Protokoll vom 16. August 1962 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Senegal
Die beiden Vertragsparteien stellen im Hinblick auf die Verwirklichung der unter Artikel 1 des heute unterzeichneten Abkommens über die technische Zusammenarbeit, den Handelsverkehr und den Investitionsschutz vorgesehenen Ziele im gegenseitigen Einvernehmen Programme der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf.
Die schweizerischen Behörden erleichtern im Rahmen ihrer Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Ausführung der Vorschläge, welche die Regierung der Republik Senegal auf allen technischen und wissenschaftlichen Gebieten vorzubringen als nützlich erachtet.
Die schweizerischen Behörden erwägen im Rahmen ihrer Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Entsendung von Sachverständigen und Fachleuten nach dem Senegal zur Mitwirkung bei der Entwicklung der Hilfsquellen der senegalesischen Wirtschaft.
Die schweizerischen Behörden werden die von den beiden Regierungen in gegenseitigem Einvernehmen ausgewählten Stipendiaten nach bestem Vermögen aufnehmen und ihnen ermöglichen, an höheren Unterrichtsanstalten und technischen Schulen ihren Studien zu obliegen oder Stages zur Fortbildung in Verwaltung, Industrie, Banken oder Betrieben aller anderer Art in der Schweiz zu absolvieren.
Die schweizerischen Behörden werden im Rahmen ihrer Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten, nach vorheriger Vereinbarung zwischen den zuständigen Dienststellen beider Staaten, senegalesische Fachleute empfangen, die Studienreisen in der Schweiz zu unternehmen wünschen.
Jede der beiden Regierungen übernimmt einen angemessenen Teil der Kosten, die aus der Durchführung der Pläne für die technische Zusammenarbeit, welche auf Grund dieses Abkommens ausgeführt werden, erwachsen.
die Eingangsabgaben auf den Erzeugnissen und Gegenständen öffentlicher wie privater Herkunft, seien sie in der Schweiz oder im Ausland hergestellt, die zur Durchführung von auf Grund dieses Protokolls genehmigten Plänen unentgeltlich aus der Schweiz geliefert werden, zu ihren Lasten zu übernehmen;
auf das Material, das eingeführt, aber den auf Grund dieses Protokolls ausgeführten Vorhaben nicht einverleibt wird, die Vorschriften betreffend vorübergehende Zulassung zur Anwendung zu bringen;
die schweizerischen Sachverständigen und Fachleute für die Dauer ihrer Tätigkeit von den Steuern und andern Fiskallasten auf dem Teil der Gehälter und Nebenbezüge, die von der schweizerischen Regierung bezahlt werden, zu befreien;
die Befreiung von allen Eingangszöllen und ‑gebühren für das Mobiliar und die persönlichen Ausrüstungsgegenstände, die von den schweizerischen Sachverständigen und Fachleuten und ihren Familien anlässlich der ersten Übernahme ihrer Funktionen in Senegal eingeführt werden, zu gewähren.
Die Durchführung der im Rahmen dieses Abkommens aufzustellenden Programme erfolgt unter der Ägide des Delegierten des Schweizerischen Bundesrates für technische Zusammenarbeit und des zuständigen Ministeriums der Republik Senegal[^1].
Geschehen in Bern am 16. August 1962 in zwei Originalen in französischer Sprache.
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Long
Für die Regierung der Republik Senegal:
N’Diaye
Fussnoten
[^1]: Geänderter Text gemäss Notenwechsel zwischen der Schweizerischen Botschaft in Dakar und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von Senegal, vom 30. August 1963.
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