Verordnung vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 99 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908[^1] über den Versicherungsvertrag,
beschliesst:
Art. 1
1 Von den Vorschriften der Artikel 76 Absatz 1, 77 Absatz 1 und 90 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag kann abgewichen werden, sofern der Lebensversicherungsvertrag in einer besondern Anforderungen entsprechenden Freizügigkeitspolice verurkundet ist.
2 Von diesen Vorschriften kann auch abgewichen werden, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, der vom kantonalen Steuerrecht begünstigt wird.[^2]
Art. 2
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement setzt die Anforderungen fest, denen die Freizügigkeitspolice zu entsprechen hat.
Art. 3
Diese Verordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 221.229.1
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 310).
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