Vereinbarung vom 15. März 1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen in den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen sowie die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf den Strecken Waldshut-Koblenz und Erzingen-Schaffhausen

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-03-15
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API
Art. 1

(1) In den Bahnhöfen Waldshut und Erzingen werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

(2) In Reisezügen kann die schweizerische Reiseabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Waldshut–Koblenz, die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Erzingen–Schaffhausen vorgenommen werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf die Personen in den nach Artikel 6 Absatz 2 bestimmten Zügen einschliesslich des mitgeführten und in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks. Sie kann auf Expressgut ausgedehnt werden.

Art. 2

(1) Die Zone umfasst in Waldshut:

(2) Für den Güterverkehr umfasst die Zone ausserdem das Bahnhofsgelände mit Ausnahme der nicht unter Buchstabe d fallenden Gebäude und Gebäudeteile, das von der Nordwestfront des Stellwerkes 1 (Bahnkilometer 325,290) bis Bahnkilometer 326,300 reicht und seitlich begrenzt wird

(3) Sofern aus bahnbetrieblichen Gründen Personenzüge nicht auf dem Gleis 3 abgefertigt werden, gelten für diese Fälle auch das Gleis, auf dem der Zug hält, sowie der dazugehörige Bahnsteig als Zone.

Art. 3[^1]

Die Zone umfasst in Erzingen:

Art. 4

(1) Die Zone für die deutsche Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt zwischen Schaffhausen und Erzingen umfasst die gemäss Artikel 6 Absatz 2 bestimmten Züge auf der Strecke zwischen dem Bahnhof Schaffhausen und der Grenze.

(2) Im Bahnhof Schaffhausen haben die deutschen Bediensteten das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.

(3) Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf der in Absatz 1 genannten Strecke mit einem der nächsten Züge zurückgebracht werden.

Art. 5

Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benutzung der Bahn nicht tunlich ist,

verbracht werden.

Art. 6

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einverständnis und im Einvernehmen mit den zuständigen Eisenbahnverwaltungen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes.

(2) Sie bestimmen in gleicher Weise nach Bedarf und Zweckmässigkeit die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird.

(3) Die diensttuenden ranghöchsten Bediensteten beider Staaten treffen im gegenseitigen Einverständnis die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 7

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961[^2] durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt.

(2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden.

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Art. 1 der Vereinb. vom 16. April 1980, in Kraft seit 14. Juni 1980 (AS 1980 965).

[^2]: SR 0.631.252.913.690

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.