Übereinkommen Nr. 120 vom 8. Juli 1964 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (mit Empfehlung)

Typ Andere
Veröffentlichung 1964-07-08
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Übereinkommen Nr. 120 über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros (Stand am 19. April 2005) Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass einige dieser Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, bezeichnet wird. Teil I. Verpflichtungen der Parteien

Art. 1

Dieses Übereinkommen gilt für

Art. 2

Die zuständige Stelle kann nach Anhörung der unmittelbar beteiligten Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, ausdrücklich bezeichnete Gruppen der in Artikel 1 erwähnten Betriebe, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen von der Anwendung aller oder einiger der Bestimmungen dieses Übereinkommens ausschliessen, wenn es infolge der Umstände und der Beschäftigungsbedingungen nicht angebracht wäre, alle oder einige dieser Bestimmungen anzuwenden.

Art. 3

In allen Fällen, in denen Unklarheit darüber besteht, ob die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf einen Betrieb, eine Einrichtung oder Verwaltung Anwendung finden, ist die Frage entweder von der zuständigen Stelle nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, oder auf irgendeine andere Weise zu entscheiden, die mit der Gesetzgebung und Praxis des betreffenden Landes im Einklang steht.

Art. 4

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich,

Art. 5

Die Gesetzgebung zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist nach Anhörung der massgebenden beteiligten Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, auszuarbeiten; das gleiche gilt für die Gesetzgebung, welche die Bestimmungen der Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, oder gleichwertige Bestimmungen durchführen soll, soweit dies im Hinblick auf die innerstaatlichen Verhältnisse möglich und wünschenswert ist.

Art. 6
1.

Geeignete Massnahmen sind zu treffen, um durch angemessene Aufsicht oder durch sonstige Mittel die wirksame Anwendung der in Artikel 5 erwähnten Gesetzgebung zu gewährleisten. 2. Sofern die Art der Durchführung dieses Übereinkommens es gestattet, ist die wirksame Anwendung dieser Gesetzgebung durch angemessene Zwangsmassnahmen zu gewährleisten. Teil II. Allgemeine Grundsätze

Art. 7

Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sowie deren Einrichtung sind in gutem Zustand und sauber zu halten.

Art. 8

Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind durch Zufuhr frischer oder gereinigter Luft auf natürlichem oder künstlichem Wege oder auf beiderlei Art in ausreichender und geeigneter Weise zu lüften.

Art. 9

Alle von den Arbeitnehmern benutzten Räume sind in ausreichender und geeigneter Weise zu beleuchten; Arbeitsräume sind soweit wie möglich durch natürliches Licht zu beleuchten.

Art. 10

Die Temperatur ist in allen von den Arbeitnehmern benutzten Räumen so angenehm und beständig zu halten, wie die Umstände es gestatten.

Art. 11

Alle Arbeitsräume und Arbeitsplätze sind so zu gestalten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer keinen schädlichen Wirkungen ausgesetzt ist.

Art. 12

Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies Getränk in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Art. 13

Geeignete Waschgelegenheiten und Aborte sind in ausreichender Zahl vorzusehen und in gutem Zustand zu halten.

Art. 14

Den Arbeitnehmern sind geeignete Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen; die Arbeitnehmer müssen in vertretbarem Masse die Möglichkeit haben, diese zu benutzen.

Art. 15

Geeignete Einrichtungen sind vorzusehen und in gutem Zustand zu halten, damit die Arbeitnehmer die bei der Arbeit nicht getragenen Kleider wechseln, ablegen und trocknen können.

Art. 16

Unterirdische und fensterlose Räume, in denen normalerweise gearbeitet wird, haben entsprechenden Normen des Gesundheitsschutzes zu genügen.

Art. 17

Die Arbeitnehmer sind durch geeignete und durchführbare Massnahmen gegen belästigende, gesundheitsschädliche oder giftige oder aus irgendeinem Grund gefährliche Stoffe und Verfahren zu schützen. Sofern die Art der Arbeit es erfordert, hat die zuständige Stelle die Verwendung persönlicher Schutzausrüstungen vorzuschreiben.

Art. 18

Lärm und Erschütterungen, die schädliche Wirkungen für die Arbeitnehmer haben können, sind durch geeignete und durchführbare Massnahmen soweit wie möglich zu vermindern.

Art. 19

In allen Betrieben, Einrichtungen, Verwaltungen oder Abteilungen, auf welche dieses Übereinkommen Anwendung findet, müssen je nach ihrer Grösse und den möglicherweise auftretenden Gefahren vorhanden sein:

Art. 20

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Art. 21
1.

Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist. 2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind. 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Art. 22
1.

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein. 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.

Art. 23
1.

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Art. 24

Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der

3 Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.

Art. 25

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Art. 26
1.

Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

Art. 27

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend. Empfehlung (Nr. 120) betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 17. Juni 1964 zu ihrer achtundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist, hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung erhalten sollen. Die Konferenz nimmt heute, am 8. Juli 1964, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend den Gesundheitsschutz (Handel und Büros), 1964, bezeichnet wird. I. Geltungsbereich 1. Diese Empfehlung gilt für alle nachstehend aufgezählten öffentlichen oder privaten Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen:

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 18. Februar 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Februar 1967 AS 1966 544; BBl 196 5 I 678

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1966 543

[^3]: SR 0.120

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