Abkommen vom 9. September 1964 über die technische Zusammenarbeit zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Peru

Typ Andere
Veröffentlichung 1964-09-09
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Peru

vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Peru bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,

haben beschlossen, ein Abkommen über technische Zusammenarbeit abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben,

über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:

Art. 1

Die schweizerische Regierung und die peruanische Regierung werden hinsichtlich der technischen und wissenschaftlichen Entwicklung ihrer beiden Staaten nach Massgabe ihrer Möglichkeiten zusammenwirken und einander beistehen. Sie werden als gleichberechtigte Partner zusammenarbeiten.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben der technischen Zusammenarbeit der beiden Staaten anwendbar.

Sie sind, wenn nichts anderes vereinbart ist und mit Ausnahme von Artikel 6, auch anwendbar auf Vorhaben technischer Zusammenarbeit, die schweizerischerseits von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgehen.

Art. 3

Die beiden Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebungen und unter Beobachtung der üblichen Gepflogenheiten und des internationalen Rechts im gegenseitigen Einvernehmen Programme auf, die einzelne Vorhaben technischer Zusammenarbeit zum Gegenstand haben.

Jede Vertragspartei übernimmt einen angemessenen Teil der Kosten, wobei die in Landeswährung zahlbaren Kosten grundsätzlich von der Regierung desjenigen Staates zu tragen sind, in dem das Vorhaben ausgeführt wird.

Art. 4

Die schweizerische Regierung erwägt im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung und der üblichen Gepflogenheiten die Entsendung von Sachverständigen und Fachleuten nach Peru zur Mitwirkung bei der Entwicklung der Hilfsquellen der peruanischen Wirtschaft.

Art. 5

Die schweizerische Regierung gewährt nach Massgabe ihrer Möglichkeiten den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für die berufliche oder technische Ausbildung.

Art. 6

Inhalt und Ausführung von Vorhaben technischer Zusammenarbeit werden Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden, die auf schweizerischer Seite vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf peruanischer Seite vom peruanischen Aussenminister abgeschlossen werden.

Art. 7

Die Vertragsparteien werden bei Vorhaben technischer Zusammenarbeit folgende administrative und finanzielle Verpflichtungen übernehmen:

auf schweizerischer Seite:

Art. 8

Die peruanische Regierung übernimmt ferner folgende Verpflichtungen:

Art. 9

Dieses Abkommen erstreckt seine Wirkungen vom 1. Januar 1964 bis zum 31. Dezember 1965. Es kann von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert werden, sofern es nicht von der einen oder andern Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich auf Jahresende gekündigt wird.

Es ist nach der Unterzeichnung provisorisch anwendbar und tritt an dem Tage in Kraft, an dem jede Vertragspartei der andern die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert hat.

Geschehen in Lima in vier Urschriften, zwei in französischer und zwei in spanischer Sprache, am neunten September 1964.

| Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft: / René Fässler | Für die Regierung der Republik Peru: / Fernando Schwalb Lopez Aldana | | --- | --- |

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