Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1966-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(TSG) 1 vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Januar 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 Absatz 1 und 118 Absatz 2 Buchstabe b

2 3 , der Bundesverfassung beschliesst: I. Grundsätze und Ziele 4

5 Art. 1 Tierseuchen

1 Tierseuchen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind die übertragbaren Tierkrankheiten, die:

2 Der Bundesrat bezeichnet die einzelnen Tierseuchen. Er unterscheidet dabei hoch-

6 ansteckende Seuchen und andere Seuchen. Als hochansteckend gelten Seuchen von besonderer Schwere hinsichtlich:

Art. 1 a Ziele der Tierseuchenbekämpfung

1 Hochansteckende Seuchen werden:

2 Andere Seuchen werden:

Art. 2 Vorschriften des Bundesrates

Der Bundesrat erlässt allgemeine Vorschriften über die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Tierseuchenpolizei.

Art. 3 Kantonale Organisation, Kantonstierarzt, amtliche und nichtamtliche

Tierärzte Die Kantone organisieren den kantonalen und örtlichen seuchenpolizeilichen Dienst

7 selbstständig unter Vorbehalt von Artikel 5 und der folgenden Bestimmungen:

8 1. Jeder Kanton bezeichnet einen Kantonstierarzt und nach Bedarf weitere amtliche Tierärzte. Der Kantonstierarzt leitet die Tierseuchenpolizei unter Aufsicht der kantonalen Regierung. 2. Die nichtamtlichen Tierärzte sind verpflichtet, im Rahmen des Möglichen Aufträge zur Durchführung tierseuchenpolizeilicher Massnahmen zu übernehmen. 3. Die kantonale Organisation muss geeignet sein, die wirksame Durchführung dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zu sichern.

9 10 Art. 3 a Prüfungskommissionen

1 Der Bundesrat kann Prüfungskommissionen ernennen, welche die Prüfungen

11 durchführen von:

12 b. amtlichen Tierärzten und amtlichen Fachassistenten, die Funktionen beim

13 Vollzug des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 wahrnehmen.

2 Die Prüfungskommissionen eröffnen die Prüfungsergebnisse in Form einer Verfü-

14 gung.

3 Der Bundesrat kann die Durchführung von Prüfungen von Personen, die bestimmte Funktionen beim Vollzug dieses Gesetzes oder des Lebensmittelgesetzes vom

15 20. Juni 2014 wahrnehmen, an die Kantone delegieren.

16 Art. 4

Art. 5 Bieneninspektor

1 Die Kantone bezeichnen die Bieneninspektoren und ihre Stellvertreter und entschädigen sie.

2 17

18 Art. 6

Art. 7 Mitwirkung von Organisationen

1 Der Bundesrat und die Kantone können Organisationen zur Mitwirkung beim Vollzug des Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften heranziehen.

2 Die Mitwirkung dieser Organisationen steht unter staatlicher Aufsicht. Die ihnen übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten sind von der zuständigen Behörde zu umschreiben. Über ihre Tätigkeit im Rahmen der staatlichen Aufträge haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen.

3 Die Verantwortlichkeit der Organe und Angestellten dieser Organisationen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten, soweit sie nicht durch die Kantone selbst geregelt wird.

Art. 8 Kontrolle

1 Die seuchenpolizeilichen Organe haben zur Ausübung ihrer Funktionen Zutritt zu den Anstalten, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren, soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften erforderlich ist.

2 Sie haben bei der Ausübung ihrer Funktionen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei. III. Bekämpfungsmassnahmen

19 Art. 9 Grundsatz Bund und Kantone treffen alle Massnahmen, die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Erfahrung angezeigt erscheinen, um das Auftreten und die Ausdehnung einer Tierseuche zu verhindern.

20 Art. 9 a Hochansteckende Seuchen

1 Sind in einem Bestand ein Tier oder mehrere Tiere von einer hochansteckenden Seuche befallen, so müssen in der Regel alle für die Seuche empfänglichen Tiere dieses Bestandes unverzüglich abgetan und entsorgt werden.

2 Der Bundesrat regelt:

21 Art. 10 Allgemeine Bekämpfungsmassnahmen

1 Der Bundesrat regelt bei hochansteckenden und andern Seuchen die allgemeinen Bekämpfungsmassnahmen. Bei den andern Seuchen legt er zudem das Bekämpfungsziel fest und berücksichtigt Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung.

22 Er regelt insbesondere: 1. die Behandlung der verseuchten oder seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;

23 2. die Abschlachtung oder Tötung und Entsorgung solcher Tiere;

24 die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des An- 3. steckungsstoffes einer Seuche sein können; 4. die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere, die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr, die Desinfektion und die Einschränkung des Personenund Warenverkehrs; 5. die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;

25 6. das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;

26 die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnah- 7. men zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage; 8. die unentgeltliche Mithilfe des Tierhalters bei Bekämpfungsmassnahmen; 9. die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;

27 10. die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln für die Tierseuchenbekämpfung;

28 11. die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.

2 Der Bund kann:

29 ten ist, als seuchenfrei erklären.

3 Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vor-

30 schriften zur Betriebshygiene erlassen.

31 Vorbereitungsmassnahmen Art. 10 a Der Bundesrat bestimmt im Einvernehmen mit den Kantonen Zahl und Art der Fachleute und der Einrichtungen (Seuchenwagen, Schlacht-, Entsorgungsund Desinfektionsanlagen usw.), über welche die Kantone zur Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen verfügen müssen.

32 Art. 10 b Beschränkung des Verkehrs mit Lebensmitteln Der Bundesrat kann den Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränken. Er kann die Kontrolle den Organen der Lebensmittelkontrolle übertragen.

33 Art. 11 Sorgfaltsund Meldepflicht

1 Personen, die Tiere halten, betreuen, behandeln, Kontrollen in Tierbeständen durchführen oder sonst wie Zutritt zu Tierbeständen haben, müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihrer Möglichkeiten dafür sorgen, dass die Tiere keiner Gefährdung durch Tierseuchen ausgesetzt werden.

2 Sie sind verpflichtet, den Ausbruch von Seuchen und seuchenverdächtige Erscheinungen unverzüglich einem Tierarzt, bei Bienenseuchen dem Bieneninspektor, zu melden und alle Vorkehren zu treffen, um eine Übertragung auf andere Tiere zu verhindern. Dieser Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, Metz-

34 ger, das Personal von Entsorgungsbetrieben sowie die Polizeiund Zollorgane.

3 Für Tierärzte, Untersuchungsinstitute und Bieneninspektoren besteht eine Meldepflicht an die zuständige kantonale Stelle, welche die Meldung an die Kantonsund Gemeindebehörden weiterleitet. Tierärzte und Bieneninspektoren treffen unverzüglich alle notwendigen Massnahmen, um die Verschleppung der Seuche zu verhindern. III a . Tiergesundheitsdienste 35

36 Art. 11 a Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Organisation, Durchführung und Finanzierung von Tiergesundheitsdiensten. Die Tierhalter, die diese Dienste in Anspruch nehmen, können zur Leistung angemessener Beiträge verpflichtet werden. IV. Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen und anderen Gegenständen

Art. 12 Verbotener Verkehr mit Tieren, Ausnahmen

Der Verkehr mit verseuchten und seuchenverdächtigen Tieren sowie mit solchen, von denen nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sind, ist verboten. Seuchenpolizeilich begründete Ausnahmen werden vom Bundesrat geregelt.

37 Art. 13 Kontrolle des Tierverkehrs

1 Der Tierverkehr untersteht der Kontrolle der Tierseuchenpolizei.

2 Der Tierhalter ist verpflichtet, den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittelund der Landwirtschaftsgesetzgebung Auskunft über die Herkunft und den Bestimmungsort der Tiere zu erteilen.

38 Art. 14 Kennzeichnung und Registrierung

1 Jedes Tier der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung muss gekennzeichnet und registriert sein.

2 Der Bund führt gestützt auf die Angaben der Kantone ein Register aller Betriebe, in denen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung gehalten werden.

3 Der Tierhalter muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb vorhandenen Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung führen. Es gibt Auskunft über alle Bestandesveränderungen sowie die natürlichen und künstlichen Besamungen.

4 Der Bundesrat regelt die Führung des Verzeichnisses und die Kennzeichnung der Tiere. Er kann Ausnahmen von der Kennzeichnungsund Registrierungspflicht vorsehen.

39 Art. 15 Begleitdokument

1 Der Tierhalter muss für Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung, die den Betrieb verlassen, ein Begleitdokument ausstellen. Dieses ist mit den Tieren mitzuführen und dem neuen Tierhalter abzugeben. Beim Transport, auf Märkten und an Ausstellungen ist das Begleitdokument auf Verlangen den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, der Lebensmittelund der Landwirtschaftsgesetzgebung vorzuweisen.

40 In den Schlachtanlagen ist es dem amtlichen Tierarzt abzugeben.

2 Der Bundesrat regelt Inhalt und Form des Begleitdokuments. Er kann vorsehen, dass das Begleitdokument

41 Zentrale Datenbank Art. 15 a

1 Der Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung muss in einer zentralen Datenbank aufgezeichnet werden.

2 Die Tierhalter sind verpflichtet, alle Zuund Abgänge der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden.

3 Der Bund kann die Datenbank selbst betreiben oder durch Dritte betreiben lassen.

4 Der Bundesrat legt die Anforderungen an Inhalt, Betrieb und Qualität der Datenbank fest und regelt die Bedingungen für den Zugang und die Verwendung der Daten.

42 Art. 15 b Kosten der Datenbank

1 Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung gehen zulasten der Tierhalter.

2 Die Kosten für den Aufbau der zentralen Datenbank gehen zulasten des Bundes. Die Betriebskosten werden grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalter gedeckt. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest.

43 Art. 16 Erweiterter Geltungsbereich der Kontrollvorschriften Der Bundesrat kann den Geltungsbereich der Vorschriften der Artikel 14–15 b auf Tiere anderer Gattungen ausdehnen, wenn diese eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen oder die Herkunft von Lebensmitteln tierischen Ursprungs nachgewiesen werden soll.

Art. 17 Beförderung von Tieren und tierischen Stoffen

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2 Der Bundesrat wird über den Transport von Tieren und tierischen Stoffen sowie über die Mittel für ihre Beförderung die erforderlichen Vorschriften aufstellen.

Art. 18 Kontrolle auf Märkten, Ausstellungen und Schauen

1 Märkte oder Ausstellungen, an denen Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenoder Schweinegattung aufgeführt werden, sind tierärztlich und polizeilich zu überwachen.

2 Tiere dürfen ausserdem auf einen Nutztiermarkt nur gebracht werden, wenn sie bei der tierärztlichen Auffuhrkontrolle weder krank noch krankheitsverdächtig befunden worden sind.

3 Für lokale Schauen kann der Bundesrat Ausnahmen von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 und in Artikel 15 gestatten; sofern andere Tiergattungen eine Gefahr der Übertragung von Seuchen darstellen, kann der Bundesrat die tierärztliche und polizeiliche Überwachung auf Märkten oder an Ausstellungen auf diese Tiergat-

45 tungen ausdehnen.

Art. 19 Sömmerung und Winterung

Der Bundesrat kann seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Sömmerung und Winterung sowie über andere vorübergehende Ortsveränderungen von Tieren erlassen.

46 Art. 20 Viehhandel

1 Gegen die Verschleppung von Seuchen bei der Berufsausübung, insbesondere beim gewerbsmässigen Viehhandel, kann der Bundesrat tierseuchenpolizeiliche Vorschriften erlassen.

2 Als Viehhandel im Sinne von Absatz 1 gilt der gewerbsmässige Anund Verkauf, der Tausch und die Vermittlung von Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegenund Schweinegattung. Der Ankauf solcher Tiere durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb gilt ebenfalls als Viehhandel. Der mit dem Betrieb eines landwirtschaftlichen oder alpwirtschaftlichen Gewerbes oder mit einer Mästerei ordentlicherweise verbundene Wechsel des Viehbestandes sowie der Verkauf von selbstgezüchtetem oder selbstgemästetem Vieh fallen nicht unter den Begriff des

47 Viehhandels.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Berufszulassung als Viehhändler sowie die Aufsicht über den Viehhandel.

Art. 21 Hausierhandel, Wanderherden

1 48 Der Hausierhandel mit Tieren ist verboten.

2 Der Bundesrat kann das Treiben von Wanderherden einschränkenden Bestimmungen unterwerfen oder verbieten.

49 Art. 22 Sanitätspolizeiliche Vorschriften für Betriebe Über die Einrichtung, den Betrieb und die Beaufsichtigung von Schlachtund Entsorgungsanlagen, Gerbereien und ähnlichen Einrichtungen erlässt der Bundesrat die nötigen sanitätspolizeilichen Vorschriften.

Art. 23 Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen

Alle der Tierbeförderung dienenden Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte sind nach jeder Verwendung für Tiertransporte zu reinigen und auf behördliche Anordnung hin zu desinfizieren.

50 Art. 24 Ein-, Ausund Durchfuhr

1 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen die Ein-, Durchund Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zugelassen sind.

2 Ist eine Prüfung der Seuchenlage im Herkunftsgebiet, des Gesundheitszustandes und der Immunitätslage von Tieren oder der Quarantäne erforderlich, so kann der Bundesrat vorschreiben, dass die Ein-, Durchund Ausfuhr von einer Bewilligung

51 des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) abhängig

52 gemacht werden.

3 Das BLV kann zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung:

4 Das BLV bezeichnet im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Ein-, Durchund Ausfuhrstellen.

53 Amtstierärztliche Untersuchung Art. 25

1 Der Bundesrat bestimmt, welche Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, bei der Ein-, Durchoder Ausfuhr amtstierärztlich zu untersuchen sind.

2 Sind die Ein-, Durchoder Ausfuhrbedingungen nicht erfüllt, so werden Tiere, Tierprodukte sowie Stoffe, die Träger eines Seuchenerregers sein können, zurückgewiesen.

3 Ist eine Rückweisung nicht möglich oder mit dem Risiko einer Seuchenverschleppung verbunden, so kann die zuständige Behörde das Töten von Tieren und das Einziehen von Tierprodukten sowie von Stoffen, die Träger eines Seuchenerregers

54 sein können, anordnen.

55 Art. 26

Art. 27 Immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate

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