Abkommen vom 27. September 1966 über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Indiens

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-09-27
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Indiens,

vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, ihre technische Zusammenarbeit zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Art. 1

Die schweizerische Regierung und die Regierung Indiens verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.

Art. 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auf alle Vorhaben technischer Zusammenarbeit anwendbar, die Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen sind oder sein werden.

Art. 3

Die beiden Regierungen stellen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebungen und unter Beobachtung des internationalen Rechtes und der üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme auf, die bestimmte Vorhaben technischer Zusammenarbeit zum Gegenstand haben.

Art. 4

Auf Ersuchen der Regierung Indiens wird die schweizerische Regierung jeweils die Möglichkeit der Entsendung von Sachverständigen und Mitarbeitern nach Indien zur Mithilfe bei der Durchführung des Entwicklungsprogramms dieses Staates prüfen.

Art. 5

Die schweizerische Regierung gewährt nach Massgabe ihrer Möglichkeiten den von der Regierung Indiens empfohlenen Bewerbern Stipendien für Studien, beziehungsweise die berufliche oder technische Ausbildung. Die Regierung Indiens bemüht sich ihrerseits, die ausgebildeten Personen nach deren Rückkehr nach Indien in Stellen unterzubringen, wo sie die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse voll anwenden können.

Art. 6

Inhalt und Ausführung von Vorhaben technischer Zusammenarbeit werden Gegenstand von Vereinbarungen bilden, die vom Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit auf schweizerischer Seite und von einem Vertreter der Regierung Indiens abgeschlossen werden.

Art. 7

Bei Vorhaben technischer Zusammenarbeit übernimmt jede Vertragspartei einen angemessenen Teil der Kosten, wobei in der Regel die in indischer Währung zahlbaren Kosten von der Regierung Indiens zu tragen sind.

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

auf schweizerischer Seite:

auf indischer Seite:

Art. 8

Die Regierung Indiens wird Verfahren festlegen, durch welche die schweizerische Regierung von Steuern, Gebühren und anderen in Indien normalerweise erhobenen Abgaben befreit wird in bezug auf Materialien und Ausrüstungen, die von der schweizerischen Regierung im Rahmen der Programme und Vorhaben der technischen Zusammenarbeit nach Indien ausgeführt werden.

Art. 9

Die Regierung Indiens gewährt den schweizerischen Sachverständigen, denen in Indien Aufgaben im Rahmen von Programmen und Vorhaben technischer Zusammenarbeit zugewiesen worden sind, folgende Vorrechte:

zollfreie Einfuhr folgender von den schweizerischen Sachverständigen mitgebrachten Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und des Hausrats, sofern sie nicht in Anwendung der Bestimmungen über das Gepäck der Reisenden (Nichttouristen) oder derjenigen über die Wohnortsverlegung eingeführt worden sind:

zollfreie Einfuhr von Verbrauchsgütern bis zu folgenden geldwertmässigen Höchstgrenzen:

Art. 10

Wenn ein schweizerischer Sachverständiger bei Durchführung der ihm auf Grund dieses Abkommens übertragenen Aufgaben oder im Zusammenhang mit diesen Aufgaben einem Dritten Schaden verursacht, wird die Regierung Indiens anstelle des schweizerischen Sachverständigen schadenersatzpflichtig. Die Regierung Indiens hat Anspruch auf Rückerstattung der von ihr bezahlten Entschädigung durch die schweizerische Regierung, wenn der schweizerische Sachverständige mit Vorbedacht oder fahrlässig gehandelt hat.

Art. 11

Die Vertreter der beiden Regierungen werden regelmässig zusammenkommen, um die Ergebnisse zu untersuchen, die bei der Durchführung von Unternehmen der Zusammenarbeit, welche Gegenstand dieses Abkommens bilden, erreicht worden sind.

Art. 12

Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt für drei Jahre in Kraft. Nachher wird es von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert. Dieses Abkommen kann jederzeit von einer der Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei auf sechs Monate gekündigt werden.

Geschehen in Neu‑Delhi am 27. September 1966 in sechs Urschriften in Hindi, französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei Streitigkeiten ist der englische Wortlaut massgebend.

| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Etienne Serra | Für die Regierung Indiens: / S. G. Ramachandran | | --- | --- |

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