Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)
(Arbeitsgesetz, ArG) 1 vom 13. März 1964 (Stand am 9. Dezember 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, bis bis ter bis Absatz 2, 34 , 34 , 36, 64, 64 , 85, 103 gestützt auf die Artikel 26, 31 bis 2 3 und 114 der Bundesverfassung ,
4 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1960 , beschliesst: I. Geltungsbereich
Art. 1
1 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle Betrieblicher und persönlicher
5 öffentlichen und privaten Betriebe. Geltungsbereich
2 Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder Anlagen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.
3 Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betrieb in der Schweiz beschäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
Art. 2
1 6 Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a , nicht anwendbar: Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich a. auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, unter Vorbehalt von Absatz 2;
7 b. auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen;
- c. auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschifffahrt unter der Schweizerflagge unterstehen;
- d. auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Nebenbetrieben, in denen überwiegend die Erzeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet werden, sowie auf örtliche Milchsammelstellen und die damit verbundenen Milchverarbeitungsbetriebe;
- e. auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, unter Vorbehalt von Absatz 3;
- f. auf Fischereibetriebe;
- g. auf private Haushaltungen.
2 Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie die Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet.
3 Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist.
4 Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1
8 Buchstaben d–g.
Art. 3
Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a , ferner nicht anwend- Ausnahmen vom persönlichen
9 bar: Geltungsbereich
- a. auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordensund Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemeinschaften;
- b. auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Verwaltungen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen;
10 c. auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunternehmen;
- d. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
11 e. auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
12 f. auf Heimarbeitnehmer;
- g. auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung;
13 14 auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954 h. über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unterstehen.
15 Art. 3 a Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, Vorschriften über den 17 35 und 36 a ) sind jedoch anwendbar: Gesundheitsschutz 16
18 auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeina. den;
- b. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
19 c. auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
Art. 4
1 Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Familienbetriebe Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in aufund absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine
20 Stiefkinder tätig sind.
2 Sind im Betrieb auch andere als die in Absatz 1 erwähnten Personen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.
3 Auf jugendliche Familienglieder im Sinne von Absatz 1 können einzelne Vorschriften des Gesetzes durch Verordnung anwendbar erklärt werden, soweit dies zum Schutze von Leben und Gesundheit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sittlichkeit erforderlich ist.
Art. 5
1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe Sondervorschriften für sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur industrielle Betriebe anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen
21 Behörde.
2 Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern
- a. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
- b. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder
- c. Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind. II. Gesundheitsschutz und Plangenehmigung 22 23
24 Art. 6
1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung not- Arbeitnehmer wendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der
25 Arbeitnehmer vorzusehen.
2 Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsablauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit vermieden werden. 2bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Aus-
26 nahmen.
3 Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4 Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.
27 Art. 7
1 Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss Plangenehmigung und bei der kantonalen Behörde um die Genehmigung der geplanten Anla- Betriebsbewilligung ge nachsuchen. Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auf-
28 lagen in die Plangenehmigung aufgenommen.
2 Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt die kantonale Behörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.
3 Vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit muss der Arbeitgeber bei der kantonalen Behörde um die Betriebsbewilligung nachsuchen. Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und
29 Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen.
4 Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Genehmigung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die Plangenehmigung im Verfahren nach Absatz 1. Auf Berichte und Mitberichte sind die Artikel 62 a und 62 b des Regierungsund Verwal-
30 31 tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 anwendbar.
32 Art. 8 Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit erheb- Nichtindustrielle Betriebe lichen Betriebsgefahren anwendbar erklären. Die einzelnen Betriebsarten werden durch Verordnung bestimmt. III. Arbeitsund Ruhezeit 1. Arbeitszeit
Art. 9
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: Wöchentliche Höchstarbeitszeit
33 a. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels;
- b.[^50] Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
2 34 …
3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchs-
35 tens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.
5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.
36 Art. 10
1 Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von Tagesund Abendarbeit
20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tagesund Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
2 Beginn und Ende der betrieblichen Tagesund Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tagesund Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens 17 Stunden.
3 Die Tagesund Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden liegen.
Art. 11
Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwi- Ausgleich ausfallender schen arbeitsfreien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für verhält- Arbeitszeit nismässig kurze Zeit ausgesetzt oder werden einem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage eingeräumt, so darf der Arbeitgeber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Einschluss von Überzeitarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.
Art. 12
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschrit- Voraussetzungen und Dauer der ten werden Überzeitarbeit
- a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges;
- b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquidationsarbeiten;
- c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitgeber nicht andere Vorkehren zugemutet werden können.
2 Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
- a.[^170] Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 45 Stunden;
- b.[^140] Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen
37 Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. 3–4 38 …
Art. 13
1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag für Überzeit- Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büroperarbeit sonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt.
2 Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.
39 Art. 14 2. Ruhezeit
Art. 15
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbre- Pausen chen:
- a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
- b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
- c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
40 Art. 15 a
1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf Tägliche aufeinander folgenden Stunden zu gewähren. Ruhezeit
2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
41 Art. 16 Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Verbot der Nachtarbeit Tagesund Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
42 Art. 17
1 Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung. Ausnahmen vom Verbot Nachtarbeit der 2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.
3 Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
4 Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und
24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
5 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
6 Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen.
43 Art. 17 a
1 Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Ar- Dauer der Nachtarbeit beitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.
2 Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
44 Art. 17 b
1 Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, Lohnund Zeitzuschlag hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
2 Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichsruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.
3 Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren, wenn:
- a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder
- b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder
- c. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die analoge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden.
4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem SECO zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.
45 Art. 17 c
1 Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Medizinische Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie Untersuchung Beratung und darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können.
2 Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung obligatorisch erklärt werden.
3 Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Versicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.
46 Art. 17 d Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Untauglichkeit zur Nachtarbeit Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.
47 Art. 17 e
1 Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber, der Weitere Massnahmen bei regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, wei- Nachtarbeit tere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpflegungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.
2 Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.
48 Art. 18
1 In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Verbot der Sonntagsarbeit Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
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