Abkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (mit Zusatzprotokoll)
1 Übersetzung Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (Stand am 4. November 2010) Der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Präsident der Französischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, haben die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: (Es folgen die Namen der Bevollmächtigten) die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, seiner politischen Unterabteilungen oder seiner lokalen Körperschaften erhoben werden. 2. Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle ordentlichen und ausserordentlichen Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Das Abkommen gilt aber nicht für die an der Quelle erhobenen Steuern von Lotteriegewinnen. 3. Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
4 A. In Frankreich, die unter Absatz 2 aufgeführten Steuern, und insbesondere: a) die Einkommenssteuer; b) die Körperschaftssteuer; c) die Lohnsteuer, je nach dem Zusammenhang, gemäss den auf Unternehmensgewinne oder Einkünfte aus freien Berufen anwendbaren Abkommensbestimmungen; d) die Solidaritätssteuer auf dem Vermögen. B. in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern a) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn usw.) und b) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven usw.). 4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zurzeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
5 Art. 3 1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert: a) bedeuten die Ausdrücke «Vertragsstaat› und «anderer Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Frankreich oder die Schweiz; b) bedeutet der Ausdruck «Frankreich» die europäischen und überseeischen Departemente der Französischen Republik, einschliesslich der Hoheitsgewässer und darüber hinaus der Gebiete, in denen die Französische Republik, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und Ausbeutung von Rohstoffen des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer ausüben darf; c) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft; d) bedeutet der Ausdruck «politische Unterabteilungen» die politischen Unterabteilungen der Schweiz; e) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenverbindungen; f) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen und Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; g) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; i) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: i) in Frankreich den Minister für das Budget oder seinen bevollmächtigten Vertreter; ii) in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter. 2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt. Die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht hat den Vorrang vor einer Bedeutung, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Art. 4
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes: a) Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d. h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen. b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragsstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, oder keines Vertragsstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Dasselbe gilt für die nach dem Recht eines Vertragsstaates errichteten oder organisierten Personengesellschaften. 4. Bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den anderen Vertragsstaat verlegt haben, endigt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im erstgenannten Staat mit dem Ablauf des Tages, an dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Im anderen Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, vom gleichen Zeitpunkt an.
6 5. Der Ausdruck ‹eine in einem Vertragsstaat ansässige Person› umfasst ebenfalls diesen Staat, seine politischen Unterabteilungen und seine lokalen Gebietskörperschaften wie auch ihre juristischen Personen öffentlichen Rechts.
7 6. Nicht als im Sinne dieses Artikels in einem Vertragsstaat ansässig gilt:
8 enthaltene a) eine Person, auf die zwar die in den Absätzen 1, 2, 3 und 5 Umschreibung zutrifft, die aber nur der scheinbare Empfänger der Einkünfte ist, während diese Einkünfte in Wirklichkeit – unmittelbar oder mittelbar über andere natürliche oder juristische Personen – einer Person zugute kommen, die selbst nicht als im Sinne dieses Artikels in diesem Staat ansässig gilt; b) eine natürliche Person, die in diesem Staat nur auf einer pauschalen Grundlage besteuert wird, die nach dem Mietwert der Wohnstätte oder der Wohnstätten bemessen wird, über die sie in diesem Staat verfügt.
9 Art. 5 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebsstätte» eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. 2. Der Ausdruck «Betriebsstätte» umfasst insbesondere:
Fussnoten
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 7. Juni 1967 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Juli 1967 In Kraft getreten am 26. Juli 1967 AS 1967 1079; BBl 1966 II 577
[^1]: Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Fassung gemäss Art. 11 Abs. 6 des Zusatzabk. vom 27. Aug. 2009, von der BVers genehmigt am 18. Juni 2010 und in Kraft seit 4. Nov. 2010 (AS 2010 5683 5681; BBl 2009 1631, 2010 1541).
[^3]: AS 1967 1077
[^4]: Fassung gemäss Art. 1 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).
[^5]: Fassung gemäss Art. 2 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).
[^6]: Eingefügt durch Art. 3 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).
[^7]: Ursprünglich Abs. 5
[^8]: Worte gemäss Art. 3 des Zusatzabk. vom 22. Juli 1997, von der BVers genehmigt am 12. März 1998 und in Kraft seit 1. Aug. 1998 (AS 2000 1936 1935; BBl 1997 IV 1141).
[^9]: Siehe jedoch Art. 7 des Abk. vom 27. Sept. 1984 zwischen dem Schweizerischen Bundes- rat und der Regierung der Französischen Republik über den Autobahnzusammenschluss zwischen Bardonnex (Genf) und Saint-Julien-en-Genevois (Hochsavoyen) (RS 0.725.141 ).
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