Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 1966-07-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(NHG) 1 vom 1. Juli 1966 (Stand am 1. Januar 2017) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf Artikel 78 Absatz 4 der Bundesverfassung

3 in Ausführung des Protokolls von Nagoya vom 29. Oktober 2010 über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Protokoll von Nagoya),

4 5 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. November 1965 , beschliesst:

6 Art. 1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Zweck

7 Bundes nach Artikel 78 Absätze 2 ‒ 5 der Bundesverfassung:

8 die einheimische Tierund Pflanzenwelt sowie ihre biologische d. Vielfalt und ihren natürlichen Lebensraum zu schützen; bis 9 d . die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile durch die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile zu fördern;

10 e. die Lehre und Forschung sowie die Ausund Weiterbildung von Fachleuten im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zu fördern. 1. Abschnitt: Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege bei Erfüllung von Bundesaufgaben 11

Art. 2

1 sexies Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24 Erfüllung von Bundesaufgaben

12 13 Absatz 2 der Bundesverfassung ist insbesondere zu verstehen:

14 a. die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;

2 Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden,

15 sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.

Art. 3

1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen Pflichten von Bund und bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Kantonen 16 Landschaftsund Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Naturund Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse

17 an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.

2 Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:

3 Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.

4 18

Art. 4

Beim heimatlichen Landschaftsund Ortsbild, den geschichtlichen Einreihung der Objekte Stätten sowie den Naturund Kulturdenkmälern gemäss Artisexies 19 kel 24 Absatz 2 der Bundesverfassung , sind zu unterscheiden:

Art. 5

1 Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Inventare des Bundes von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Objekten mit nationaler Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stüt- Bedeutung zen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der

20 Denkmalpflege tätig sind. Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:

2 Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.

Art. 6

1 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Bedeutung des Inventars Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungsoder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösst-

21 mögliche Schonung verdient.

2 Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.

22 Art. 7

1 Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so Begutachtung durch die beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), Kommission das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der

23 kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.

2 Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.

24 Art. 8 Eine Kommission kann in wichtigen Fällen von sich aus in jedem Sta- Fakultative Begutachtung dium des Verfahrens ihr Gutachten über die Schonung oder ungeschmälerte Erhaltung von Objekten abgeben. Sie tut dies jedoch so früh wie möglich. Auf Verlangen sind ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

25 Art. 9 Die zuständige Bundesstelle kann auch die kantonale Fachstelle Anderweitige Begutachtung (Art. 25 Abs. 2), die für Naturschutz, Heimatschutz oder Denkmalpflege zuständige kantonale Kommission oder ein anderes vom Kanton zu bezeichnendes Organ um ein Gutachten ersuchen; ausserdem kann sie Organisationen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind, zur Vernehmlassung auffordern.

26 Art. 10 In den von Artikel 7, 8 und 9 vorgesehenen Fällen ist stets auch die Stellungnahme der Kantone Stellungnahme der Kantonsregierungen einzuholen. Diese laden die betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme ein.

Art. 11

Bei militärischen Bauten und Anlagen, die nach Artikel 126 Absatz 4 Vorbehalt militärischer

27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 von der Bewilligungs- Anlagen pflicht ausgenommen sind, ist die zuständige Bundesbehörde von der

28 Sie ist auch nicht verpflichtet, obligatorischen Begutachtung befreit. Unterlagen für die fakultative Begutachtung zu liefern.

29 Art. 12

1 Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundes- Beschwerderecht der Gemeinden behörden steht das Beschwerderecht zu: und der Organisationen

2 Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.

3 Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.

4 Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.

5 Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.

30 Art. 12 a Die Beschwerde gegen den Entscheid über die Gewährung eines 2. Unzulässige Beschwerden Bundesbeitrages ist unzulässig, wenn über die Planung, das Werk oder gegen den Entscheid über die die Anlage bereits anderweitig in Erfüllung einer Bundesaufgabe mit Gewährung eines einer Verfügung nach Artikel 12 Absatz 1 entschieden worden ist. Bundesbeitrages

31 Art. 12 b

1 Die Behörde eröffnet den Gemeinden und Organisationen ihre Ver- 3. Eröffnung Verfügung der fügungen nach Artikel 12 Absatz 1 durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publikationsorgan. Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.

2 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein Einspracheverfahren vor, so sind auch die Gesuche nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

32 Art. 12 c

1 Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen 4. Verlust der Beschwerdehaben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteililegitimation gen, wenn sie durch eine Änderung der Verfügung beschwert sind. Für

33 Enteignungen gilt das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG).

2 Hat sich eine Gemeinde oder eine Organisation an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt, so kann sie keine Beschwerde mehr erheben.

3 Hat eine Organisation gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen nicht erhoben oder sind die Rügen rechtskräftig abgelehnt worden, so darf die Organisation diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen.

4 Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne.

34 Art. 12 d

1 Treffen Gesuchsteller und Organisation Vereinbarungen über Ver- 5. Vereinbarungen zwischen pflichtungen, die Belange des öffentlichen Rechts betreffen, so gelten Gesuchstellern und Organisadiese ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Diese tionen berücksichtigt das Ergebnis in ihrer Verfügung oder ihrem Entscheid. Sie verzichtet darauf, wenn es Mängel nach Artikel 49 des Bundesge-

35 setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren aufweist.

2 Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen über finanzielle oder andere Leistungen sind nicht zulässig, soweit diese bestimmt sind für:

3 Die Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat.

36 Art. 12 e Mit Bauarbeiten kann vor Abschluss des Verfahrens begonnen wer- 6. Vorzeitiger Baubeginn den, soweit der Ausgang des Verfahrens die Arbeiten nicht beeinflussen kann.

37 Art. 12 f Unterliegt die Organisation im Verfahren, so werden ihr für die Be- 7. Verfahrenskosten schwerdeführung vor Bundesbehörden die Kosten auferlegt.

38 Art. 12 g

1 Die Kantone sind zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundes- Beschwerderecht der Kantone und behörden nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt. des zuständigen Bundesamtes

2 Das zuständige Bundesamt ist zur Beschwerde gegen kantonale Verfügungen nach Artikel 12 Absatz 1 berechtigt; es kann die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts ergreifen. 2. Abschnitt: Unterstützung von Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege durch den Bund und eigene Massnahmen des Bundes 39

40 Art. 13

1 Der Bund kann Naturschutz, Heimatschutz und Denkmalpflege Finanzhilfen zur Erhaltung von unterstützen, indem er den Kantonen im Rahmen der bewilligten schützenswerten Objekten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Finanzhilfen für die Erhaltung, den Erwerb, die Pflege, die Erforschung und die Dokumentation von schützenswerten Landschaften, Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Naturund Kulturdenkmälern gewährt.

2 Ausnahmsweise kann er für Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Finanzhilfen durch Verfügung gewähren.

3 Die Höhe der Finanzhilfen richtet sich nach der Bedeutung der zu schützenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.

4 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Massnahmen wirtschaftlich sind und fachkundig durchgeführt werden.

5 Die angeordneten Schutzund Unterhaltsmassnahmen bilden öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (Art. 702 des Zivilgesetzbu-

41 ches; ZGB ). Sie verpflichten den jeweiligen Grundeigentümer und sind auf Anmeldung des Kantons im Grundbuch anzumerken. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen von der Anmerkungspflicht.

42 Art. 14 Der Bund kann Organisationen des Naturschutzes, des Heimatschutzes Beiträge an Organisationen und der Denkmalpflege von gesamtschweizerischer Bedeutung an die Kosten ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit Beiträge ausrichten.

43 Art. 14 a

1 Der Bund kann Beiträge ausrichten an: Forschung, Ausbildung, Öffentlicha. Forschungsvorhaben; keitsarbeit

2 Sofern es im gesamtschweizerischen Interesse liegt, kann er solche Tätigkeiten selber durchführen oder auf seine Kosten ausführen lassen.

Art. 15

1 Der Bund kann Naturlandschaften, geschichtliche Stätten oder Natur- Erwerb und Sicherung und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder, schützenswerter Objekte wenn dies nicht möglich ist, auf dem Weg der Enteignung erwerben oder sichern. Er kann Kantone, Gemeinden oder Organisationen mit

44 der Verwaltung betrauen.

2 45 Das EntG ist anwendbar.

Art. 16

Droht einer Naturlandschaft im Sinne von Artikel 15, einer geschicht- Vorsorgliche Massnahmen lichen Stätte oder einem Kulturdenkmal von nationaler Bedeutung unmittelbare Gefahr, kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation oder das Eidgenössische

46 Departement des Innern ein solches Objekt durch befristete Massnahmen unter den Schutz des Bundes stellen und die nötigen Siche-

47 rungen zu seiner Erhaltung anordnen.

48 Art. 16 a

1 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss Bereitstellung Beiträge der befristete Rahmenkredite für die Zusicherung von Beiträgen.

2 Die Finanzierung der Bereiche Heimatschutz und Denkmalpflege richtet sich nach Artikel 27 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. De-

49 50 zember 2009 .

51 Art. 17 Ist die Schutzwürdigkeit eines Objektes dahingefallen, so kann der Rückerstattung von Beiträgen geleistete Beitrag ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

52 Art. 17 a Der Bundesrat umschreibt die Fälle, in denen eine Kommission mit Besondere Gutachten Zustimmung des Kantons von sich aus oder auf Ersuchen Dritter Gutachten erstellen kann. 3. Abschnitt: Schutz der einheimischen Tierund Pflanzenwelt

Art. 18

1 Dem Aussterben einheimischer Tierund Pflanzenarten ist durch die Schutz von Tierund Pflanzen- Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere gearten eignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen landund forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. 1bis Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemein-

53 schaften aufweisen. 1ter Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für ange-

54 messenen Ersatz zu sorgen.

2 Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tierund Pflanzenarten nicht gefährdet werden.

3 Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.

4 Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.

55 Art. 18 a

1 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope Biotope von nationaler von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und Bedeutung legt die Schutzziele fest.

2 Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung.

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