Allgemeines Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Typ Andere
Veröffentlichung 1949-09-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Stand am 15. August 2006) Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, des Königreichs Griechenland, der Irischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden, der Türkischen Republik und des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland; In der Erwägung, dass gemäss Artikel 40, Absatz a der Satzung des Europarates

3 vom 5. Mai 1949 der Europarat, die Vertreter der Mitglieder und das Sekretariat auf den Gebieten der Mitgliedstaaten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Immunitäten und Vorrechte geniessen; In der Erwägung, dass gemäss Absatz b des vorgenannten Artikels die Mitglieder des Rates sich verpflichtet haben, ein Abkommen abzuschliessen, um die Bestimmungen des genannten Absatzes voll zu verwirklichen; In der Erwägung, dass das Ministerkomitee beschlossen hat, den Regierungen der Mitglieder die Annahme der nachstehenden Bestimmungen zu empfehlen; Sind wie folgt übereingekommen: Teil I Rechtspersönlichkeit – Befugnisse

Art. 1

Der Europarat besitzt Rechtspersönlichkeit. Er kann Verträge abschliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen und vor Gericht auftreten. Der Generalsekretär trifft im Namen des Europarates die hierfür notwendigen Massnahmen.

Art. 2

Der Generalsekretär arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um eine einwandfreie Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeiverordnungen zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen angeführten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern. Teil II Vermögenswerte, Geldmittel und Guthaben

Art. 3

Der Rat, seine Vermögenswerte und Guthaben, geniessen ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Verwaltung sie sich befinden, Immunität von der Gerichtsbarkeit, soweit das Ministerkomitee nicht im Einzelfall hierauf ausdrücklich verzichtet hat. Ein solcher Verzicht kann sich jedoch nicht auf Zwangsund Vollstreckungsmassnahmen erstrecken.

Art. 4

Die Räumlichkeiten und Gebäude des Rates sind unverletzlich. Seine Vermögenswerte und Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind von Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder sonstigen Form von Verwaltungsoder gerichtlichen Massnahmen befreit.

Art. 5

Die Archive des Rates und ganz allgemein alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, unverletzlich.

Art. 6

Ohne finanziellen Kontrollmassnahmen, Ordnungsvorschriften oder Stillhalteanordnungen unterworfen zu sein,

Art. 7

Der Rat, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind befreit

Art. 8

Das Ministerkomitee und der Generalsekretär geniessen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaates für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Mitglied der diplomatischen Mission jeder anderen Regierung gewährt wird. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen des Ministerkomitees und des Sekretariats unterliegen nicht der Zensur. Teil IV Vertreter im Ministerkomitee

Art. 9

Die Vertreter im Ministerkomitee geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 10

Um den Vertretern im Ministerkomitee volle Freiheit des Wortes und völlige Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu gewährleisten, wird ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit auf ihre mündlichen und schriftlichen Äusserungen und Handlungen, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben vornehmen, auch nach Beendigung ihrer Amtszeit gewährt.

Art. 11

Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bei dem Ministerkomitee sicherzustellen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Art. 12
Art. 13

Die Reisen der Vertreter der Beratenden Versammlung und ihrer Stellvertreter zum Tagungsort der Versammlung und zurück dürfen durch keinerlei Verwaltungsoder andere Beschränkungen behindert werden. Den Vertretern und ihren Stellvertretern werden hinsichtlich der Zollund Devisenkontrolle gewährt:

Art. 14

Die Vertreter an der Beratenden Versammlung und ihre Stellvertreter können nicht wegen der in Wahrnehmung ihrer Aufgaben geäusserten Ansichten oder abgegebenen Stimmen amtlich zur Rechenschaft gezogen, verhaftet oder gerichtlich belangt werden.

Art. 15

Während der Dauer der Tagungen der Beratenden Versammlung geniessen die Vertreter in der Versammlung und ihre Stellvertreter, ob sie Parlamentarier sind oder nicht,

Art. 16

Ausser den im nachstehenden Artikel 18 vorgesehenen Vorrechten und Immunitäten geniessen der Generalsekretär und der stellvertretende Generalsekretär für sich selbst, ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.

Art. 17

Der Generalsekretär bestimmt die Gruppen von Beamten, auf welche die Bestimmungen des nachstehenden Artikels 18 ganz oder teilweise Anwendung finden. Er macht davon den Regierungen aller Mitgliedstaaten Mitteilung. Die Namen der zu diesen Kategorien gehörenden Beamten sind den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmässigen Zeitabständen mitzuteilen.

Art. 18

Die Beamten des Europarates

Art. 19

Die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten im Interesse des Rates und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär kann und muss die einem Beamten gewährte Immunität in allen Fällen aufheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität die normale Durchführung eines Gerichtsverfahrens verhindern würde, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Rates aufgehoben werden kann. Für die Aufhebung der Immunität des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs ist das Ministerkomitee zuständig. Teil VII Zusatzabkommen

Art. 20

Der Rat kann mit einem oder mehreren Mitgliedern Zusatzabkommen zur Anpassung der Bestimmungen dieses Allgemeinen Abkommens bezüglich dieses Mitgliedes oder dieser Mitglieder abschliessen. Teil VIII Streitigkeiten

Art. 21

Alle Streitigkeiten zwischen dem Rat und Privatpersonen über Lieferungen, Werkund Dienstleistungen oder Käufe von Liegenschaften für Rechnung des Rates sind einem Verwaltungsschiedsverfahren zu unterbreiten, dessen Einzelheiten durch Anordnung des Generalsekretärs, die der Zustimmung des Ministerkomitees bedarf, bestimmt werden. Teil IX Schlussbestimmungen

Art. 22

Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen. Das Abkommen tritt in Kraft, sobald sieben Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens gemäss dem vorstehenden Absatz vereinbaren die Unterzeichnerstaaten, um eine reibungslose Tätigkeit des Rates zu ermöglichen, dieses Abkommen alsbald nach seiner Unterzeichnung gemäss ihren verfassungsrechtlichen Bestimmungen vorläufig anzuwenden.

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965 AS 1966 779; BB1 1965 I 437

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1966 777

[^3]: SR 0.192.030 0.192.110.3 Vorrechte und Immunitäten des Europarates – Allgemeines Abk. 0.192.110.3 Vorrechte und Immunitäten des Europarates – Allgemeines Abk. 0.192.110.3 Vorrechte und Immunitäten des Europarates – Allgemeines Abk.

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