammer, bzw. ihr Beauftragter, ist gehalten, die Vorschriften des im ersten Absatz erwähnten Beschlusses und Reglementes zu beachten.
Es handelt sich insbesondere darum,
- – Buch zu führen über die eingeführten Weine gemäss den Weisungen der Eidgenössischen Weinhandelskommission, unter Verwendung der von dieser herausgegebenen amtlichen Formulare, getrennt nach Exporteuren und separat für jede Weinsorte;
- – die Kopie der definitiven Rechnung mit der provisorischen Rechnung zu vergleichen und gegebenenfalls die Differenzen festzustellen. Wenn, während der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung, die Kopie einer definitiven Rechnung der Französischen Handelskammer in Genf nicht unterbreitet wird, so gibt diese davon der «Commission d’exportation des vins de France» Kenntnis, welche sie alsdann beim Lieferanten anfordern wird;
- – diese Buchführung und die zur Kontrolle erforderlichen Dokumente zur Verfügung der Kontrollstelle zu halten;
- – die reglementarischen Gebühren zu erheben.
Für Firmen, deren Exportvolumen jährlich eine zu bestimmende Menge überschreitet, ist die Französische Handelskammer in Genf gehalten, individuelle Weinhandelsbewilligungen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Bundesratsbeschlusses zu verlangen.
C. Schlussbestimmungen
Die schweizerischen und französischen Behörden werden innert kürzester Frist die zur Kontrolle der im Rahmen des Sonderkontingentes abgewickelten Geschäfte und zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen erforderlichen Informationen austauschen.
Wenn ein Exporteur die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls verletzt, werden die eidgenössischen Behörden von den französischen Behörden den zeitweiligen Ausschluss des Exporteurs von der Benützung dieses Kontingentes verlangen. Der entsprechende Entscheid wird von den französischen Behörden gestützt auf das Gutachten einer hiezu bezeichneten Expertenkommission getroffen. Dieser Entscheid wird den eidgenössischen Behörden zur Kenntnisnahme zugestellt.
Wenn der Empfänger von im Rahmen dieses Kontingentes einzuführenden Weinen die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls verletzt, insbesondere, wenn er die in der von ihm unterzeichneten Bestätigung gemäss Kapitel A, Ziffer 1, Buchstabe a festgesetzten Bedingungen nicht erfüllt, wird er von den eidgenössischen Behörden während einer bestimmten Zeit von der Erteilung von Einfuhrbewilligungen ausgeschlossen. In diesem Falle werden der Name des Empfängers und die gegen ihn getroffenen Massnahmen den französischen Behörden notifiziert.
Das vorliegende Protokoll wird sobald wie möglich ratifiziert. Es tritt am 1. Oktober 1965 in Kraft.
Paris, den 11. Juni 1965.
| Für die schweizerische Delegation: / E. Moser | Für die französische Delegation: / Noachovitch |
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Fussnoten
[^1]: Das gegenwärtige geltende französisch-schweizerische Handelsabk. vom 28. Nov. 1967 (SR 0.946.293.492) sieht solches nicht mehr vor.
[^2]: [AS 1959 435, 1982 323, 1984 340, 1991 370 Anhang Ziff. 9. AS 1997 1182 Art. 14 Bst. a]
[^3]: [AS 1961 621, 1982 1236. AS 1997 1182 Art. 14 Bst. b]
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