Internationales Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954

Typ Andere
Veröffentlichung 1954-05-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 21
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Die Regierungen, die auf der Internationalen Konferenz für Fragen der Verschmutzung der See durch Öl in London vom 26. April 1954 bis zum 12. Mai 1954 vertreten waren,

haben in dem Wunsch, im gemeinsamen Einvernehmen zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, das von Schiffen abgelassen wird, Massnahmen zu treffen und in der Auffassung, dass dieser Zweck am besten durch den Abschluss eines Übereinkommens erreicht werden kann,

die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die nach Vorlage ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:

Art. I

(1) Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke (soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert) folgende Bedeutung:

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens gelten als Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung das Hoheitsgebiet des Staates, dessen Regierung sie ist, sowie jedes andere Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist, und auf welches das Übereinkommen nach Artikel XVIII erstreckt wird.

Art. II

(1) Dieses Übereinkommen findet auf Schiffe Anwendung, die im Hoheitsgebiet einer Vertragsregierung registriert sind, und auf nichtregistrierte Schiffe, welche die Staatszugehörigkeit einer Vertragspartei haben; ausgenommen sind:

(2) Jede Vertragsregierung verpflichtet sich, geeignete Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass, soweit zweckmässig und durchführbar, auf die in Absatz 1 Buchstabe d bezeichneten Schiffe Vorschriften angewendet werden, die denjenigen dieses Übereinkommens gleichwertig sind.

Art. III3

Vorbehaltlich der Artikel IV und V

ist es anderen Schiffen als Tankschiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, verboten, Öl oder ölhaltige Gemische abzulassen, sofern nicht alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

ist es Tankschiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, verboten, Öl oder ölhaltige Gemische abzulassen, sofern nicht alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

Art. IV

Artikel III findet keine Anwendung auf

Art. V5

Artikel III findet keine Anwendung auf das Ablassen von ölhaltigen Gemischen aus den Bilgen eines Schiffes während eines Zeitabschnitts von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für das zuständige Hoheitsgebiet nach Artikel II Absatz 1).

Art. VI

(1) Verstösse gegen die Artikel III und IX stellen Zuwiderhandlungen dar, die nach dem Recht des Hoheitsgebiets, das für ein Schiff gemäss Artikel II Absatz 1 zuständig ist, strafbar sind.

(2) Die Strafen, welche das Recht eines Hoheitsgebiets einer Vertragsregierung für das unerlaubte Ablassen von Öl oder ölhaltigen Gemischen ausserhalb des Küstenmeeres des betreffenden Gebiets vorsieht, müssen hinreichend schwer sein, um vom unerlaubten Ablassen abzuschrecken; sie dürfen nicht geringer sein als die Strafen, die nach dem Recht dieses Hoheitsgebiets für die gleichen Zuwiderhandlungen innerhalb des Küstenmeeres verhängt werden können.

(3) Jede Vertragsregierung hat der Organisation über die für jede Zuwiderhandlung jeweils verhängte Strafe Bericht zu erstatten.

Art. VII6

(1) Zwölf Monate, nachdem dieses Übereinkommen in bezug auf das für ein Schiff gemäss Artikel II Absatz 1) zuständige Hoheitsgebiet in Kraft getreten ist, muss dieses Schiff so ausgerüstet sein, dass soweit zweckmässig und durchführbar, das Eindringen von Öl in die Bilgen verhindert wird, sofern nicht durch wirksame Vorkehrungen sichergestellt ist, dass das in den Bilgen befindliche Öl nicht entgegen diesem Übereinkommen abgelassen wird.

(2) Es ist nach Möglichkeit zu vermeiden, dass Wasserballast in Heizöltanks mitgeführt wird.

Art. VIII

(1) Jede Vertragsregierung hat durch geeignete Massnahmen die Errichtung folgender Anlagen zu fördern:

(2) Jede Vertragsregierung bestimmt diejenigen Häfen und Ölladeplätze in ihren Hoheitsgebieten, die für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben a, b und c geeignet sind.

(3) Bezüglich des Absatzes 1 hat jede Vertragsregierung der Organisation zwecks Weiterleitung an die betroffene Vertragsregierung über alle Fälle zu berichten, in denen diese Anlagen für unzureichend erachtet werden.

Art. IX

(1)7 Von den Schiffen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, haben alle Schiffe, die Öl zum Antrieb verwenden, und alle Tankschiffe ein Öltagebuch nach dem Muster des Anhangs zu führen; es wird entweder als Teil des amtlich vorgeschriebenen Schiffstagebuchs oder gesondert geführt.

(2)8 Eintragungen im Öltagebuch sind immer dann für jeden einzelnen Tank vorzunehmen, wenn eine der nachstehenden Massnahmen an Bord des Schiffes durchgeführt wird:

bei Tankschiffen:

Im Falle eines solchen Ablassens oder Auslaufens von Öl oder ölhaltigen Gemischen nach Artikel IV hat eine entsprechende Eintragung mit Angabe der Gründe und Umstände des Ablassens oder Auslaufens im Öltagebuch zu erfolgen.

(3) Jede der in Absatz 2 bezeichneten Massnahmen ist sogleich vollständig in das Öltagebuch einzutragen, so dass alle diesbezüglichen Eintragungen auf dem laufenden Stand sind. Jede Seite des Buches ist von dem für die betreffenden Massnahmen verantwortlichen Offizier oder Offizieren und, wenn das Schiff bemannt ist, von dem Kapitän des Schiffes zu unterzeichnen. Die schriftlichen Eintragungen in dem Öltagebuch werden in einer Amtssprache des für das Schiff gemäss Artikel II Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets oder in englischer oder französischer Sprache vorgenommen.

(4) Die Öltagebücher sind so aufzubewahren, dass sie bei einer Überprüfung zu jeder angemessenen Zeit leicht zugänglich sind; ausser bei unbemannten geschleppten Schiffen sind sie an Bord aufzubewahren. Nach der letzten Eintragung müssen sie zwei Jahre lang aufbewahrt werden.

(5) Die für die einzelnen Hoheitsgebiete einer Vertragsregierung zuständigen Behörden können auf jedem Schiff, auf welches dieses Übereinkommen Anwendung findet, während des Aufenthalts in einem Hafen des betreffenden Hoheitsgebiets das nach diesem Artikel zu führende Öltagebuch überprüfen, daraus genaue Abschriften jeder Eintragung fertigen und die Richtigkeit dieser Abschriften vom Kapitän bescheinigen lassen. Jede so gefertigte und vom Kapitän als richtig bescheinigte Abschrift ist in Gerichtsverfahren als Beweismittel für die in der Eintragung angegebenen Tatsachen zuzulassen. Alle in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen sind von den zuständigen Behörden so schnell wie möglich und ohne Verzögerung für das Schiff durchzuführen.

Art. X

(1) Jede Vertragsregierung kann die Tatsachen, aus denen hervorgeht, dass ein Schiff gegen eine Bestimmung dieses Übereinkommens verstossen hat, auf schriftlichem Wege der Regierung des für das Schiff gemäss Artikel II Absatz 1 zuständigen Hoheitsgebiets ohne Rücksicht darauf mitteilen, wo die angebliche Zuwiderhandlung begangen wurde. Sofern es möglich ist, haben die zuständigen Behörden der erstgenannten Regierung dem Kapitän des Schiffes die angebliche Zuwiderhandlung zu notifizieren.

(2)9 Die Regierung, der diese Tatsachen mitgeteilt worden sind, hat den Sachverhalt alsbald zu prüfen und kann die mitteilende Regierung um weitere und genauere Einzelheiten über die angebliche Zuwiderhandlung ersuchen. Gelangt die derart unterrichtete Regierung zu der Auffassung, dass genügend Beweise vorliegen, um auf Grund ihrer Rechtsvorschriften eine Strafverfolgung des verantwortlichen Reeders oder Kapitäns einzuleiten, so hat sie dafür zu sorgen, dass die Verfolgung baldmöglichst stattfindet. Die betreffende Regierung unterrichtet die Regierung, deren Bediensteter die angebliche Zuwiderhandlung gemeldet hat, sowie die Organisation umgehend über die infolge der Mitteilung getroffenen Massnahmen.

Art. XI

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens dürfen nicht so ausgelegt werden, als beeinträchtigten sie die Befugnisse einer Vertragschliessenden Regierung, innerhalb ihrer Hoheitsgewalt Massnahmen bezüglich der in diesem Übereinkommen behandelten Sachgebiete zu treffen, oder als erweiterten sie die Hoheitsgewalt einer Vertragschliessenden Regierung.

Art. XII

Jede Vertragschliessende Regierung hat dem Büro und dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen zu übersenden:

Art. XIII

Jede Streitigkeit zwischen Vertragschliessenden Regierungen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Verhandlungswege beigelegt werden kann, ist auf Antrag einer der Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, es sei denn, dass die streitenden Parteien übereinkommen, den Fall einer Schiedsinstanz vorzulegen.

Art. XIV

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Dauer von drei Monaten, vom heutigen Tage an gerechnet, zur Unterzeichnung und sodann zur Annahme auf.

(2) Vorbehaltlich des Artikels XV können die Regierungen von Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen sowie die Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs10 Vertragsparteien dieses Übereinkommen werden,

(3) Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer Annahmeurkunde bei dem Büro; dieses setzt alle Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet oder angenommen haben, von jeder Unterzeichnung und Hinterlegung einer Annahmeurkunde sowie von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung in Kenntnis.

Art. XV

(1) Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindestens zehn Regierungen Parteien des Übereinkommens geworden sind, von denen fünf Regierungen von Staaten sein müssen, die je mindestens 500000 BRT Tankertonnage besitzen.

Art. XVI

(4) Eine den Vertragsregierungen nach Absatz 2 oder 3 zur Annahme zugeleitete Änderung tritt zwölf Monate nach dem Tag, an dem zwei Drittel der Vertragsregierungen die Änderung angenommen haben, für alle Vertragsregierungen mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor Inkrafttreten der Änderung erklären, dass sie dieselbe nicht annehmen.

(5) Bei der Annahme einer Änderung kann die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit unter Einschluss von zwei Dritteln der im Schiffssicherheitsausschuss vertretenen Regierungen und vorbehaltlich der Zustimmung von zwei Dritteln der Vertragsregierungen dieses Übereinkommens oder aber eine nach Absatz 3 einberufene Konferenz mit Zweidrittelmehrheit feststellen, dass angesichts der dieser Änderung zukommenden Bedeutung jede Vertragsregierung, die eine Erklärung nach Absatz 4 abgibt und die Änderung nicht binnen zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten annimmt, nach Ablauf dieser Frist als Vertragspartei ausscheidet.

(6) Die Organisation teilt allen Vertragsregierungen jede auf Grund dieses Artikels in Kraft tretende Änderung sowie den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit.

(7) Jede auf Grund dieses Artikels erfolgende Annahme oder Erklärung ist der Organisation schriftlich zu notifizieren; diese notifiziert allen Vertragsregierungen den Eingang der Annahme oder Erklärung.

Art. XVII

(1) Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragschliessenden Regierung nach Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Regierung an gerechnet, jederzeit gekündigt werden.

(2) Die Kündigung hat durch schriftliche Mitteilung an das Büro zu erfolgen. Das Büro hat alle Vertragschliessenden Regierungen von jeder Kündigung und dem Tage ihres Eingangs in Kenntnis zu setzen.

(3) Eine Kündigung wird zwölf Monate nach dem Tage ihres Eingangs bei dem Büro oder nach Ablauf eines in der Mitteilung angegebenen längeren Zeitraums wirksam.

Art. XVIII

(3) Das Büro setzt alle Vertragsregierungen von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet gemäss Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung gemäss Absatz 2 in Kenntnis; hierbei gibt sie jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung beginnt oder endet.

Art. XIX

(1) Im Falle eines Krieges oder sonstiger Feindseligkeiten kann eine Vertragschliessende Regierung, die sich als kriegführende oder neutrale Macht als betroffen betrachtet, dieses Übereinkommen für alle oder einzelne ihrer Gebiete ganz oder zum Teil zeitweilig ausser Kraft setzen. Die betreffende Regierung hat die zeitweilige Ausserkraftsetzung dem Büro sofort mitzuteilen.

(2) Die Regierung, die das Übereinkommen zeitweilig ausser Kraft setzt, kann die Ausserkraftsetzung jederzeit beenden; sie muss sie auf jeden Fall beenden, sobald ihre Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr bestehen. Die Beendigung ist dem Büro durch die betreffende Regierung sofort mitzuteilen.

(3) Das Büro hat alle Vertragschliessenden Regierungen von jeder auf Grund dieses Artikels erfolgten zeitweiligen Ausserkraftsetzung des Übereinkommens oder deren Beendigung in Kenntnis zu setzen.

Art. XX

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, hat das Büro es beim Generalsekretär der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.

Art. XXI

Die Aufgaben des Büros werden von der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland wahrgenommen, bis die Zwischenstaatliche Beratende Maritime Organisation gebildet worden ist und die ihr auf Grund des am 6. März 194811 in Genf unterzeichneten Übereinkommens übertragenen Aufgaben übernimmt. Von diesem Zeitpunkt an werden die Aufgaben des Büros von dieser Organisation wahrgenommen.

Fussnoten

2

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 (AS 1978 168 167) Art. 2; BBl 1976 II 1181.

3

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 (AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181).

4

Aufgehoben durch Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976 (AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181).

5

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 (AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181).

6

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 (AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181).

7

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 (AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181).

8

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 (AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181).

9

Fassung gemäss Ziff. I des Beschlusses der Generalversammlung der IMCO vom 21. Okt. 1969, von der BVers genehmigt am 30. Nov. 1976, in Kraft getreten für die Schweiz am 20. Jan. 1978 (AS 1978 168 167 Art. 2; BBl 1976 II 1181).

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