Bundesratsbeschluss vom 22. April 1966 betreffend den Normalarbeitsvertrag über Versicherungsleistungen für das beruflich strahlenexponierte Personal

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-04-22
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 359a des Obligationenrechts[^1],[^2]

beschliesst:

I. Geltungsbereich
Art. 1

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf das Dienstverhältnis zwischen Ärzten, Betrieben, Anstalten öffentlichen oder privaten, gewerblichen oder gemeinnützigen Charakters, und dem von diesen beschäftigten, beruflich strahlenexponierten Personal, soweit dieses nicht gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Juni 1911[^3] über die Kranken- und Unfallversicherung gegen Unfälle versichert ist.

3 Als beruflich strahlenexponiert gelten die in Ziffer 27 des Anhanges I der Verordnung vom 19. April 1963[^4] über den Strahlenschutz bezeichneten Personen.

II. Ärztliche Kontrolle, Unfallversicherung
Art. 2

Die physikalische und medizinische Überwachung des Personals, das beruflich strahlenexponiert ist, richtet sich nach der Verordnung vom 19. April 1963[^5] über den Strahlenschutz.

Art. 3

1 Der Arzt, der Betrieb oder die Anstalt haben das Personal gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen zu versichern. Die Versicherung gegen Betriebsunfälle hat die Schädigungen durch ionisierende Strahlen ohne zeitliche Beschränkung der Deckung in bezug auf die Spätfolgen einer Strahleneinwirkung einzuschliessen.

2 Es sind mindestens folgende Versicherungsleistungen vorzusehen:

3 Lediges Personal, das Unterstützungspflichten erfüllt, hat dies dem Arbeitgeber bei Antritt der Stelle schriftlich mitzuteilen.

4 Die Prämien für die Betriebsunfallversicherung gehen zu Lasten des Arbeitgebers; diejenigen für die Nichtbetriebsunfallversicherung sind vom Personal zu tragen.

III. Inkrafttreten
Art. 4[^6]

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1966 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 220

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 3 des BRB vom 24. Jan. 1973, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1973 337).

[^3]: SR 832.10. Heute: BG über die Krankenversicherung. Für die Unfallversicherung siehe das BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (SR 832.20).

[^4]: [AS 1963 279. SR 814.50 Art. 112]. Heute: die in Ziff. 33 des Anhanges 1 der V vom 30. Juni 1976 (SR 814.50).

[^5]: Heute: nach der V vom 30. Juni 1976 (SR 814.50).

[^6]: AS 1966 684

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