Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1966-12-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) vom 19. Dezember 1966 (Stand am 1. Januar 2019) Der Schweizerische Bundesrat,

2 gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (im folgenden Gesetz genannt), beschliesst: Erster Titel: Steuererhebung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung erlässt die allgemeinen Wei- I. Eidgenössische Steuerversungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die Erhebung der Verwaltung rechnungssteuer erforderlich sind; sie bestimmt Form und Inhalt der Formulare für die Anmeldung als Steuerpflichtiger sowie für die Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen.

2 3 Sie ist zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

Art. 2

1 Der Steuerpflichtige hat seine Bücher so einzurichten und zu führen, II. Mitwirkung des Steuerdass sich aus ihnen die für die Steuerpflicht und Steuerbemessung pflichtigen massgebenden Tatsachen ohne besonderen Aufwand zuverlässig 1. Buchführung ermitteln und nachweisen lassen.

2 Bedient sich der Steuerpflichtige für sein Rechnungswesen der automatischen oder elektronischen Datenverarbeitung, so wird diese Art der Buchführung für die Erhebung der Verrechnungssteuer nur zugelassen, wenn die vollständige und richtige Verarbeitung aller steuerlich wesentlichen Geschäftsvorfälle und Zahlen vom Urbeleg bis zur Jahresrechnung und Steuerabrechnung sichergestellt ist und wenn die zur Festsetzung der geschuldeten Steuer erforderlichen Unterlagen übersichtlich angeordnet und lesbar sind.

3 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen den Steuerpflichtigen gestatten, Belege in Form von Aufnahmen auf Mikrofilm aufzubewahren. In diesem Falle hat der Steuerpflichtige auf seine Kosten der Eidgenössischen Steuerverwaltung Rückvergrösserungen der von ihr bestimmten Belege beizubringen und ihr anlässlich der Buchprüfung gemäss Artikel 40 des Gesetzes auf Verlangen ein Lesegerät und die zu seiner Bedienung erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.

Art. 3

1 Händigt der Steuerpflichtige dem Empfänger der steuerbaren Leis- 2. Abrechnung und Bescheinitung eine Abrechnung aus, so sind darin die Fälligkeit dieser Leistung gung über den Steuerabzug und ihr Bruttobetrag vor Abzug der Verrechnungssteuer und von Spesen anzugeben.

2 Verlangt der Empfänger der steuerbaren Leistung eine besondere Bescheinigung (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes), so sind darin anzugeben:

3 Für jede steuerbare Leistung darf nur eine Bescheinigung ausgestellt werden; Kopien oder Ersatzbescheinigungen sind als solche zu kennzeichnen.

4 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann unter den von ihr festzulegenden Bedingungen und Auflagen nicht unterschriebene Bescheinigungen und unmittelbar auf dem Rückerstattungsantrag angebrachte Bescheinigungen zulassen.

Art. 4

1 Lautet die steuerbare Leistung auf eine ausländische Währung, so ist 3. Leistung in ausländischer sie auf den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit in Schweizer Franken umzu- Währun g rechnen.

2 In der Bescheinigung über den Steuerabzug (Art. 3 Abs. 2) sind die Bruttobeträge der Leistung in beiden Währungen und der Umrechnungskurs anzugeben.

3 Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geldund Briefkurse am letzten Werktage vor der Fälligkeit der Leistung zugrundezulegen.

Art. 5

1 Ist der Schuldner wegen Zahlungsunfähigkeit ausserstande, die steu- 4. Meldung bei Leistungsverzug erbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, oder ist ihm aufgrund dgl. u. der Bundesgesetzgebung eine Stundung bewilligt worden, so hat er unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung diesen Sachverhalt und den voraussichtlichen Zeitpunkt, auf den die Leistung zahlbar gestellt wird, mitzuteilen.

2 Wird über den Steuerpflichtigen der Konkurs eröffnet, so hat über die auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fällig gewordene Steuer (Art. 16 Abs. 3 des Gesetzes) die Konkursverwaltung die vorgeschriebene Abrechnung zu erstellen und mit den Belegen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen (Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes).

Art. 6

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Auskünfte schriftlich III. Steuererhebungs- oder mündlich einholen und den Steuerpflichtigen zur Einvernahme verfahren laden. 1. Einholen von Auskünften;

2 Wo es angezeigt erscheint, sind die Auskünfte in Gegenwart des Ein- Einvernahme vernommenen zu protokollieren; das Protokoll ist von diesem und vom einvernehmenden Beamten und vom allenfalls beigezogenen Protokollführer zu unterzeichnen.

3 Vor jeder Einvernahme nach Absatz 2 ist der Einzuvernehmende zur Wahrheit zu ermahnen und auf die Folgen unrichtiger Auskünfte (Art. 62 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes) hinzuweisen.

Art. 7

1 Der Steuerpflichtige ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, der Buchprüfung 2. Buchprüfung (Art. 40 Abs. 2 des Gesetzes) beizuwohnen und die erforderlichen Aufschlüsse zu erteilen.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist nicht verpflichtet, die Buchprüfung zum voraus anzuzeigen.

Art. 8

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zuständig, für die Forde- IV. Bezug und Sicherung der rungen des Bundes an Verrechnungssteuern, Zinsen, Kosten und Bus- Steuer sen die Betreibung anzuheben, sie in einem Konkurs einzugeben, die 1. Zwangsvollstreckung Aufhebung des Rechtsvorschlages zu verlangen und alle weiteren zur Sicherung oder Eintreibung der Forderung notwendigen Vorkehren zu treffen.

2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Verwahrung von Verlustscheinen und zur Geltendmachung der in einem Verlustschein verurkundeten Forderung.

Art. 9

1 Sind am Grundkapital einer Aktiengesellschaft oder am Stammkapital 2. Sicherstellung

4 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes).

2 Der sicherzustellende Betrag hat der Steuer zu entsprechen, die bei einer Liquidation der Gesellschaft zu entrichten wäre, und wird nötigenfalls alljährlich aufgrund der Jahresrechnung neu festgesetzt.

Art. 10

1 Die nach Artikel 47 des Gesetzes verfügte Sicherstellung ist gemäss b. Sicherheitsleistung

5 der Verordnung vom 21. Juni 1957 über Sicherstellungen zugunsten der Eidgenossenschaft durch Realkaution, Bürgschaften, Garantien oder Kautionsversicherung zu leisten.

2 Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, sobald die sichergestellten Steuern, Zinsen und Kosten bezahlt sind oder der Grund der Sicherstellung dahingefallen ist.

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Art. 11

1 Eine Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder 3. Löschung im Handelsregister Genossenschaft darf im Handelsregister erst dann gelöscht werden, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt angezeigt hat, dass die geschuldeten Verrechnungssteuern bezahlt sind.

2 Auf die Löschung einer anderen Rechtseinheit im Sinne von Artikel 2

7 Buchstabe a der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 findet Absatz 1 Anwendung, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung dem kantonalen Handelsregisteramt mitgeteilt hat, dass die

8 Rechtseinheit aufgrund des Gesetzes steuerpflichtig geworden ist.

Art. 12

1 Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der Eidge- V. Rückerstattung der nössischen Steuerverwaltung festgesetzt worden sind, werden zurücknicht geschulde- Steuer ten erstattet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.

2 Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden, (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes), so wird die Rückerstattung nur gewährt, wenn feststeht, dass der von der Überwälzung Betroffene die Rückerstattung nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren erlangt hat und dass er in den Genuss der Rückerstattung gemäss Absatz 1 gebracht wird.

3 Die Rückerstattung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den der Rückfordernde geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.

4 Der Rückerstattungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.

5 Die Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung über die Steuererhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt der Gesuchsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach, und kann der Anspruch ohne die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.

Art. 13

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann eine gefährdete fällige VI. Verrechnung Steuerforderung mit der Verrechnungssteuer, deren Rückerstattung der Zahlungspflichtige beansprucht, verrechnen. Zweiter Abschnitt: Steuer auf Kapitalerträgen A. Steuer auf dem Ertrag von Obligationen und Kundenguthaben

Art. 14

1 Steuerbarer Ertrag von Obligationen, Serienschuldbriefen, Serien- I. Gegenstand der Steuer gülten und Schuldbuchguthaben sowie von Kundenguthaben ist jede 1. Steuerbarer Ertrag auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt.

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10 Art. 14 a

1 Zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben gelten weder 1 a . Guthaben im Konzern als Obligationen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a noch als Kundenguthaben nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes; dies gilt unabhängig von ihrer Laufzeit, ihrer Währung und ihrem Zinssatz.

2 Als Konzerngesellschaften gelten Gesellschaften, deren Jahresrechnungen nach anerkannten Standards zur Rechnungslegung in der

11 Konzernrechnung volloder teilkonsolidiert werden.

3 Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn:

12 Konzerngesellschaft übersteigen.

Art. 15

1 Obligationen sind auf den Inhaber, an Ordre oder auf den Namen 2. Begriff der und Obligationen lautende Serientitel

2 Serienschuldbriefe und Seriengülten sind in einer Mehrzahl zu gleichartigen Bedingungen ausgegebene Schuldbriefe und Gülten, die auf den Inhaber oder an Ordre gestellt oder mit auf den Inhaber oder an Ordre lautenden Coupons versehen sind und in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung den Partialen von Anleihen gleichstehen.

13 Art. 16 Die Freigrenze nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes gilt 3. Kunden guthaben für Zinsbeträge, die für das Kundenguthaben einmal pro Kalenderjahr vergütet werden.

Art. 17

1 Der Inländer (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes), der Obligationen, Serien- II. Anmeldung als Steuerschuldbriefe oder Seriengülten ausgibt, sich öffentlich zur Annahme pflichtiger verzinslicher Gelder empfiehlt oder fortgesetzt Gelder gegen Zins entgegennimmt, hat sich, bevor er mit seinem Vorhaben beginnt, unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumel-

14 den.

2 In der Anmeldung sind anzugeben: der Name (die Firma) und der Sitz des Unternehmens sowie aller inländischen Zweigniederlassungen, auf welche die Voraussetzungen von Absatz 1 zutreffen, oder, wenn es sich um eine juristische Person oder um eine Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland handelt, die Firma und der Sitz der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung; die Art der Tätigkeit und das Datum ihrer Aufnahme; das Rechnungsjahr und die Zinstermine. Mit der Anmeldung sind die für die Überprüfung der Steuerpflicht erforderlichen Belege (Emissionsprospekt, Reglement für die Sparhefte oder Einlagen u.dgl.) einzureichen.

3 Nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit eintretende Änderungen an den gemäss Absatz 2 zu meldenden Tatsachen und einzureichenden Belegen, insbesondere die Errichtung neuer Zweigniederlassungen und die Änderung der Reglemente, sind unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu melden.

4 Gibt ein Unternehmen, das bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung als Steuerpflichtiger schon angemeldet ist, neue Titel aus, oder schafft es neue Anlagemöglichkeiten, deren Ertrag der Verrechnungssteuer unterliegt, so kann sich die Anmeldung auf diesen Sachverhalt beschränken.

Art. 18

Die Steuer auf dem Ertrag von Anleihensobligationen, der ihnen von III. Steuerabrechnung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung 1. Anleihensgleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten obligationen

Art. 19

1 Die Steuer auf dem Ertrag von Kassenobligationen, Kassenund 2. Kassenobligationen u.dgl.; Depositenscheinen, wechselähnlichen Schuldverschreibungen und Kundenguthaben anderen Diskontopapieren, der ihnen von der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten sowie von Kundenguthaben bei Banken und Sparkassen ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach Ablauf des Geschäftsvierteljahres für die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen und sonstigen Erträge unaufgefordert der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten.

2 Um unverhältnismässige Umtriebe zu vermeiden, kann die Eidgenössische Steuerverwaltung eine von Absatz 1 abweichende Art der Steuerabrechnung gestatten oder anordnen; sie kann insbesondere zulassen,

15 b. dass in Fällen, wo der Gesamtwert der Obligationen und Kundenguthaben im Sinne von Absatz 1 nicht mehr als

1 000 000 Franken beträgt, über die auf ihren Erträgen fällig gewordenen Steuern nur einmal jährlich abgerechnet wird.

3 Der Steuerpflichtige hat in seinen Geschäftsbüchern gesondert die folgenden Bestände mit den entsprechenden Erträgen auszuweisen: Kassenobligationen (mit Einschluss der ihnen für die Steuerabrechnung gleichgestellten Obligationen, Serienschuldbriefe und Seriengülten); wechselähnliche Schuldverschreibungen und andere Diskontopapiere sowie Kundenguthaben, unterteilt in Guthaben, deren Zinsen von der Steuer ausgenommen sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes) und in

16 Guthaben, deren Zinsen der Steuer unterliegen. B. Steuer auf dem Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Genussscheinen 17

Art. 20

1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit I. Gegenstand der Steuer beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundoder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidations-

18 überschüsse und dergleichen).

2 Steuerbarer Ertrag von Partizipationsund von Genussscheinen ist jede auf dem Partizipationsoder auf dem Genussrecht beruhende geldwerte Leistung an den Inhaber des Rechts; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaft nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer

19 auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.

3 Eine aufgrund von Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom

20 12. April 1957 betreffend vorsorgliche Schutzmassnahmen für juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen wirksam werdende Sitzverlegung fällt nicht unter Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes.

Art. 21

1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränk- II. Steuerabrechnung ter Haftung (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes) hat unaufgefordert der Eid- 1. Aktiengesellgenössischen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Genehmigung schaften und Gesellschaften der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete mit beschränkter Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinnund Verlustrech- Haftung

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