Beschluss vom 1. April 1966 über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Typ Andere
Veröffentlichung 1966-04-01
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

In Anbetracht der Ergebnisse der Verhandlungen, die im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen[^1] geführt wurden,

In Erwägung, dass im Rahmen der Deklaration vom 22. November 1958[^2] eine Vereinbarung über den provisorischen Beitritt der Schweiz getroffen wurde und dass seither die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zwischen der Schweiz und der grossen Mehrheit der Vertragsparteien gemäss den Bestimmungen der erwähnten Deklaration anwendbar sind,

Im Wunsche, dass die Schweiz ohne weiteren Aufschub Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens wird,

Nach Ausarbeitung eines Protokolls über den Beitritt der Schweiz[^3], in dem unter anderem bestimmt wird, dass die der Deklaration vom 22. November 1958 beigefügten Listen zu Listen des Allgemeinen Abkommens werden sollen,

Fassen die Vertragsparteien in Anwendung von Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens den

Beschluss, dass die Schweiz dem Allgemeinen Abkommen gemäss den Bestimmungen des genannten Protokolls beitreten kann.

Fussnoten

[^1]: SR 0.632.21

[^2]: AS 1959 1741

[^3]: SR 0.632.211.1

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