Notenaustausch vom 17. September/3. November 1965 zwischen der Schweiz und Jugoslawien betreffend die Einfuhr von jugoslawischen Süssweinen
Die Schweizerische Botschaft bezieht sich auf die mit dem Bundessekretariat für Aussenhandel geführten Unterredungen und beehrt sich, dem Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten folgendes zur Kenntnis zu bringen:
Es muss sich um Spezialitäten handeln, für deren Herstellung in Jugoslawien eine gesetzliche Regelung besteht, wobei die Bestimmungen derselben den schweizerischen Behörden bekanntgegeben wurden.
Die Sendungen dieser Spezialitäten müssen von einem speziellen Ursprungszeugnis und einem Analysenzeugnis gemäss den beigefügten Formularen (Beilagen 1 und 2) begleitet sein. Diese Zeugnisse müssen durch die in Ziffer 5, II beziehungsweise in Ziffer 5, III hiernach aufgeführten Stellen ausgestellt werden.
Die Süssweine müssen den Erfordernissen der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
Der Gehalt an zugesetztem Alkohol darf den Gehalt an Gärungsalkohol nicht überschreiten. Im Falle der Beigabe von Saccherose darf der zugesetzte Alkohol die Hälfte des Gärungsalkohols nicht überschreiten.
Die herabgesetzte Monopolgebühr wird für die nachstehend bezeichneten Spezialitäten gewährt, deren Produktionsgegend umgrenzt ist und für die sowohl das spezielle Ursprungszeugnis als auch das Analysenzeugnis durch die in Ziffer 5, II und 5, III aufgeführten Stellen ausgestellt werden muss:
I
a. Serbien:
Muskateller von Vršac
Bela Crkva
Coka
Subotica
Horgoš
Biserno Ostrvo
Fruška Gora
Smederevo
Arandjelovac
Topola
Svetozarevo
Negotin
Leskovac
b. Kroatien:
Muskateller der Inseln des Kvarner von Istrien
Malvasier: von Istrien und den Inseln des Kvarner
c. Slowenien:
Muskateller von
Kozjak
Svecine
Zavrce
Ormoz
Pekre
Podletnik
Gornja Radgona
Kopar
Vipava
Dobrava
(Goriška brda)
II
Serbien: Republikanische Wirtschaftskammer von Serbien, Belgrad
Kroatien: Republikanische Wirtschaftskammer von Kroatien, Zagreb
Slowenien: Republikanische Wirtschaftskammer von Slowenien, Ljubljana
III
Verzeichnis der zur Ausstellung von Analysenzeugnissen zuständigen Stellen:
Serbien:
Zavod za poljoprivrednu kontrolu, Beograd (Topcider)
Ogledna stanica za vinogra darstvo i vinarstvo, Niš
Instituta za vinogradarstvo i vinarstvo, Sremski Karlovci
Poljoprivredna stanica, Zajecar
Enološka stanica, Vršac
Zavod za vinogradarstvo i vinarstvo, Prizren
Kroatien:
Institut za vocarstvo, vinogradarstvo, vinarstvo i vrtlarstvo Poljoprivrednog fakulteta sveucilišta, Zagreb
Institut za jadranske kulture, Split
Fitosanitetska stanica i vinarski laboratorije, Rijeka
Slowenien:
Kmetijski institut Slovenije sa laboratorijom, Ljubljana
Kmetijski zavod, Maribor
Die in Ziffer 2 bis 5 enthaltenen Anordnungen können abgeändert werden. Die jugoslawischen Süssweinspezialitäten werden jedoch nicht strengeren Bedingungen unterworfen als denjenigen, die für die Süssweine anderer Länder gelten.
Die Botschaft wäre dem Staatssekretariat für die Bestätigung seines Einverständnisses mit dem Inhalt dieser Note und der dazugehörenden Beilagen dankbar. Diese werden zusammen mit der Antwort des Staatssekretariates eine Vereinbarung über die Erhebung der Monopolgebühr auf gewissen Süssweinen jugoslawischen Ursprungs durch die Schweiz bilden.
Die Schweizerische Botschaft benützt diese Gelegenheit, um das Staatssekretariat für auswärtige Angelegenheiten erneut der ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Belgrad, den 3. November 1965.
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.