Zusatzprotokoll vom 6. November 1952 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates

Typ Andere
Veröffentlichung 1952-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung aus dem französischen und englischen Originaltext Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (Stand am 2. März 2004)

3 Die Unterzeichnerregierungen des am 2. September 1949 in Paris unterzeichneten Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (nachstehend «Abkommen» genannt), vom Wunsche geleitet, die Bestimmungen des Abkommens zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Jedes gegenwärtige oder zukünftige Mitglied des Europarates, das das Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm und diesem Protokoll durch Hinterlegung seiner Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates beitreten; der Generalsekretär notifiziert die Hinterlegung den Mitgliedern des Rates.

Art. 2
Art. 3

Die Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens finden ebenfalls – möge die Beratende Versammlung tagen oder nicht – auf die Vertreter in der Versammlung sowie auf ihre Stellvertreter Anwendung, wenn sie an einer Sitzung einer Kommission oder eines Unterausschusses der Versammlung teilnehmen, sich an den Sitzungsort begeben oder von dort zurückkommen.

Art. 4

Die ständigen Vertreter der Mitglieder beim Europarat geniessen während der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf ihren Reisen zu Tagungsorten und zurück die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern vergleichbaren Ranges zustehen.

Art. 5

Diese Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, in voller Unabhängigkeit die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Verbindung mit dem Europarat zu ermöglichen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, die Immunität seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, dass dem Recht Nachachtung verschafft wird und in denen die Immunität ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.

Art. 6

Die Bestimmungen des Artikels 4 können nicht gegenüber den Behörden des Staates, dem der Vertreter angehört, oder gegenüber den Behörden des Mitglieds, das er vertritt oder vertreten hat, geltend gemacht werden.

Art. 7
Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1965 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 29. November 1965 In Kraft getreten für die Schweiz am 29. November 1965 AS 1966 786; BBl 1965 I 437

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 1966 777

[^3]: SR 0.192.110.3

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