Abkommen vom 10. März 1965 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze

Typ Andere
Veröffentlichung 1965-03-10
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Vermarkung und den Unterhalt der Grenze (Stand am 24. Februar 1998) Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, eine zweckmässige Regelung der Vermarkung, des Unterhalts und der Beschreibung der Grenze zwischen den Gebieten der beiden Staaten zu erlassen, haben folgende Bestimmungen vereinbart: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Vermarkung der Grenze – wie sie in den zwischen den beiden Staaten bestehenden internationalen Vereinbarungen festgelegt ist – soll in der Weise vorgenommen und aufrechterhalten werden, dass der Grenzverlauf eindeutig feststeht und jederzeit auf der ganzen Länge festgestellt werden kann.

Art. 2

Die beiden Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die nötigen Massnahmen, um den Unterhalt der Grenzvermarkung zu gewährleisten und die Zerstörung, Beschädigung und missbräuchliche Verwendung der Grenzsteine, Vermessungsmarken und anderen Grenzzeichen zu verhindern und zu bestrafen.

Art. 3

Die in die Grenzlinie gesetzten Grenzsteine stehen im gemeinsamen Eigentum beider Staaten. Die übrigen Grenzzeichen bleiben Eigentum des Staates, auf dessen Gebiet sie sich befinden.

Art. 4

Innerhalb von je 2 m beidseits der Grenze dürfen keine Bauten errichtet werden. Den die Grenze bildenden Wegen entlang wird dieser Abstand von den Rändern an gemessen. Die Bestimmungen von Absatz I finden keine Anwendung auf die Bauten, die für die amtlichen Dienste der beiden Staaten bestimmt sind. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Errichtung von Werken wie Strassen, Brücken, Stegen, Fähren, elektrischen oder hydroelektrischen Anlagen und anderen im öffentlichen Interesse liegenden Werken. Bestehende Bauten, die den Bestimmungen von Absatz 1 nicht entsprechen, werden geduldet. Werden sie abgebrochen oder umgestaltet, so dürfen sie nur in Übereinstimmung mit den genannten Bestimmungen wieder errichtet werden. Die zuständigen Behörden der beiden Staaten können im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den in Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen zulassen, um besonderen Verhältnissen an der Grenze Rechnung zu tragen – insbesondere um die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Güter zu erleichtern und um die Ausübung der Fischerei und der Schifffahrt zu ermöglichen –, vorausgesetzt, dass die bewilligten Anlagen die Überwachung der Grenze in keiner Weise erschweren. Jeder Staat ist befugt, strengere Bestimmungen als die in Absatz 1 vorgesehenen anzuwenden.

Art. 5

Verläuft die Grenze durch Wälder, Buschwerk oder Gestrüpp, so ist ein 4 m breiter Geländestreifen (je 2 m beidseits der Grenze) ständig in abgeholztem Zustand zu erhalten. Jeder der beiden Staaten übernimmt die Kosten der in Anwendung des vorstehenden Absatzes auf seinem Gebiet durchgeführten Abholzungen. Kapitel II Ständige Vermarkungsdelegierte

Art. 6

Mit Vermarkung und Unterhalt der Grenze sind ständige Vermarkungsdelegierte betraut, denen folgende Aufgaben obliegen:

3 Art. 7 Zum Zwecke der Durchführung von Artikel 6 dieses Abkommens wird die Grenze in zehn Abschnitte eingeteilt: 1. Grenze zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Departement Hochrhein; 2. Grenze zwischen dem Kanton Basel-Land und dem Departement Hochrhein; 3. Grenze zwischen dem Kanton Solothurn und dem Departement Hochrhein; 4. Grenze zwischen dem Kanton Jura und dem Departement Hochrhein sowie dem Territorium von Belfort; 5. Grenze zwischen dem Kanton Jura und dem Departement Doubs; 6. Grenze zwischen dem Kanton Neuenburg und dem Departement Doubs; 7. Grenze zwischen dem Kanton Waadt und den Departementen Doubs, Jura und Ain; 8. Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Ain; 9. Grenze zwischen dem Kanton Genf und dem Departement Hochsavoyen; 10. Grenze zwischen dem Kanton Wallis und dem Departement Hochsavoyen. Ein ständiger Vermarkungsdelegierter jedes der beiden Staaten kann für mehrere Abschnitte zugleich zuständig sein.

Art. 8

Die ständigen Vermarkungsdelegierten sowie die von ihnen mit der Ausführung der Grenzunterhaltsarbeiten beauftragten Personen dürfen für die Durchführung dieses Abkommens die Grenze ungehindert überschreiten, sofern sie im Besitze einer von den zuständigen Behörden ihres Staates ausgestellten Urkunde sind, die ihre Identität und ihre Stellung bescheinigt. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Personen dürfen ihre Werkzeuge und die für ihre Tätigkeit nötigen Gegenstände sowie die ihrer Beförderung und derjenigen des Materials dienenden Fahrzeuge frei von Zöllen und Abgaben mit sich führen, sofern die nicht verwendeten Werkzeuge und Materialien sowie die Fahrzeuge ins Gebiet des Herkunftsstaates zurückgebracht werden. Kapitel III Verfahrensregeln

Art. 9

Die für die Vermarkung zuständigen, den Zentralverwaltungen der beiden Staaten unterstehenden Beamten können im Hinblick auf die Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander verkehren, um deren reibungslose Abwicklung zu sichern und die Tätigkeit der ständigen Delegierten zu koordinieren. Sie kommen zu diesem Zwecke mindestens einmal jährlich zusammen, um

Art. 10

Die beiden Regierungen teilen sich gegenseitig die Namen ihrer ständigen Vermarkungsdelegierten mit, unter Angabe der Abschnitte, mit denen sie betraut sind. Sie geben sich auch die eingetretenen Änderungen bekannt.

Art. 11

Jede Regierung trägt die Kosten der Entschädigung ihrer ständigen Vermarkungsdelegierten. Die übrigen aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsenden Kosten werden je zur Hälfte von jeder der beiden Regierungen getragen. Werden jedoch Vermarkungsarbeiten infolge der Ausführung konzessionspflichtiger Werke notwendig, so gehen die mit diesen Vermarkungsarbeiten verbundenen Kosten zu Lasten des konzessionierten Unternehmens.

Art. 12

Sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird eine gemischte Kommission bestellt. Sie besteht aus fünf schweizerischen und fünf französischen Delegierten. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus der Mitte der schweizerischen und der französischen Delegierten. Jede Delegation darf Sachverständige beiziehen. Der gemischten Kommission wird jede sich aus der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ergebende Meinungsverschiedenheit unterbreitet. Sie schlägt den beiden Regierungen alle zu deren Regelung geeigneten Massnahmen vor. Die gemischte Kommission tritt auf Verlangen der einen oder anderen der beiden Regierungen zusammen und hält ihre Tagungen abwechselnd in der Schweiz und in Frankreich ab.

Art. 13

Die beiden Regierungen können insbesondere auf Empfehlung der gemischten Kommission durch blossen Notenwechsel an diesem Abkommen Änderungen vornehmen, die auf Grund der gemachten Erfahrungen angezeigt scheinen. Kapitel IV Schlussbestimmungen

Art. 14

Massnahmen, die eine der beiden Vertragsparteien aus Gründen der nationalen Sicherheit, wegen Kriegszustandes, infolge Ausrufung des Belagerungszustandes oder des Notstandes oder im Zusammenhang mit einer Mobilmachung in einem der beiden Staaten ergreift, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Art. 15

Jede der beiden Vertragsparteien notifiziert der anderen die erfolgte Durchführung der nach ihrer Verfassung für die Inkraftsetzung dieses Abkommens erforderlichen Verfahren; die Inkraftsetzung wird am Tage der letzten Notifikation wirksam. Das Abkommen wird für fünf Jahre von seinem Inkrafttreten an abgeschlossen. Wird es nicht auf das Ende dieser Zeitspanne unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt, so gilt es jeweils als stillschweigend zu den gleichen Bedingungen auf zwei Jahre erneuert. Geschehen in Paris, am 10. März 1965, in zwei Urschriften in französischer Sprache. Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Französischen Republik: Bindschedler F. Leduc

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1965 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. April 1966 AS 1966 654; BBl 1965 II 1013

[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1966 653 französischen Grenze

[^3]: Fassung gemäss Notenaustausch vom 30. Sept. /23. Okt. 1996 (AS 1998 710). französischen Grenze

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