Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (mit Schlussprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten in der Sozialen Sicherheit zu fördern und mit der Rechtsentwicklung in Einklang zu bringen, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, das an die Stelle des Abkommens vom 24. Oktober 1950[^1] treten soll, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Es folgen die Namen der Bevollmächtigten
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Abschnitt I Allgemeines
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
-
- «Staatsangehöriger»
- in bezug auf die Schweiz einen Schweizerbürger,
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
-
- «zuständige Behörde»
- in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
- 2a.[^2] «Aufenthalt»
- den vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalt;
-
- «wohnen»
- sich gewöhnlich aufhalten;
- 4.[^3] «Grenzgänger»
- Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
-
- «Familienzulagen»
- in bezug auf die Schweiz die Kinderzulagen nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften,
- in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Art. 2[^4]
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich
-
- auf die deutschen Rechtsvorschriften über
- a) die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- b) die Altershilfe für Landwirte,
- c) die Unfallversicherung,
- d) das Kindergeld,
- e) die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben;
-
- auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften über
- a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- b) die Invalidenversicherung,
- c) die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
- d) die Familienzulagen,
- e) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung.
(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für eine Vertragspartei aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.
Art. 3[^5]
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2) Die Artikel 5, 6, 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 9 und 10, der Abschnitt Ia, der Artikel 14 sowie die Abschnitte III und VI gelten auch für Personen, die weder Staatsangehörige der Vertragsparteien noch Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne von Absatz 1 sind.
Art. 4[^6]
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich.
(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich ausserhalb der Gebiete der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei.
Art. 4a[^7]
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistung oder die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei; sie gelten auch nicht für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei in bezug auf die dort bezeichneten Bestimmungen.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Massnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und gilt nicht für Abschnitt IV dieses Abkommens.
Art. 5
(1) Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversicherung, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gelten vorbehaltlich des Artikels 10g die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.[^8]
(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anzuwenden sind, berücksichtigt jede Vertragspartei nur das in ihrem Gebiet erzielte Einkommen.
Art. 6
(1) Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Tag seiner Ankunft im Gebiet der zweiten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. …[^9]
(2) Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet der einen Vertragspartei in das Grenzgebiet der anderen Vertragspartei erstreckt, in dem dort gelegenen Betriebsteil beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
(3) Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen oder privaten Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt oder wird er dort dauernd auf den Eisenbahnstrecken des Transportunternehmens beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(4) Wird ein Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorübergehend oder dauernd entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(5) …[^10]
Art. 7
(1) Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, gelten deren Rechtsvorschriften.[^11]
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der im Gebiet der einen Vertragspartei wohnt, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Gebiet der ersten Vertragspartei hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(3) Wird ein Arbeitnehmer in einem Hafen der einen Vertragspartei mit dem Beladen, Löschen oder Ausbessern eines Seeschiffes, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, oder mit der Beaufsichtigung solcher Arbeiten beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(4) …[^12]
Art. 8
(1) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst oder im Dienst eines anderen öffentlichen Dienstherrn dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat.
(2) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei nur zur Dienstleistung bei einer ihrer Dienststellen im Gebiet der anderen Vertragspartei eingestellt, so gelten die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Er kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung sowie nach Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Anstellung die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstherrn und dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei zu erklären. Deren Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat.
(3) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Bediensteten eines Wahlkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
Art. 9[^13]
Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung oder Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 10[^14]
(1) Sehen die deutschen Rechtsvorschriften beim Zusammentreffen des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung mit einer Leistung oder einem Anspruch auf eine Leistung der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung oder mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Einschränkung, das Ruhen oder den Wegfall des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung vor, so gilt dies entsprechend beim Zusammentreffen des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung mit gleichartigen Tatbeständen, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften oder im Gebiet der Schweiz ergeben. Sehen auch die schweizerischen Rechtsvorschriften die Kürzung, das Ruhen oder den Wegfall der Leistung vor und hätte dies zur Folge, dass auch die schweizerische Leistung eingeschränkt wird, so sind beide Leistungen jeweils um die Hälfte des Betrags zu mindern, um den sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Anspruch besteht, zu mindern wären.
(2) Die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung, eine bestimmte Beschäftigung oder eine Tätigkeit ausgeübt wird, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder in deren Gebiet ergeben.
Abschnitt Ia[^15] Krankenversicherung
Art. 10a
Für das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten des Bezugs einer gleichartigen Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Art. 10b
(1) Für den Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugunsten einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, gilt Artikel 4a Absatz 1 mit folgenden Einschränkungen:
-
- Eine Person, die sich vorübergehend im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, hat Anspruch auf Leistungen nur, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Leistungen benötigt.
-
- War im Falle der Nummer 1 vor Verlegung des Aufenthalts in das Gebiet der anderen Vertragspartei absehbar, dass Leistungen benötigt werden, so besteht Anspruch auf Leistungen nur, wenn es sich um die in der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens bezeichneten Leistungen handelt und der zuständige Träger vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustands oder dann verweigert werden, wenn die Leistung mit höheren Kosten als im Bereich des zuständigen Trägers verbunden wäre. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte.
-
- Eine Person, die den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei der absehbar ist, dass Leistungen benötigt werden, hat nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn der zuständige Träger der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Nummer 2 Sätze 2 und 3 findet Anwendung.
-
- Der Anspruch ruht, wenn die Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, auch nach deren Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen hat.
(2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Grenzgänger, die im Gebiet der Vertragspartei versichert sind, in dem sie wohnen, und für Leistungen bei Mutterschaft.
Art. 10c
(1) In den Fällen der Sachleistungsaushilfe sind die Sachleistungen
- – in der Bundesrepublik Deutschland von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
- – in der Schweiz vom Schweizerischen Verband für die erweiterte Krankenversicherung zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts massgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Leistung, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger massgebenden Rechtsvorschriften.
(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden.
Art. 10d
(1) Zur Durchführung des Artikels 10c sind Personen und Einrichtungen im Gebiet einer Vertragspartei, die zur Erbringung von Sachleistungen durch Verträge
- – in der Bundesrepublik Deutschland mit den Allgemeinen Ortskrankenkassen,
- – in der Schweiz mit anerkannten Krankenkassen oder durch Rechtsvorschriften
gebunden sind, verpflichtet, Sachleistungen auch für die Personen zu erbringen, für die Artikel 4a Absatz 1 gilt, und zwar unter denselben Voraussetzungen, als ob diese Personen bei den vorgenannten Trägern versichert wären und als ob die Verträge oder Rechtsvorschriften sich auch auf diese Personen erstreckten.
(2) In bezug auf die ambulante Behandlung gilt Absatz 1 nur für die Erbringung von Sachleistungen
-
- an im Gebiet einer Vertragspartei wohnende Personen, die bei einem Träger der anderen Vertragspartei versichert sind, und ihre Familienangehörigen,
-
- an Grenzgänger, die bei einem Träger der anderen Vertragspartei versichert sind, und ihre Familienangehörigen,
-
- an Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei vorübergehend aufhalten, und ihre sie begleitenden oder besuchenden Familienangehörigen,
-
- in den Fällen von Artikel 10b Absatz 1 Nummer 2.
(3) Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 sind der Ehegatte, selbstversicherte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie mitversicherte Kinder und sonstige mitversicherte Angehörige des Versicherten.
(4) Konnten Sachleistungen in Anwendung des Abkommens nicht in Anspruch genommen werden, haben die in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen Rechnungen auszustellen, die sie nach den für sie geltenden Bestimmungen spezifizieren. Die zuständigen Träger erstatten auf Antrag die entstandenen Kosten. Der deutsche Träger erstattet nach den für den schweizerischen Träger massgebenden Sätzen, als ob die Person am Ort der Behandlung wohnte. Der schweizerische Träger erstattet nach den für ihn am Wohnort des Versicherten in der Schweiz geltenden Sätzen.
Art. 10e
Geldleistungen werden bei Anwendung des Artikels 4a Absatz 1 von dem in Artikel 10c Absatz 1 genannten Träger auf Ersuchen des zuständigen Trägers ausgezahlt.
Art. 10f
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die nach den Artikeln 10c und 10e aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der Verbindungsstellen vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmässigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.
Art. 10g
(1) Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Vertragspartei angewandt, in deren Gebiet die Person sich gewöhnlich aufhält.
(2) Verlegt eine in Absatz 1 genannte Person den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der ersten Vertragspartei bis zur Verlegung angewandt.
(3) Auf eine Person, die nur aus der Rentenversicherung einer Vertragspartei eine Rente bezieht oder beantragt hat, wird Artikel 4a Absatz 1 in bezug auf die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung entsprechend angewandt.
Abschnitt II Rentenversicherungen
Art. 11[^16]
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